Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.377/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_377/2017  
 
 
Urteil vom 28. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin. 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
11. April 2017 (VBE.2014.655+804). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1965, war als selbstständiger Stückguttransporteur
tätig, als er sich am 30. August 2000 wegen Rückenbeschwerden bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle des Kantons
Aargau nahm Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht vor und
sprach ihm mit Verfügung vom 21. Januar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 69
% ab 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Im Rahmen der Umsetzung der 4.
IV-Revision kürzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2004, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 24. August 2004, bei im Wesentlichen unverändertem
Sachverhalt die Rente per September 2004 auf eine Dreiviertelsrente. Nachdem
A.________ dagegen Beschwerde erhoben und geltend gemacht hatte, er habe auf
Grund einer gesundheitlichen Verschlechterung weiterhin Anspruch auf eine ganze
Rente, überprüfte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau auf Beschwerde
hin mit Entscheid vom 16. Februar 2005 den Gesundheitszustand, nahm einen
Einkommensvergleich vor und bestätigte die Dreiviertelsrente. In der Folge
bekräftigte die IV-Stelle die Dreiviertelsrente mit den formlosen Mitteilungen
vom 2. Oktober 2007 und vom 26. September 2012.  
 
A.b. Mit Verfügung vom 16. April 2013 sistierte die IV-Stelle die
Invalidenrente per 1. Dezember 2012, da sich A.________ in Untersuchungshaft
befinde. Gemäss Anklageschrift vom 17. Dezember 2013 wurde ihm illegaler
Medikamentenhandel in den Jahren 2003 bis zu seiner Verhaftung am 22. November
2012 vorgeworfen. In der Folge hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. August
2014 die Invalidenrente für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 30. November 2012
im Rahmen einer prozessualen Revision auf und hielt an der Rentensistierung
infolge Haft fest. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 forderte die IV-Stelle die
von 1. September 2007 bis 30. November 2012 ausbezahlte Rente in der Höhe von
insgesamt Fr. 107'588.-- zurück.  
 
A.c. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A.________ mit Entscheid
vom 13. September 2016 wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte
(Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) zu einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen;
zudem stellte es die Rechtskraft der Einstellung des Strafverfahrens für die
Zeit vor dem 30. Juni 2008 zufolge Verjährung sowie den Freispruch bezüglich
der Vorwürfe nach Art. 86 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Abs. 2 HMG,
nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie nach Art. 4 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit
Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen,
Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) fest. Das Obergericht
legte seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, gemäss welchem A.________ vom
1. Juli 2008 bis zu seiner Verhaftung am 22. November 2012 Medikamentenhandel
mit einem durchschnittlichen monatlichen Nettoerlös von Fr. 4'620.-- betrieben
hatte. Auch für die davor liegenden Jahre ab 2003 wurde ihm illegaler
Medikamentenhandel in wesentlicher Höhe nachgewiesen, was sich jedoch zufolge
Verjährung nicht sanktionieren liess. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft
(vgl. zum Ganzen auch den Entscheid des Bezirksgerichts B.________ vom 30. Juni
2015).  
 
A.d. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 sistierte die IV-Stelle die
Invalidenrente ab 1. April 2015 erneut, da sich A.________ ab 31. März 2015
wiederum in Untersuchungshaft in Zusammenhang mit einem Strafverfahren mit dem
Vorwurf der Erpressung, Nötigung, Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und
Verstössen gegen das Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von
Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG; SR 415.0) befand (vgl. die
Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2015 sowie die telefonische
Auskunft der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2017).  
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau vereinigte das Verfahren der beiden
von A.________ gegen die Verfügungen vom 12. August 2014 und vom 7. Oktober
2014 erhobenen Beschwerden und hiess diese mit Entscheid vom 11. April 2017
unter Beizug der Strafakten teilweise gut. Es änderte seinen eigenen Entscheid
vom 16. Februar 2005 revisionsweise dahin ab, dass es einen Rentenanspruch
verneinte. Die Verfügung vom 14. August 2014 bestätigte es insofern, als es den
Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Januar 2003 aufhob; für den Zeitraum ab
1. Dezember 2012 wies es die Sache in Aufhebung der betreffenden Verfügung zur
weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück. Im Übrigen wies
es die Beschwerden ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag führen, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und seine -
auf Aufhebung der Verfügungen vom 12. August (Rentenaufhebung) und 7. Oktober
2014 (Rückforderung) abzielenden - Beschwerden gutzuheissen. Zudem ersucht er
um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde und um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 gewährte das Bundesgericht der Beschwerde von
A.________ aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das
heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und
gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln,
wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das
Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen
abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den
genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133
V 477 E. 4.2 S. 481). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren
Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).  
 
1.2. Soweit der kantonale Entscheid für die Zeit ab dem 1. Dezember 2012 die
Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung zurückweist,
liegt kein Endentscheid vor. Der Versicherte legt nicht dar, inwiefern ihm
dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG entsteht. Da auch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
offensichtlich nicht erfüllt sind, ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht
einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen). 
 
3.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die rückwirkende Aufhebung der
Invalidenrente ab 1. Januar 2003 und die Rückerstattung der ausbezahlten
Invalidenrente in der Höhe von Fr. 107'588.-- bestätigte. 
 
4.   
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den
Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG
), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG), die
rückwirkende Aufhebung einer Invalidenrente (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV) und
die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 135 V 201 E. 5.1 S. 204)
zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den im Sozialversicherungsrecht
massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b S. 360). Darauf wird verwiesen. 
 
5.  
 
5.1. Der Versicherte macht mehrfach geltend, die Vorinstanz habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie sich nicht mit all seinen
Einwänden auseinandergesetzt habe. Diese formelle Rüge ist vorweg zu prüfen.  
 
5.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S.
236).  
 
5.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die für sie massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und Umstände dargelegt, auf welche sie ihre
Schlussfolgerungen stützt. Eine sachgerechte Anfechtung war dem
Beschwerdeführer möglich. Damit liegt nach der Rechtsprechung eine
rechtsgenügliche Begründung vor. Der Gehörsanspruch des Versicherten ist nicht
verletzt.  
 
6.  
 
6.1. Die IV-Stelle berief sich in ihrer Verfügung vom 12. August 2014 auf den
Rückkommenstitel nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und hob die Invalidenrente
rückwirkend von 1. Januar 2003 bis 30. November 2012 auf. Aus dem
Strafverfahren gegen den Versicherten ergebe sich, dass dieser von Januar 2003
bis zur Sistierung der Rente umfangreichen Medikamentenhandel betrieben und
hohe Einnahmen erzielt habe, die er der IV-Stelle nicht gemeldet habe. Damit
habe er seine Meldepflicht verletzt. Die Kenntnis dieser Einkommen stelle eine
neue wesentliche Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar. Berücksichtige
man seine Einnahmen aus dem Medikamentenhandel, resultiere ein nicht
rentenbegründender Invaliditätsgrad, so dass die Invalidenrente rückwirkend
aufzuheben sei. In der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2014 machte die
IV-Stelle geltend, sie habe von diesen Einkommen erst mit Zustellung der
Anklageschrift vom 17. Dezember 2013 am 30. Januar 2014 erfahren und umgehend
weitere Abklärungen eingeleitet, so dass am 4. Juni 2014 der Vorbescheid und am
12. August 2014 die Aufhebungsverfügung habe erlassen werden können. Da der
Rentenanspruch anlässlich der Revision von 2004 mit Einspracheentscheid vom 24.
August 2004 auf eine Dreiviertelsrente reduziert worden sei, sei mit der
Verfügung vom 12. August 2014 auch die zehnjährige absolute Frist gewahrt. Mit
Verfügung vom 7. Oktober 2014 forderte die IV-Stelle Rentenbetreffnisse in der
Höhe von Fr. 107'588.-- zurück.  
 
6.2. Die Vorinstanz hat die Rentenaufhebung und -rückforderung bestätigt, da
gestützt auf die gesamte Aktenlage, insbesondere auch das erneute
Strafverfahren gegen den Versicherten, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass er in den Jahren 2003
bis 2012 ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaftet habe, so dass eine
erhebliche neue Tatsache vorliege. Die relative 90-tägige Frist zur
Durchführung einer prozessualen Revision sei gewahrt, da erst mit dem
rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens der zugrundeliegende Sachverhalt
erstellt sei. Die absolute Frist von zehn Jahren komme nicht zur Anwendung, da
der Versicherte die Rentenzusprechung durch seine strafbaren Handlungen
beeinflusst habe. Somit seien die Verwaltungsverfügung vom 21. Januar 2003 in
Anwendung von Art. 53 Abs. 1 ATSG und der kantonale Entscheid vom 16. Februar
2005 gestützt auf Art. 61 lit. i ATSG in Verbindung mit § 65 des Gesetzes des
Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SAR
271.200) prozessual zu revidieren. In der Folge bestätigte die Vorin-stanz die
Rückforderung der von 1. September 2007 bis 30. November 2012 ausgerichteten
Renten.  
 
6.3. Der Versicherte bringt vor Bundesgericht vor, die Vorinstanz habe zu
Unrecht die prozessuale Revision der IV-Stelle bestätigt. Einerseits bestreitet
er die Einhaltung der 90-tägigen relativen Frist, da der IV-Stelle die
Anklageschrift am 30. Januar 2014 zugestellt worden sei, sie jedoch erst am 12.
August 2014 ihre Verfügung erlassen habe. Auch sei die absolute
Verwirkungsfrist von zehn Jahren nicht eingehalten, da die IV-Stelle die
Reduktion auf eine Dreiviertelsrente bereits am 8. Juli 2004 verfügt habe und
die Vorinstanz zu Unrecht von einer längeren strafrechtlichen Frist ausgegangen
sei; denn er habe weder die Rentenzusprechung vom 21. Januar 2003 noch die
Rentenreduktion gemäss Einspracheentscheid vom 24. August 2004 durch ein
Vergehen oder Verbrechen erwirkt. Zudem seien mit dem Strafurteil des
Obergerichts, abgesehen von den Jahren 2011 und 2012, lediglich Einnahmen von
Fr. 62'500.-- pro Jahr aus dem Medikamentenhandel erstellt, so dass er
weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Die Schlüsse, die die
Vorinstanz bezüglich des Einkommens aus dem Strafurteil ziehe, seien unhaltbar
und damit willkürlich. Soweit die Vorinstanz sich auf eine substituierte
Begründung stütze, gehe sie fehl, da sie nicht die Verwaltungsverfügung mit
anderer Begründung schütze, sondern ihren eigenen Entscheid gestützt auf die
Begründung der Verwaltung prozessual revidiere. Mangels eines Parteiantrags sei
dies aber nicht zulässig.  
 
7.   
Bei der Revision einer Verwaltungsverfügung im Rahmen des
Sozialversicherungsrechts des Bundes gelten folgende Grundsätze: 
 
7.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und
Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person
oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich
war. Tritt nach dem Erlass einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung eine
anspruchsrelevante Änderung des Sachverhalts ein (nachträgliche tatsächliche
Unrichtigkeit), hat gegebenenfalls eine Anpassung im Rahmen einer
Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG stattzufinden. Falls die Verfügung auf
einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (anfängliche rechtliche
Unrichtigkeit), ist ein Rückkommen unter dem Titel der Wiedererwägung (Art. 53
Abs. 2 ATSG) zu prüfen.  
 
7.2. Nach Art. 67 Abs. 1 VwVG ist das Revisionsbegehren im Sinne von Art. 53
Abs. 1 ATSG der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des
Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des
Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren
seit Eröffnung des Entscheides ist gemäss Art. 67 Abs. 2 VwVG ein
Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Art. 66 Abs. 1 VwVG zulässig.
Letzterer Absatz regelt die Revision eines Entscheides, welcher durch ein
Verbrechen oder ein Vergehen beeinflusst wurde. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist diese zehnjährige Frist auf die prozessuale Revision im
Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG anwendbar (Urteil 8C_718/2016 vom 21. August 2017
E. 2.2 mit Hinweisen). Ganz allgemein werden in der
sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung die Fristen, die Art. 67 VwVG für
die Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht, auch auf erstinstanzliche
Verfügungen angewendet (Urteil 8C_302/2010 vom 25. August 2010 E. 4.1 mit
Hinweis).  
 
7.3. Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG bestimmt, dass der Rückforderungsanspruch
mit dem Ablauf eines Jahres erlischt, nachdem die Versicherungseinrichtung
davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren
nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch
aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine
längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (zweiter Satz
der angeführten Gesetzesbestimmung). Bei den genannten Fristen handelt es sich
um Verwirkungsfristen (BGE 138 V 74 E. 4.1 S. 77).  
 
8.  
 
8.1. Die revisionsrechtliche Voraussetzung der Erheblichkeit der neuen Tatsache
ist im vorliegenden Fall fraglos gegeben. Denn selbst wenn keine vollständige
Aufhebung der Rente erfolgen könnte, so haben die im Rahmen des Strafverfahrens
festgestellten Einkommen zumindest für einen Teil des strittigen Zeitraums
einen Einfluss auf den Rentenanspruch.  
 
8.2. Die relative 90-tägige Frist ist von der IV-Stelle entgegen der Ansicht
des Versicherten gewahrt worden. So hat das Bundesgericht erst kürzlich
bekräftigt, dass für die Kenntnis eines Revisionsgrundes blosse Vermutungen
oder Gerüchte nicht genügen; sichere Kenntnis ist erst gegeben, wenn der
Revisionskläger ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen über die neue
erhebliche Tatsache hat (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108). In diesem Zusammenhang
ist dem Versicherten in Erinnerung zu rufen, dass er in seiner Stellungnahme
zum Vorbescheid ausführen liess, der Zeitpunkt erstaune, ja sei unhaltbar, da
das Strafverfahren noch hängig sei und er erst nach Abschluss des
Strafverfahrens zur Invalidenrente Stellung nehme; erst ein rechtskräftiger
Gerichtsentscheid erlaube es der IV-Stelle rechtsstaatlich korrekt erlangte
Tatsachen zur Grundlage eines Revisionsentscheides zu machen. Wenn er nun
einwendet, die Vorinstanz habe das Handeln der IV-Stelle zu Unrecht als
rechtzeitig bezeichnet, stellt dies ein widersprüchliches und daher nicht
schutzwürdiges Verhalten dar (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69).  
 
8.3.  
 
8.3.1. Nachdem die Rentenzusprache am 21. Januar 2003 erfolgte, ist die
absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren nach Art. 55 ATSG in Verbindung mit 
Art. 67 Abs. 1 VwVG mit der Revisionsverfügung vom 12. August 2014 nicht
eingehalten. Zu prüfen bleibt, ob ein Fall von Art. 55 ATSG in Verbindung mit 
Art. 67 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 VwVG vorliegt.  
 
8.3.2. Nach Karin Scherrer Reber ist im Rahmen von Art. 66 f. VwVG weder ein
entsprechendes Strafverfahren oder -urteil noch eine Verurteilung notwendig
(in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 25 zu Art. 66 VwVG mit Hinweisen
auf das Schrifttum). August Mächler hält fest, Art. 66 Abs. 1 VwVG spreche sich
- anders als Art. 123 Abs. 1 BGG - nicht dazu aus, wie der Nachweis eines
Verbrechens oder Vergehens zu erbringen sei; es sei anzunehmen, analog zu Art.
123 Abs. 1 BGG stehe der Nachweis mittels eines Strafurteils im Vordergrund,
ausnahmsweise sei aber auch eine andere Art des Nachweises denkbar (in: Auer/
Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, N. 14 zu Art. 66 VwVG). Im Urteil 8C_718/
2016 vom 21. August 2017 hielt das Bundesgericht unter Verweis auf BGE 138 V 74
E. 6.1 S. 80 fest, bei Fehlen eines Strafurteils könne das
Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber befinden, ob sich die
Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite. Bereits mit Urteil 1C_513
/2008 vom 3. April 2009 hatte das Bundesgericht erkannt, Art. 123 Abs. 1 Satz 2
BGG verlange für die Durchführung einer Revision eines Entscheids ein
Strafverfahren; nur wenn dies nicht möglich sei, könne der Beweis auch auf
andere Weise erbracht werden. Da keine Gründe ersichtlich seien, weshalb für
die Möglichkeit einer Revision nach VwVG an andere Voraussetzungen zu knüpfen
sei als nach BGG, gelte dies analog für Art. 66 Abs. 1 VwVG.  
 
8.3.3. Voraussetzung für die Revision eines Entscheids nach Art. 123 Abs. 1 BGG
ist, dass es sich beim Delikt um ein Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art.
10 StGB handelt; Übertretungen oder Verstösse gegen kantonales Strafrecht
genügen hingegen nicht (grundlegend zu Art. 123 Abs. 1 BGG: Urteil 4A_596/2008
vom 6. Oktober 2010 E. 4.1; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2011, N. 3 zu Art. 123 BGG; Pierre
Ferrari, in: Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], 2. Aufl.
2014, N. 8 f. zu Art. 123 BGG; Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt/
Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 4
zu Art. 123 BGG, Dominik Vock, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock [Hrsg.],
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 123 BGG). Zudem muss
das Verbrechen oder Vergehen einen direkten oder indirekten Einfluss auf den zu
revidierenden Entscheid gehabt haben (Urteil 4A_596/2008 vom 6. Oktober 2010 E.
4.1; vgl. auch Urteil 5F_9/2017 vom 23. März 2017 E. 4.1 mit Hinweisen; Escher,
a.a.O., N. 3 zu Art. 123 BGG; Ferrari, a.a.O., N. 11 zu Art. 123 BGG;
Oberholzer, a.a.O., N. 5 zu Art. 123 BGG); das Verbrechen oder Vergehen kann
auch durch eine Drittperson begangen worden sein (Urteil 4A_596/2008 vom 6.
Oktober 2010 E. 4.1; Escher, a.a.O., N. 3 zu Art. 123 BGG; Ferrari, a.a.O., N.
10 in fine zu Art. 123 BGG). Die näheren Umstände, namentlich das Vorliegen
eines Verbrechen oder Vergehens oder eines Delikts, welches den objektiven
Tatbestand erfüllt, müssen im Rahmen eines Strafverfahrens erstellt sein; es
muss keine Verurteilung erfolgt sein, da nur ein tatbestandsmässiges und
rechtswidriges, nicht auch ein schuldhaftes Verhalten verlangt wird (Urteil
4A_596/2008 vom 6. Oktober 2010 E. 4.1; vgl. auch Urteil 4F_7/2017 vom 22. März
2017 E. 4.1; Escher, a.a.O., N. 3 zu Art. 123 BGG; Ferrari, a.a.O., N. 12 zu 
Art. 123 BGG; Oberholzer, a.a.O., N. 6 zu Art. 123 BGG; Vock, a.a.O., N. 2 zu 
Art. 123 BGG). Ist ein Strafverfahren/-urteil nicht möglich (etwa infolge
Schuldunfähigkeit, Tod der beschuldigten Person oder
Strafverfolgungsverjährung), kann der Nachweis eines Verbrechens oder Vergehens
auch anders erbracht werden (Urteil 4A_596/2008 vom 6. Oktober 2010 E. 4.1;
vgl. auch Urteil 4F_7/2017 vom 22. März 2017 E. 4.1; Escher, a.a.O., N. 4 zu 
Art. 123 BGG; Ferrari, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 123 BGG; Oberholzer, a.a.O., N.
6 zu Art. 123 BGG; Vock, a.a.O., N. 2 zu Art. 123 BGG); in diesem Fall
entscheidet das Revisionsgericht frei über das Vorliegen eines Verbrechens oder
Vergehens (Urteil 4A_596/2008 vom 6. Oktober 2010 E. 4.1; Oberholzer, a.a.O.,
N. 6 zu Art. 123 BGG).  
 
8.3.4. Vorweg ist festzuhalten, dass Art. 87 HMG zwar den Randtitel
"Übertretungen" trägt. Bei Qualifizierung gemäss Abs. 2 dieser Norm
(Gewerbsmässigkeit) erhöht sich aber das Strafmass auf Gefängnis bis zu sechs
Monaten und Busse bis zu Fr. 100'000.--. Nach Art. 333 Abs. 2 lit. c StGB
entspricht dies nunmehr einer Geldstrafe nach Art. 34 StGB. Somit liegt bei
einer Verurteilung nach Art. 87 Abs. 2 HMG - entgegen dem Randtitel - nicht
bloss eine Übertretung vor, sondern ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3
StGB.  
Der Versicherte hat unbestrittenermassen nicht sein tatsächliches Einkommen
gegenüber der IV-Stelle deklariert und damit diese über seine
Einkommensverhältnisse getäuscht, so dass er infolge eines viel zu tiefen
Invalideneinkommens die Zusprechung einer Invalidenrente erwirkte. Angesichts
der illegalen Erzielung des Einkommens konnte die IV-Stelle dessen fehlende
Deklaration weder erahnen noch überprüfen. Der verbotene Heilmittelhandel, für
welchen der Versicherte mit Entscheid vom 13. September 2016 verurteilt wurde,
hat sich demnach zumindest in indirekter Weise auf die Rentenzusprechung
ausgewirkt. Der von der IV-Stelle angesichts der Angaben des Versicherten
zugrunde gelegte Sachverhalt war somit deliktisch beeinflusst ("kontaminiert"),
indem er nicht auf der Realität basierte und von der IV-Stelle angesichts der
deliktischen Herkunft des Einkommens auch nicht als unzutreffend erkannt werden
konnte. 
 
8.3.5. Nach dem Gesagten gelangt die zehnjährige Frist von Art. 67 Abs. 1 VwVG
infolge Vorliegens eines Vergehens, welches sich indirekt auf die
Rentenzusprechung ausgewirkt hat, nicht zur Anwendung, sondern gestützt auf 
Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 VwVG kann auch
nach Ablauf von zehn Jahren eine prozessuale Revision erfolgen.  
 
8.3.6. Nichts grundsätzlich Anderes gilt, wenn davon ausgegangen wird, dass der
Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung ab September 2014 auf dem
Entscheid des Versicherungsgerichts vom 16. Februar 2005 beruhte, das im
damaligen Beschwerdeverfahren nicht nur den Gesundheitszustand beurteilt,
sondern auch einen Einkommensvergleich vorgenommen hatte. Insofern hätte zwar
der Verwaltung die Befugnis zur Rentenaufhebung im Sinne einer prozessualen
Revision nicht zugestanden. Ihrer diesbezüglichen Verfügung vom 12. August 2014
kann aber nicht jede Rechtswirkung abgesprochen werden, so dass darin zumindest
diejenige eines Antrages an das zuständige Versicherungsgericht auf
Wiederaufnahme (vgl. § 65 f. VRPG) zu erblicken ist (BGE 133 V 530 E. 2 S.
532). Damit durfte die Vorinstanz ihre rechtskräftige Beurteilung des
Rentenanspruchs gestützt auf Art. 61 lit. i ATSG und § 65 Abs. 1 lit. c VRPG
revisionsweise überprüfen, zumal nicht dargetan ist, dass und inwiefern sie in
diesem Zusammenhang kantonales Verfahrensrecht in bundesrechtswidriger, mithin
willkürlicher Weise angewendet hätte. Insbesondere vermag der Einwand, die
Vorinstanz nehme eine unzulässige substituierte Begründung vor, am Ergebnis
nichts zu ändern. Denn nach der Rechtsprechung gilt die Zulässigkeit der
substituierten Begründung in jedem möglichen Verhältnis unter den in Betracht
fallenden Rückkommenstiteln (Revision nach den Schlussbestimmungen zur 6.
IV-Revision, materielle Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, prozessuale Revision
nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, Revision nach Art. 61 lit. i ATSG, Art. 45 VGG oder 
Art. 121 ff. BGG sowie Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. etwa die
Urteile 8C_477/2017 vom 21. November 2017 E. 4.2 und 9C_800/2016 vom 9. Mai
2017 E. 2.2).  
 
8.3.7. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Versicherte mit seinem
Verhalten allenfalls den Tatbestand des Art. 146 StGB oder des Art. 87 AHVG in
Verbindung mit Art. 70 IVG erfüllt hat.  
 
9.  
 
9.1. Die Vorinstanz ist gestützt auf die durch den Entscheid des Obergerichts
vom 13. September 2016 für 2011 und 2012 erstellten Zahlen von einem jährlichen
Einkommen aus illegalem Heilmittelhandel von gut Fr. 140'000.-- ausgegangen und
ermittelte für diese Zeit unter Berücksichtigung des nicht strittigen
Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 159'413.-- für das Jahr 2003, welches sie
aufindexierte, einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 19 %. Für
die vorhergehenden Jahre, die vom Strafgericht wegen eingetretener
Strafverfolgungsverjährung nicht im Detail abgeklärt worden waren, ging die
Vorinstanz von einem vergleichbaren Einkommen aus Heilmittelhandel aus. Dabei
erwog sie, dass gemäss Strafentscheid zumindest ein Einkommen von Fr. 62'500.--
(Handel mit C.________) erstellt sei und der Versicherte insgesamt eine
beherrschende Stellung in diesem Handel inne gehabt habe. Zudem seien weitere
Kontakte und Absatzkanäle aus den Strafakten ersichtlich: Bereits mit
Strafbefehl vom 17. November 2006 sei er wegen illegalen Heilmittelhandels
verurteilt worden und im Jahr 2004 hätten polizeiliche Ermittlungen gegen ihn
wegen Einfuhr von Dopingmitteln stattgefunden. Damit sei überwiegend
wahrscheinlich, dass der Versicherte eine über den Handel mit C.________
hinausgehende Geschäftstätigkeit verfolgt habe. Im Rahmen des im
Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrades der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit sei somit auch für die Jahre von 2003 bis 2010 ein
rentenausschliessendes Invalideneinkommen erstellt.  
 
9.2. Was der Versicherte dagegen vorbringt, lässt die vorinstanzliche
Feststellung des Invalideneinkommens nicht als willkürlich erscheinen (E. 2.2).
So führt er nicht substanziiert aus, weshalb die von der Vorinstanz angeführten
Anhaltspunkte, die Grundlage für die Annahme eines über den Betrag von Fr.
62'500.-- hinausgehenden Invalideneinkommens bildeten, willkürlich sein sollen.
Insbesondere verkennt er, dass im Rahmen des Sozialversicherungsrechts der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 126 V 353 E. 5b S.
360). Soweit er geltend macht, aus dem Entscheid des Obergerichts ergebe sich
nur A.________ als Abnehmer, verschweigt er, dass für das Strafgericht
angesichts der Verjährung der in den Jahren 2010 und früher begangenen
Verstösse gegen das Heilmittelgesetz kein Anlass bestand, die allfälligen
Abnehmer und Handelswege im Detail abzuklären. Hingegen lassen sich mit der
Vorinstanz dem Strafentscheid vom 13. September 2016 ausreichend Anhaltspunkte
für Einnahmen aus einer über den Handel mit C.________ hinausgehenden
Geschäftstätigkeit entnehmen (vgl. etwa den in der Tabelle von E. 2.4.1
erwähnten D.________ oder den in dieser Erwägung genannten Verzicht auf
Anrechnung der bereits verjährten Verstösse gegen das Heilmittelgesetz; ferner
die Darlegung des professionellen und über Jahre so geführten Aufbaus des
Handels über verschiedene Kanäle in E. 3.4.1 sowie die in den Jahren 2007 und
2009 erfolgten Ammortisationen des Hypothekardarlehens, der Überweisung von
mindestens Fr. 20'000.-- auf ein verschwiegenes Bankkonto in Liechtenstein und
den 2009 resp. 2010 gewährten Darlehen von Fr. 350'000.-- resp. Fr. 500'000.--
gemäss Anklageschrift Ziff. 2.1 ff.).  
 
10.  
 
10.1. Die IV-Stelle forderte die von 1. September 2007 bis 30. November 2012
ausgerichteten Renten von insgesamt Fr. 107'588.-- zurück. Sie ging dabei von
einer strafrechtlichen Verjährungsfrist von sieben Jahren aus. Die Vorinstanz
bestätigte die Rückforderung grundsätzlich und betraglich.  
 
10.2. Der Versicherte bestreitet das Ausmass der geltend gemachten
Rückforderung nicht. Er rügt jedoch, die Fristen seien nicht eingehalten worden
und es stünde ihm selbst bei Berücksichtigung des Einkommens aus
Heilmittelhandel nach wie vor eine Dreiviertelsrente zu. Diese Einwände
erweisen sich nach dem in den Erwägungen 8 und 9 Gesagten als unbehelflich.
Zutreffend ist auch die berücksichtigte Verwirkungsfrist von sieben Jahren (
Art. 25 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 87
Abs. 2 HMG). Damit hat es bei der von der IV-Stelle geforderten und
vorinstanzlich bestätigten Rückforderung sein Bewenden.  
 
11.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Infolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) werden diese jedoch
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen und seinem Anwalt wird eine
Entschädigung aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Versicherte hat jedoch Ersatz
zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Christof Egli wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Februar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold 

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