Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.375/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_375/2017        

Urteil vom 25. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg, Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom
29. März 2017.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons Freiburg
den von A.________ (Jahrgang 1957) geltend gemachten Anspruch auf
Invalidenrente ab.

Am 8. Februar 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an.
Nach diversen medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle wiederum einen
Anspruch auf Invalidenrente (Verfügung vom 17. Februar 2009). In Gutheissung
der hiegegen eingereichten Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit
Entscheid vom 14. April 2011 die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung
zurück. Am 20. August 2012 eröffnete sie dem Versicherten, sie ordne eine
polydisziplinäre Begutachtung bei der ABI, Aerztliches Begutachtungsinstitut
GmbH, Basel, an, woran sie auf Einwendungen des Versicherten hin mit
Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2012 festhielt. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg ab (Entscheid vom 27. Juni 2013).
Laut der auf allgemein-internistischen, psychiatrischen, orthopädischen,
neurologischen, onkologischen und pneumologischen Untersuchungen beruhenden
Expertise der ABI vom 5. Mai 2014 ergab die interdisziplinäre
Konsensbesprechung, dass der Explorand im angestammten Beruf als Bauarbeiter
sowie in vergleichbaren, körperlich schwer belastenden Tätigkeiten nicht mehr,
hiegegen in weniger anstrengenden Beschäftigungen uneingeschränkt einsatz- und
leistungsfähig sei; während des Zeitraumes von September 2006 bis April 2007
sei er wegen des operativ entfernten Lungentumors und der danach durchgeführten
Strahlentherapie vollständig arbeitsunfähig gewesen, wobei er ab Mai 2007 das
Pensum in einer den somatischen Beeinträchtigungen angepassten Arbeitstätigkeit
wieder sukzessive hätte steigern können. Nach durchgeführtem
Vorbeischeidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom
5. Februar 2015 ab 1. September 2006 bis 31. August 2007 eine auf diesen
Zeitraum befristete ganze Invalidenrente zu.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit
Entscheid vom 29. März 2017 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an
das Kantonsgericht Freiburg zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Das Bundesgericht ordnet keinen Schriftenwechsel an.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt
hat, indem es einen weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers über den 31.
August 2007 hinaus verneint hat.

2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Revision der
Invalidenrente zutreffend dargelegt (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S.
10 f. mit Hinweisen; zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt: BGE 133 V 108 E.
5.4 S. 114 1 S. 4 ab Mitte). Zu wiederholen ist, dass Art. 17 Abs. 1 ATSG auch
im Rahmen der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten und/oder abgestuften
Rente gilt, also dort, wo rückwirkend aus einem einheitlichen Beschluss der
IV-Stelle heraus gleichzeitig für verschiedene Zeitabschnitte Renten
unterschiedlicher Höhe zuerkannt und allenfalls aufgehoben werden (MEYER/
REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG), Zürich/Basel/Genf 2014, S. 420, mit Hinweis auf
BGE 131 V 162 und 125 V 413). In solchen Fällen ist der Sachverhalt zum
Zeitpunkt des Beginns der Rente mit demjenigen anlässlich der Herauf- oder
Herabsetzung bzw. der Aufhebung der Rente zu vergleichen (BGE 125 V 413 E. 2d
S. 418).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass zur Beurteilung des
Streitgegenstands auf das in allen Teilen beweiskräftige polydisziplinäre
Gutachten der ABI vom 5. Mai 2014 abzustellen sei. Zu den Einwänden des
Versicherten hat es zunächst festgehalten, entgegen seiner Auffassung schliesse
nach der Rechtsprechung der Umstand, dass sich ein medizinischer Experte schon
einmal mit einer Person befasst habe, dessen Beizug als neuen Gutachter zu
einem späteren Zeitpunkt selbst dann nicht aus, wenn er zu (für eine Partei)
ungünstigen Schlussfolgerungen gelange (mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.2.2
S. 110). Zudem seien bei der Begutachtung im Jahre 2014 (Expertise der ABI vom
5. Mai 2014) mit Ausnahme des Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, andere Sachverständige beteiligt gewesen als anlässlich
derjenigen im Jahre 2004 (Gutachten der ABI vom 17. Mai 2004). Dass Dr. med.
B.________ gestützt auf die im Wesentlichen gleich gebliebenen Diagnosen
nunmehr keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % mehr
begründen könne, stelle nach dem Gesagten keinen Ausstandsgrund dar, worauf
bereits im Gerichtsentscheid vom 27. Juni 2013 hingewiesen worden sei. Im
Übrigen sei festzuhalten, dass die IV-Stelle bei der Bestimmung des
Invaliditätsgrades in Bezug auf die psychischen Beeinträchtigungen weiterhin
eine Leistungseinschränkung von 20 % angenommen habe, obwohl sich die
orthopädischen und neurologischen Befunde nicht verändert hätten, sondern
vielmehr von einer Schmerzausweitung bzw. von einem demonstrativen
Schmerzverhalten auszugehen sei. Zutreffend sei zwar, dass der pneumologische
Sachverständige der ABI angenommen habe, der Versicherte habe nie einen
Nikotinabusus betrieben, indessen sei es hinsichtlich des im Jahre 2006
chirurgisch entfernten Lungentumors ausweislich der Akten zu keinem Rezidiv
gekommen und die Prognose sei auch aus onkologischer Sicht weiterhin gut.
Insgesamt sprächen alle von den Gutachtern der ABI festgestellten Befunde gegen
einen objektivierbaren Gesundheitsschaden, weshalb sich die Durchführung eines
strukturierten Beweisverfahrens nach den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V
281 erübrige.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren -
vor, die Verwaltung könne nicht offen legen, ob sie das im Revisionsverfahren
eingeholte polydisziplinäre medizinische Gutachten nach dem vorgeschriebenen
Zufallsprinzip bei der ABI eingeholt habe, was das kantonale Gericht
ausdrücklich als bedenklich erachtet habe. Die Vorinstanz hat hiezu erwogen,
Rz. 2082.2 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung
des Bundesamtes für Sozialversicherungen (KSIV) schreibe den IV-Stellen erst
seit August 2012 vor, das Ergebnis der Zufallsauswahl im IV-Dossier zu
dokumentieren. Der Versicherte sei am 20. August 2012 darüber informiert
worden, die Begutachtung werde bei der ABI durchgeführt. Die Losziehung habe
aber einige Monate vorher stattgefunden, da die IV-Stelle das Dossier der ABI
am 3. Mai 2012 zugestellt habe, womit die genannte Bestimmung gemäss KSIV auf
den vorliegenden Fall nicht habe angewendet werden können. Dieser Argumentation
kann gefolgt werden. Aber selbst wenn eine entsprechende Dokumentationspflicht
unmittelbar aus dem bereits seit 1. März 2012 in Kraft stehenden Art. 72bis
Abs. 2 IVV abgeleitet würde, wonach die Vergabe der Aufträge polydisziplinärer
medizinischer Gutachten nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat, erübrigten
sich Weiterungen. Denn der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm aus
der möglicherweise fehlerhaften Erwägung der Vorinstanz ein rechtlicher
Nachteil erwachsen sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich nur
daran stösst, gutacherlich ein zweites Mal vom psychiatrischen Sachverständigen
der ABI, Dr. med. B.________, untersucht und beurteilt worden zu sein. So macht
er ohne Begründung geltend, ihm werde zur Überwindbarkeit der somatoformen
Schmerzstörung - wie zu "alten Zeiten" - die "Beweislast seiner psychischen
Störung" zugeteilt. Gerade damit hat sich das kantonale Gericht, wie in
vorstehender Erwägung dargelegt, einlässlich auseinander gesetzt. Dem nicht zu
beanstandenden vorinstanzlichen Entscheid ist zum Einen anzufügen, dass
ausweislich der Akten kein Psychiater die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Persönlichkeitsstörung diskutiert oder auch nur in Erwägung gezogen hätte. Zum
anderen wird aus der Beschwerde nicht ersichtlich, inwieweit allein aus der
Chronifizierung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf eine
Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden könnte, zumal dieser Diagnose der
chronische Verlauf gerade inhärent ist.

4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen (Art. 109 Abs. lit. a
in Verbindung mit Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 25. August 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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