Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.369/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_369/2017            

 
 
 
Urteil vom 20. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, vertreten durch Frau Stephanie Elms, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. März 2017 (IV.2016.00070). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1979 geborene A.________ war zuletzt ab 1. Dezember 2011 bis 2. Juli 2012
als Betriebsleiterin bei der B.________ AG tätig. Sie meldete sich am 14.
Februar 2013 unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beschwerden bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und holte insbesondere
ein polydisziplinäres Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung
(ZMB), Basel, vom 12. November 2014 sowie eine ergänzende Stellungnahme des ZMB
vom 22. Januar 2015 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 27. November 2015 einen Leistungsanspruch. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung einer
ganzen Invalidenrente ab Ablauf des Wartejahres beantragen liess, hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Einholung einer ergänzenden
Stellungnahme des ZMB vom 6. April 2016 mit Entscheid vom 31. März 2017 in dem
Sinne gut, als es die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die
IV-Stelle zurückwies, damit sie ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 30% in
adaptierter Tätigkeit einen Einkommensvergleich durchführe und über den
Rentenanspruch neu verfüge. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 31. März 2017 und
die Bestätigung ihrer Verfügung vom 27. November 2015, eventualiter die
Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. 
 A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf
überhaupt einzutreten sei. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen
von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1
S. 44 mit Hinweisen). 
 
1.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 140 V 321 E. 3.1 S. 325;
133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist somit nur zulässig, wenn er einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. In Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids wird angeordnet, die
IV-Stelle habe ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 30% in adaptierter
Tätigkeit einen Einkommensvergleich durchzuführen und über den Rentenanspruch
neu zu verfügen. Weil die IV-Stelle damit im Sinne einer verbindlichen Vorgabe
von einer 30%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und eine ihres Erachtens
rechtswidrige Verfügung zu erlassen hätte, erwächst ihr aus dem angefochtenen
Entscheid rechtsprechungsgemäss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Auf ihre Beschwerde ist deshalb
einzutreten (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (
Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
für den massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von einer
Arbeitsfähigkeit von 30% in adaptierter Tätigkeit ausging. 
 
3.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).  
 
3.2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die
Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den
beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen
Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen
und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die
medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die
Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f.; 140 V
193 E. 3 S. 194 ff.; je mit Hinweisen). Die rechtsanwendenden Behörden haben
mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere
psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die
vom invaliditätsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V
193; 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.; Urteil 8C_308/2017 vom 27. September 2017 E.
2.2).  
 
3.3. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), die das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Gleiches gilt für
die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht
publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen ist die
Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln (BGE 132
V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit
Hinweisen) wie auch die Frage nach der rechtlichen Relevanz einer attestierten
Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193) frei überprüfbare Rechtsfrage.  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der gesamten
medizinischen Aktenlage, insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre
Gutachten des ZMB vom 12. November 2014 sowie die ergänzende Stellungnahme vom
22. Januar 2015 und die Beantwortung der Zusatzfragen vom 6. April 2016
festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
an einer undifferenzierten Kollagenose, an einer rezidivierenden
Occipitalisneuralgie rechts sowie an einer Neurasthenie bei chronischer
rheumatologischer Erkrankung leide, welche es ihr gegenwärtig verunmögliche,
ihre angestammte Tätigkeit als Clubmanagerin oder Aufnahmeleiterin in einem
Film- und Fernsehstudio auszuüben. In einer adaptierten Tätigkeit mit Arbeit
ohne Stress - so die Vorinstanz - sei eine Arbeitsfähigkeit von 30% gegeben.  
 
4.2. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen,
namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind
im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der
eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe
des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen
ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch
begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu
korrigieren.  
 
4.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigen keine offensichtliche
Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen auf:  
 
4.3.1. Mit dem kantonalen Gericht ist dem Gutachten des ZMB vom 12. November
2014 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 22. Januar 2015 und 6. April 2016
die Erfüllung der rechtsprechungsgemässen Kriterien beweiskräftiger
medizinischer Gutachten zuzuerkennen. Es basiert auf eigenen Untersuchungen,
setzt sich mit den Vorakten auseinander und ist schlüssig begründet. Die
Beweistauglichkeit des Gutachtens an sich sowie die gestellten Diagnosen werden
denn von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.  
 
4.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die von den Gutachtern
attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht plausibel erstellt und rechtlich nicht
nachvollziehbar, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei den
vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit
der versicherten Person grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage
handelt (vgl. E. 3.3 hievor). Diesbezüglich ist auf ein im Verfahren nach Art.
44 ATSG eingeholtes Gutachten rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V
465 E. 4.4 S. 470; vgl. auch Urteil 8C_215/2017 vom 31. August 2017 E. 3.3.2).
Solche vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Wie das kantonale Gericht
dargelegt hat, haben die Gutachter des ZMB nachvollziehbar ausgeführt,
inwiefern die rheumatologische Erkrankung der Versicherten sowie die
Nebenwirkung der Medikamente die Symptomatik mit im Vordergrund stehender
anhaltender Müdigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, Schwäche, subfebrilen
Temperaturen und deutlicher Gewichtsabnahme erklären und die Arbeitsfähigkeit
erheblich einschränken. Ihre Einschätzung basiert auf den Angaben der
Versicherten, auf der klinischen Objektivierung anlässlich der Exploration
durch einen Rheumatologen, einen Internisten und eine Psychiaterin sowie auf
einem Mini-ICF-Test. Auf die Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch
psychosoziale Faktoren oder durch ein psychisches Leiden hielten die Gutachter
ausdrücklich fest, die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem somatisch begründet.
Vom Umfang der attestierten Arbeitsunfähigkeit zeigten sich die Gutachter denn
auch bei der Beantwortung der von der Vorinstanz gestellten Fragen vom 6. April
2016 für den Gutachtenszeitpunkt uneingeschränkt überzeugt und
plausibilisierten ihre Einschätzung. Das kantonale Gericht zeigte schliesslich
auf, dass sich die vom ZMB attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70% auch mit den
medizinischen Vorakten vereinbaren lasse, da bereits die behandelnden Ärzte des
Universitätsspitals Zürich (USZ) im Verlaufsbericht vom 26. November 2013 u.a.
eine Frühform einer undifferenzierten Kollagenose diagnostiziert und eine
Arbeitsunfähigkeit von 62,5% attestiert hätten. Demgegenüber - so die
Vorinstanz - basiere die abweichende Auffassung der IV-Stelle nicht auf einer
medizinischen Beurteilung, sondern einzig auf der Einschätzung ihres
Rechtsdienstes. Der RAD-Arzt habe das Gutachten grundsätzlich als
beweistauglich qualifiziert, indes die beschriebenen Befunde im Hinblick auf
die attestierte Arbeitsfähigkeit als nicht sehr eindrücklich erachtet, dies
jedoch ohne eine andere Arbeitsunfähigkeitsschätzung vorzunehmen. Wenn die
Vorinstanz dabei nicht vom Vorliegen genügend konkreter Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise ausging, kann dies nicht beanstandet werden.  
 
4.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Rechtsprechung
geltend macht, die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit falle in die
Zuständigkeit des Rechtsanwenders, ist darauf hinzuweisen, dass das kantonale
Gericht das Gutachten des ZMB gewürdigt, als den rechtsprechungsgemässen
Anforderungen an eine beweistaugliche medizinische Expertise genügend
qualifiziert und hinreichend begründet hat, weshalb es auf die Einschätzungen
der Gutachter abstellen durfte. Namentlich handelt es sich hier um ein
vorwiegend somatisches Leiden, nicht um ein unklares Beschwerdebild ohne
nachweisbare organische Grundlage, bei dessen Vorliegen die Invalidisierung
früher anhand der Überwindbarkeitskriterien und heute anhand einer
Indikatorenprüfung beurteilt wurde.  
 
4.4. Zusammenfassend hält die vorinstanzliche Annahme einer 30%igen
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit für den massgebenden
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vor Bundesrecht stand. Sie beruht weder
auf offensichtlich unrichtigen noch auf sonstwie rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellungen. Weil von zusätzlichen medizinischen
Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten
sind, konnte und kann auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten
verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.
mit Hinweis).  
 
4.5. Beim vorinstanzlichen Entscheid hat es mithin sein Bewenden.  
 
5.   
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG
). Zudem hat sie der Versicherten eine Parteientschädigung auszurichten (Art.
68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. November 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch 

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