Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.367/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_367/2017            

 
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jordi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Kausalzusammenhang, Arbeitsfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 13. April 2017 (200 16 947 UV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (Jg. 1955), seit Ende März 1990 Büromitarbeiterin in der B.________
AG, wurde am 10. März 2014 als Fahrradfahrerin von einem Kleinlieferwagen in
einem Kreisel angefahren und stürzte deswegen zu Boden. Nach erlittenen Kopf-
und Rückenkontusionen klagte sie über Schmerzen im Nacken-, Rücken- und
Beckenbereich. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) richtete
vorerst Taggelder aus und übernahm die Kosten der Heilbehandlung. Mit Verfügung
vom 15. Januar 2016 stellte sie diese Leistungen auf den 31. Januar 2016 hin
ein, wobei sie gleichzeitig den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung verneinte. Zur Begründung führte sie an, die noch
geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar und nach
Prüfung der massgebenden Kriterien sei auch die Adäquanz allfälliger
psychischer Beeinträchtigungen nicht gegeben. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 2. September 2016 fest. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 13. April 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 13. April 2017
und des Einspracheentscheides vom    2. September 2016 seien ihr aufgrund des
Unfalles vom 10. März 2014 rückwirkend ab 1. Februar 2016 sowie auch weiterhin
die gesetzlichen Leistungen, namentlich die Kosten der Heilbehandlung, zu
gewähren. Eventuell sei die Sache unter Bejahung des Kausalzusammenhanges
zwischen versichertem Unfallereignis und eingetretenem Schaden zur Festsetzung
der Höhe und des Umfangs der auszurichtenden Leistungen an die Suva
zurückzuweisen. Subeventuell sei ein unabhängiges Gutachten zur Frage des
Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und anhaltend bestehenden Beschwerden
einzuholen und der Leistungsanspruch gestützt darauf neu zu beurteilen. 
Die Suva schliesst unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung
der Beschwerde. Das kantonale Gericht sieht von einer Stellungnahme zur Sache
ab. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten       (Art. 82
ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht -
anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3
BGG).  
 
1.2. Die bei der Beurteilung der streitigen Leistungsverweigerung
berücksichtigten gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu
weiter konkretisierten Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid ausführlich
dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.  
 
2.  
 
2.1. Die Suva hat der Beschwerdeführerin nach deren Verkehrsunfall vom 10. März
2014 Taggelder gewährt und ist für Heilbehandlungskosten aufgekommen. Auch wenn
darüber nie verfügungsweise befunden worden ist, hat sie mit der Ausrichtung
dieser Versicherungsleistungen die Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden
zunächst faktisch anerkannt.  
 
2.2. Weil von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, hat die Suva den Versicherungsfall
schliesslich zu einem Abschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG gebracht (vgl.
BGE 134 V 109) und mit Verfügung vom 15. Januar 2016 ihre Leistungen auf den
31. Januar 2016 hin eingestellt. Dies ist mit Einspracheentscheid vom 2.
September 2016 und dem nunmehr angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheid vom
13. April 2017 bestätigt worden.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die medizinischen Unterlagen einer eingehenden
Prüfung unterzogen. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass im Zeitpunkt der am
15. Januar 2016 verfügten Leistungseinstellung per 31. Januar 2016 bezüglich
Halswirbelsäule und Schädel - abgesehen von einem Status nach Fraktur des
Felsenbeines - keine organisch nachweisbare Unfallfolgen mehr vorlagen. Seitens
des Gehörs erwähnt es eine zwar unfallbedingte, aber nicht erhebliche
Hörstörung bei kompensiertem Tinnitus. Diese begründet laut vorinstanzlichem
Entscheid weder eine Arbeitsunfähigkeit noch einen leistungsrelevanten
Integritätsschaden. Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen hat das Gericht
insoweit - in antizipierter Beweiswürdigung - verneint.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat bei ihrer Beurteilung zwischen den Beschwerden
unterschieden, die einerseits das Gehör - insbesondere den intermittierenden
Tinnitus und den sekundenweisen Drehschwindel - sowie andererseits die
Wirbelsäule und den Schädel betreffen. Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts
der diesbezüglichen Arztberichte hat sie dargelegt, dass seitens des Gehörs und
damit zusammenhängender störender Erscheinungen zwar in geringfügigem Ausmass
organisch objektivierbare Schädigungen auszumachen sind, diese jedoch nicht
erheblich sind und weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Integritätseinbusse
bewirken, welche mittels Versicherungsleistungen auszugleichen wären. Zu dieser
Erkenntnis ist das kantonale Gericht gestützt auf die Berichte der Frau Dr.
med. C.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, von der Suva-Abteilung
Arbeitsmedizin, vom      3. Juni 2013 und 21. Mai 2015 gekommen. Was
Schädigungen der Halswirbelsäule und des Schädels anbelangt, hat das Gericht
festgehalten, dass nach Angaben des Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 19.
März 2015 einzig ein Status nach querer Felsenbeinfraktur rechts als
strukturell objektivierbare Unfallfolge vorliege. Eine weitergehende Schädigung
von Halswirbelsäule oder Schädel wird von Dr. med. D.________ nicht genannt.
Weil diese Einschätzung einleuchtend und nachvollziehbar sei sowie mit den
Berichten zahlreicher anderer Ärzte in Einklang stehe, stellte das
vorinstanzliche Gericht auf die Auskunft des Kreisarztes Dr. med. D.________
ab. Auf die überzeugende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit offenbar von der
Beschwerdeführerin angerufenen ärztlichen Meinungen, die zu abweichenden
Folgerungen führen sollen, kann verwiesen werden. Seitens des Bundesgerichts
ist dieser nichts beizufügen.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin bemängelt erneut ausgiebig die vorinstanzliche
Würdigung der medizinischen Unterlagen über allfällige somatische Unfallfolgen.
Sämtliche ihrer Einwände sind jedoch nicht geeignet, die diesbezügliche
Betrachtungsweise der Vorinstanz ernsthaft in Frage zu stellen. Namentlich ist
nicht ersichtlich, inwiefern diese bundesrechtswidrig sein oder auf
mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen beruhen sollte.  
 
3.3.1. Die neu beigebrachten Schreiben der Klinik für Rekonstruktive
Zahnmedizin und Gerodontologie der Universität E.________ vom 27. Januar und 5.
April 2017 sagen über die Unfallkausalität von seit dem versicherten
Unfallereignis vom 10. März 2014 angeblich neu hinzugekommenen Kiefer- und
Ohrenschmerzen links ebenso wenig aus wie über allfällige davon ausgehende
Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit oder der Integrität. Es kann deshalb
dahingestellt bleiben, ob deren Beibringung erst im aktuellen Verfahrensstadium
überhaupt noch zulässig war (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
3.3.2. Dass sich die vorinstanzliche Beurteilung der mit dem Hörvermögen
zusammenhängenden Schädigungen einzig auf die beiden Berichte der Frau Dr. med.
C.________ vom 3. Juni 2013 und 21. Mai 2015 stützt, kann nicht als Grund dafür
angeführt werden, dass sie auf mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen beruhen
würde. Allein dass Frau Dr. med. C.________ angesichts ihres beruflichen
Umfeldes in einer gewissen Nähe zur Suva steht und deshalb als
versicherungsinterne Fachkraft zu qualifizieren ist, mindert die Beweiskraft
ihrer Angaben nicht, bleibt doch auch sie stets zur objektiven
Berichterstattung verpflichtet. Immerhin konnte sie sich zur Untermauerung
ihrer Ansichten auf Verlaufsberichte der ORL-Abteilung des Spitals F.________
vom 7. Juli und 5. November 2014, auf eine neutrale Quelle mithin, berufen. Vor
diesem Hintergrund genügen ihre Stellungnahmen vom 3. Juni 2013 und 21. Mai
2015, auch wenn es sich dabei um relativ kurz ausgefallene Aktenbeurteilungen
handelt, den Anforderungen der Rechtsprechung an die Grundlage für eine
zuverlässige und abschliessende Beurteilung.  
 
3.3.3. Was die Beschwerden der Halswirbelsäule und des Schädels anbelangt,
besteht kein Anlass, die bestimmt gehaltene Antwort des Kreisarztes Dr. med.
D.________ vom 25. März 2015, wonach als strukturell objektivierbare Folge des
Unfalles vom 10. März 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einzig ein
Status nach querer Felsenbeinfraktur rechts zu sehen sei, weiter in Frage zu
stellen und nach allfälligen andern Schädigungen zu suchen. Von weiterer
ärztlicher Behandlung der offenbar bereits ausgeheilten Felsenbeinfraktur
rechts erwartete Dr. med. D.________ keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr. Die Vorinstanz erachtet diese Beurteilung als mit
zahlreichen weiteren Arztberichten in Einklang stehend und widerlegt überdies
Einwendungen der Beschwerdeführerin in auch für das Bundesgericht überzeugender
Weise. Auch insoweit ist die Beschwerde unbegründet.  
 
3.3.4. Die natürliche Kausalität eines allfälligen psychischen
Gesundheitsschadens mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit oder die
Integrität liess das kantonale Gericht unter Hinweis auf das Ergebnis seiner
Adäquanzprüfung offen. Die Adäquanz der geklagten Beschwerden zum am 10. März
2014 erlittenen Unfall verneinte es, nachdem es zunächst das Vorliegen eines
Schädel-Hirntraumas anerkannt und deswegen eine Prüfung nach der
Schleudertrauma-Praxis, wie sie in BGE 117 V 369 umschrieben worden ist, als
angezeigt erachtet hatte. Weil seiner Ansicht nach von den nach BGE 134 V 109
E. 10.2 f. S. 127 ff. zu prüfenden Kriterien keines erfüllt war, bestätigte es
die angefochtene Leistungseinstellung auch mangels adäquaten
Kausalzusammenhanges.  
Die dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin beruhen auf deren
persönlichen Betrachtungsweise, welche derjenigen der Vorinstanz
gegenübergestellt wird. Eine blosse Gegenüberstellung der eigenen
Interpretation genügt den Anforderungen an eine rechtsgenügliche
Beschwerdebegründung in aller Regel jedoch nicht. Eine solche muss aufzeigen,
inwiefern ein kantonaler Entscheid bundesrechtswidrig sein oder auf unrichtigen
Sachverhaltsfeststellungen beruhen soll. Die zur Verfügung stehenden Unterlagen
geben hier über die entscheidrelevanten Punkte hinreichend Aufschluss, sodass
nicht gesagt werden kann, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig
oder unrichtig erhoben worden. Ebenso wenig besteht Anlass, die daraus
gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Weder ist der
angefochtene kantonale Entscheid rechtswidrig noch beruht er auf einem
Sachverhalt, der in rechtswidriger Weise festgestellt worden wäre. Die dagegen
erhobene Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. 
 
4.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten (Art. 65
Abs. 1 und 4 BGG) sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl 

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