Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.366/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_366/2017        

Urteil vom 24. Juli 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess,
Beschwerdeführerin,

gegen

 Universität B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
22. März 2017.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ war gemäss Anstellungsverfügung vom 15. September 2010 ab 20.
September 2010 als Dentalhygienikerin am Zentrum für Zahnmedizin der
Universität B.________ angestellt. Mit Verfügung vom 25. April 2013 löste die
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der zweimonatigen
Kündigungsfrist per........ auf. Aufgrund einer unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin wurde der definitive Austritt am........
verfügungsweise auf den........ festgelegt. Gegen diese Verfügung rekurrierte
A.________ am 2. Oktober 2013 bei der Rekurskommission der Hochschulen
C.________ und stellte unter anderem den Antrag, es sei eine Überprüfung der
Einstufung als Zahnärztin oder als Dentalhygienikerin vorzunehmen. Sie machte
geltend, nicht nur als Dentalhygienikerin, sondern auch als Zahnärztin tätig
gewesen zu sein. Die Rekurskommission prüfte die Vorbringen und kam mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 11. September 2014 zum
Schluss, ein längerdauernder Einsatz als (Assistenz) Zahnärztin sei nicht
erstellt.

A.b. Am 17. März 2014 stellte das Zentrum für Zahnmedizin A.________ eine
Arbeitsbestätigung aus. Darin wurde festgehalten, dass diese "vom 20. September
2010 bis........ als Dentalhygienikerin in einem Teilpensum" tätig war. Eine
Änderung der Berufsbezeichnung lehnte die Personalabteilung am 1. September
2015 ab.
Den von A.________ eingereichten Rekurs hiess die Rekurskommission der
Hochschulen C.________ am 15. September 2016 teilweise gut. Sie wies die
Personalabteilung an, eine (inhaltlich unveränderte) von der Vorgesetzten
(mit-) unterzeichnete Arbeitsbestätigung auszustellen. Im Übrigen wies sie den
Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.

B. 
A.________ reichte dagegen Beschwerde ein mit dem Antrag, es sei in der
Arbeitsbestätigung als Berufsbezeichnung "Dentalhygienikerin und Zahnärztin"
aufzuführen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit
Entscheid vom 22. März 2017 insofern teilweise gut, als es die Universität
B.________ anwies, eine hinsichtlich des Tätigkeitsbeschriebs präzisierte
Arbeitsbestätigung mit folgendem Wortlaut auszustellen: "Hiermit bestätigen
wir, dass Frau A.________ vom 20. September 2010 bis zum........ als
Dentalhygienikerin in der Klinik für Kaufunktionsstörungen, abnehmbare
Rekonstruktionen, Alters- und Behindertenzahnmedizin in der Abteilung Alters-
und Behindertenzahnmedizin am Zentrum für Zahnmedizin der Universität
B.________ tätig war. In dieser Zeit führte Frau A.________ auch einfachere
chirurgische und konservierende Massnahmen durch. Der Beschäftigungsgrad von
Frau A.________ betrug: vom 20.09.2010 bis zum 28.02.2011 20%, vom 1.03.2011
bis zum 30.04.2011 30%, vom 01.05.2011 bis zum 31.12.2011 20% und vom
01.01.2012 bis zum........ 80%. Die wöchentliche Sollarbeitszeit des Zentrums
für Zahnmedizin beträgt bei einem 100%-Arbeitspensum 42 Arbeitsstunden an 5
Wochentagen." Die Formulierung entspricht dem von der Arbeitgeberin im Rahmen
des Rekursverfahrens unterbreiteten Ergänzungsvorschlag.

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, die Sache sei zur Feststellung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Arbeitsbestätigung gemäss angefochtenem Entscheid wie folgt abzuändern:
"Hiermit bestätigen wir, dass Frau A.________ vom 20. September bis zum........
als Dentalhygienikerin und Zahnärztin in der Klinik für Kaufunktionsstörungen,
abnehmbare Rekonstruktionen, Alters- und Behindertenzahnmedizin in der
Abteilung Alters- und Behindertenzahnmedizin am Zentrum für Zahnmedizin der
Universität B.________ tätig war. Der Beschäftigungsgrad...".

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit
freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 142 II 363 E. 1 Ingress S. 365 mit
Hinweis).

2.

2.1. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts, einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), betrifft ein öffentlich-rechtliches
Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von
Art. 82 lit. a BGG. Nach Art. 83 lit. g BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse unzulässig, wenn sie eine nicht
vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der
Geschlechter betreffen. Nach der Rechtsprechung sind Streitigkeiten um die
Ausstellung oder Formulierung eines Arbeitszeugnisses aus dem öffentlichen
Personalrecht vermögensrechtlicher Natur (Urteile 8C_151/2010 vom 31. August
2010 E. 2.2, zusammengefasst in: JdT 2011 II S. 208; 1C_195/2007 vom 17.
Dezember 2007 E. 2).

2.2. In vermögensrechtlichen Sachen ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn ein bestimmter
Streitwert erreicht wird (Art. 85 Abs. 1 BGG) oder wenn sich eine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Abs. 2). Auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse muss der Streitwert mindestens Fr.
15'000.- betragen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Wenn das Begehren nicht auf
Bezahlung einer bestimmten Geldsumme lautet, setzt das Bundesgericht den
Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG). Allerdings ist es nicht
dessen Aufgabe, eigene Abklärungen anzustellen, wenn der Streitwert nicht ohne
Weiteres aus den Feststellungen im angefochtenen Entscheid oder aus den
Verfahrensakten hervorgeht. Die Beschwerdeführer haben nähere Angaben zu
machen, die den Streitwert einfach zu schätzen gestatten (Art. 42 Abs. 1 und
Abs. 2 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.2 S. 573; 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62; bereits
erwähntes Urteil 8C_151/2010 E. 2.3). Die Vorinstanz hat den Streitwert nicht
explizit festgelegt. Den Jahreslohn der Beschwerdeführerin bei einem Vollpensum
beziffert sie auf Fr. 76'482.-. Für eine Arbeitsbestätigung nimmt sie einen
Streitwert von einem Monatslohn an. Damit ist die Streitwertgrenze gemäss Art.
85 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht. Ein Fr. 15'000.- übersteigender Streitwert
wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

2.3. Erreicht der Streitwert den massgeblichen Betrag nach Art. 85 Abs. 1 BGG
nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Ist eine Beschwerde nur
unter dieser Voraussetzung zulässig, muss die Beschwerdeführerin darlegen,
warum die Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

2.4. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen von Art. 85
Abs. 2 BGG erfüllt. Es stelle sich die Frage, in welchem Ausmass die
Vorinstanzen den Sachverhalt von Amtes wegen hätten abklären und inwieweit sie
ihre Position im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hätte belegen müssen. Im
Entscheid vom 11. September 2014 habe die Rekurskommission ausgeführt, es
hätten weitere Einsatzpläne eingereicht werden müssen. Zu jener Zeit sei sie
jedoch bereits nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin tätig gewesen. Es sei ihr
somit nicht möglich gewesen, auf die Dokumente zurückzugreifen. Die
Rekurskommission hätte diese bei der Arbeitgeberin einfordern müssen.

2.5. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist einzig der Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 22. März 2017 (Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit die
Beschwerdeführerin den Entscheid der Rekurskommission vom 11. September 2014
kritisiert, ist darauf nicht näher einzugehen, da es sich dabei nicht um einen
letztinstanzlichen Entscheid im Sinne dieser Bestimmung handelt. Das
Verwaltungsgericht äusserte sich einzig dazu, ob über die Funktion der
Beschwerdeführerin ein rechtskräftiger Entscheid vorliege, welcher die erneute
(auch vorfrageweise) Überprüfung dieser Frage ausschliessen würde. Es bejahte
dies unter Hinweis auf den unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid
der Rekurskommission vom 11. September 2014. Die Vorinstanz hat daher keine
Sachverhaltsfeststellungen darüber getroffen, ob die Beschwerdeführerin einzig
als Dentalhygienikerin oder auch noch als Zahnärztin angestellt war. Sie hat
sich auch nicht mit den entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen der
Rekurskommission befasst. Folglich ist von vornherein nicht über Fragen der
Sachverhaltsabklärung bezüglich einer allfälligen Tätigkeit als Zahnärztin zu
entscheiden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich somit
insoweit nicht.

2.6. Die Anwendung kantonaler Vorschriften, die das Verfahren regeln, prüft das
Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Verletzung verfassungsmässiger
Rechte, vor allem des Willkürverbots (Art. 9 BV), auf welches sich die
Beschwerdeführerin denn auch beruft (Art. 95 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41;
138 I 143 E. 2 S. 149). Die Überprüfungsbefugnis entspricht somit derjenigen
der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 116 BGG). Die erhobene Rüge der
willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts fällt in den Anwendungsbereich von
Art. 113 BGG. Die Kognition, über die das Bundesgericht im Rahmen der
subsidiären Beschwerde verfügt, um diese zu prüfen, entspricht derjenigen, über
die es verfügen würde, wenn diese mit dem ordentlichen Rechtsmittel hätte
erhoben werden können. In Bezug auf den angefochtenen Entscheid kann sich
höchstens die Frage stellen, ob das kantonale Gericht in Willkür verfallen ist,
indem es den geltend gemachten Anspruch auf Nennung der Funktion als Zahnärztin
in der Arbeitsbestätigung unter Hinweis auf den diesbezüglich rechtskräftigen
Entscheid der Rekurskommission vom 11. September 2014 keiner materiellen
Prüfung unterzogen hat. Die Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung steht somit nicht im Raum. Auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher nicht einzutreten.

2.7. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten auch im Rahmen der
- von der Beschwerdeführerin ebenfalls erhobenen - subsidiären
Verfassungsbeschwerde nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
117 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt
worden sein sollen (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41). Die Beschwerdeführerin legt
nicht dar, welche Bestimmungen die Vorinstanz willkürlich angewendet haben
soll. Sie begründet auch nicht, noch ist ersichtlich, inwiefern der Verweis des
Verwaltungsgerichts auf den rechtskräftigen Entscheid der Rekurskommission vom
11. September 2014 bezüglich der Frage der anstellungsmässigen Funktion gegen
verfassungsmässige Rechte verstossen würde. Die Beschwerdeführerin hätte ihre
Einwände mit einer gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde geltend machen
müssen.

2.8. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
der Rekurskommission der Hochschulen C.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juli 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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