Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.364/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_364/2017        

Urteil vom 8. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Freiburg,
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 24. April 2017.

Nach Einsicht
in den Entscheid vom 24. April 2017, mit welchem das Kantonsgericht Freiburg
die Beschwerde des A.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Freiburg vom 14. April 2015 in dem Sinne teilweise guthiess, als es die
Verfügung aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle
zurückwies, damit sie nach Ergänzung des medizinischen Dossiers und
Durchführung des Einkommensvergleichs über den Rentenanspruch neu entscheide,
in die gegen diesen Rückweisungsentscheid eingereichte Beschwerde der IV-Stelle
vom 19. Mai 2017,

in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen selbstständig eröffneten
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2
S. 481 f.),
dass gegen einen solchen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der Rückweisungsentscheid im vorliegenden Fall bloss eine Verlängerung des
Verfahrens bewirkt, was keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S.
483 f. und 645 E. 2.1 S. 647),
dass eine Gutheissung der vor Bundesgericht erhobenen Beschwerde zwar sofort
einen Endentscheid herbeiführen würde, indessen die selbstständige
Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids aus Gründen der Prozessökonomie eine
Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist, und nach ständiger
Rechtsprechung durch die Aufhebung eines kantonalen Rückweisungsentscheids zu
ergänzender Sachverhaltsabklärung regelmässig kein bedeutender Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG vermieden würde (SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3;
Urteil 9C_89/2012 vom 24. Februar 2012),
dass die IV-Stelle, welche sich ohne weitere Ausführungen einzig auf den
zeitlichen Faktor und den Kostenaspekt beruft, keine Gründe zu benennen vermag,
welche ausnahmsweise die selbstständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids
vom 24. April 2017 rechtfertigen könnten,
dass deshalb auch die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG nicht erfüllt sind,
dass die Beschwerde demzufolge offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG in reduziertem
Umfang kostenpflichtig wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG der Abteilungspräsident
zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juni 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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