I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.364/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 8C_364/2017 Urteil vom 8. Juni 2017 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiberin Berger Götz. Verfahrensbeteiligte IV-Stelle des Kantons Freiburg, Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez, Beschwerdeführerin, gegen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer, Beschwerdegegner. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 24. April 2017. Nach Einsicht in den Entscheid vom 24. April 2017, mit welchem das Kantonsgericht Freiburg die Beschwerde des A.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 14. April 2015 in dem Sinne teilweise guthiess, als es die Verfügung aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach Ergänzung des medizinischen Dossiers und Durchführung des Einkommensvergleichs über den Rentenanspruch neu entscheide, in die gegen diesen Rückweisungsentscheid eingereichte Beschwerde der IV-Stelle vom 19. Mai 2017, in Erwägung, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.), dass gegen einen solchen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), dass der Rückweisungsentscheid im vorliegenden Fall bloss eine Verlängerung des Verfahrens bewirkt, was keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f. und 645 E. 2.1 S. 647), dass eine Gutheissung der vor Bundesgericht erhobenen Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, indessen die selbstständige Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids aus Gründen der Prozessökonomie eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist, und nach ständiger Rechtsprechung durch die Aufhebung eines kantonalen Rückweisungsentscheids zu ergänzender Sachverhaltsabklärung regelmässig kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden würde (SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3; Urteil 9C_89/2012 vom 24. Februar 2012), dass die IV-Stelle, welche sich ohne weitere Ausführungen einzig auf den zeitlichen Faktor und den Kostenaspekt beruft, keine Gründe zu benennen vermag, welche ausnahmsweise die selbstständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids vom 24. April 2017 rechtfertigen könnten, dass deshalb auch die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt sind, dass die Beschwerde demzufolge offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird, dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. Juni 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben