Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.361/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_361/2017        

Urteil vom 20. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Herr lic. iur. Christian Boras,
Beschwerdeführer,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 25. April 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Mai 2017 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2017, worin die
von der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG mit Zwischenverfügung vom
16. Januar 2017 angeordnete Begutachtung durch die Dres. med. B.________ und
C.________ der Klinik D.________ bestätigt wurde,

in Erwägung,
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f.
BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
dass in diesem Rahmen ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer
Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV
und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - nur an das Bundesgericht
weitergezogen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer
sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG;
BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),
dass der Beschwerdeführer keine formellen Ausstandsgründe vorbringt, sondern im
Wesentlichen rügt, eine neuerliche Begutachtung sei nicht notwendig,
dass indessen solche materielle Einwendungen dem Bundesgericht nicht schon im
Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden können sondern
erst mit dem Endentscheid (statt vieler: Urteile 9C_240/2017 vom 1. Mai 2017
und 8C_683/2016 vom 2. November 2016, je mit Hinweisen),
dass sich damit die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb
sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen
ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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