Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.360/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_360/2017            

 
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Vergleich; Invalidenrente; Wiedererwägung; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 31. März 2017 (UV.2015.00110). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1952 geborene A.________ war in einem Pensum von 14 Wochenstunden
Aushilfskosmetikerin bei der Parfümerie X.________AG und damit bei den Elvia
Versicherungen - nunmehr Allianz Suisse Versicherungen, nachfolgend Allianz -
obligatorisch unfallversichert. Am 5. August 1990 stiess sie als Autolenkerin
mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Sie zog sich dabei Verletzungen
an Knie und Hüfte sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die
Allianz kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 6.
Januar 1997 - basierend auf einem Vergleich der Parteien vom 11./16. Dezember
1996 - sprach sie der Versicherten ab 1. Juli 1995 eine Komplementärrente von
Fr. 553.- (33.33 % der Rente der Invalidenversicherung) sowie eine
Integritätsentschädigung von Fr. 40'800.- (Integritätsschaden 50 %) zu. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
A.b. Im Rahmen eines im August 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die
Allianz ein interdisziplinäres (orthopädisches, psychiatrisches, neurologisches
und neuropsychologisches) Gutachten des Schweizerischen Instituts für
Versicherungsmedizin (SIVM) vom 31. Mai 2012 ein. Mit Verfügung vom 20.
November 2012 stellte sie ihre Leistungen per 31. August 2012 ein. Auf
Einsprache der Versicherten hin holte die Allianz ein bidisziplinäres
(neurologisches und rheumatologisches) SIVM-Gutachten vom 19. September 2014
ein. Mit Entscheid vom 6. Mai 2015 wies sie die Einsprache ab.  
 
B.   
In Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid mit der
Feststellung auf, die Versicherte habe weiterhin Anspruch auf die bisherige
Rente (Entscheid vom 31. März 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Allianz,
in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei der Einspracheentscheid vom 6. Mai
2015 zu bestätigen. Eventuell sei festzustellen, dass ein Rückkommenstitel
vorliege; folglich sei die Sache an die Vorinstanz zur Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen pro futuro (über den 31. August 2012 hinaus)
zurückzuweisen. 
Die Versicherte schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen betreffend die Invalidität (Art.
8 Abs. 1 ATSG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), die Leistungspflicht des obligatorischen
Unfallversicherers bei Unfall (Art. 6 Abs. 1 UVG) und den Rentenanspruch (Art.
18 Abs. 1 UVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die massgeblichen
Bestimmungen bzw. die Rechtsprechung bezüglich der Rentenrevision (Art. 17 Abs.
1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132), der Wiedererwägung bei einer
vergleichsweise festgelegten Versicherungsleistung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE
140 V 77, 138 V 147), des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und des Beweiswerts von
Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1         S. 232). Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die Renteneinstellung
der Allianz per 31. August 2012 zu Recht aufgehoben hat.  
 
3.2. Die Beschwerdegegnerin legt eine Verordnung der Frau Dr. med. B.________,
Rheumazentrum, Klinik E.________, vom 23. Juni 2017 und eine Stellungnahme
derselben vom 6. Juli 2017 auf. Hierbei handelt es sich, da erst nach dem
angefochtenen Gerichtsentscheid vom 31. März 2017 entstanden, um unzulässige
echte Noven (Art. 99    Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil
8C_376/2017 vom 16. August 2017 E. 4.3).  
 
4.   
Umstritten ist als Erstes, ob die rentenzusprechende Verfügung vom   6. Januar
1997 wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise aufzuheben ist. 
 
4.1. Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, gemäss den Vorbringen der
Allianz habe im Zeitpunkt der Rentenzusprache mit dem Gutachten des Spitals
E.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalisch Therapie, vom 13. Juni
1995 eine rechtsgenügliche Grundlage bestanden; gestützt hierauf seien der
Versicherten eine Invalidenrente von 25 % und eine Integritätsentschädigung von
10 % in Aussicht gestellt worden. Laut der Allianz sei die Rentenverfügung
jedoch nach Intervention des damaligen Rechtsvertreters der Versicherten auf
einer anderen, unrichtigen Grundlage ergangen. Weiter legte die Vorinstanz dar,
auf welcher medizinischen Grundlage die Rentenzusprache basiert habe, lasse
sich heute nicht schlüssig beurteilen. So sei Prof. Dr. G.________, Chefarzt,
Spital H.________, im Gutachten vom 6. Februar 1992 von einer 50-75%igen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Zudem habe die Invalidenversicherung der
Versicherten ab 1. August 1991 eine ganze Rente zugesprochen und sei anfänglich
von einen Invaliditätsgrad von 68 % und danach von 75 % ausgegangen, was der
Allianz bei Vergleichsabschluss bekannt gewesen sei. Selbst wenn dabei auch
unfallfremde Beeinträchtigungen berücksichtigt worden sein dürften, sei dies
doch ein Indiz dafür, dass der vergleichsweise festgelegte Invaliditätsgrad von
70 % nicht ganz unplausibel gewesen sei. Die Allianz rüge nicht, die IV-Stelle
habe den Untersuchungsrundsatz verletzt oder unfallfremde Gesundheitsschäden in
einem Umfang berücksichtigt, der mit der vergleichsweisen Festlegung eines
70%igen Invaliditätsgrades unvereinbar gewesen sei. Dies stehe einer
zweifellosen Unrichtigkeit entgegen. Anders wäre es nur dann, wenn die
natürliche Unfallkausalität einzelner Beeinträchtigungen sehr viel
zurückhaltender zu bejahen gewesen wäre. Dies sei eine medizinische
Ermessensfrage, die nicht wiedererwägungsweise erneut (oder erstmals)
aufgeworfen werden könne. Ein Ermessensentscheid könne nicht zweifellos
unrichtig sein. Gleiches gelte für die Adäquanz bei einem HWS-Schleudertrauma,
deren Prüfung eine Wertung verschiedener Kriterien erfordere. Insgesamt könne
die vergleichsweise Rentenzusprache nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert
werden, weshalb eine Wiedererwägung nicht in Frage komme.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der UVG-Versicherer kann seine gestützt auf einen Vergleich mit der
versicherten Person erlassene Verfügung über die Zusprechung einer
Versicherungsleistung nicht mit der Begründung in Wiedererwägung ziehen, ein
einzelnes der anspruchsrelevanten Kriterien - wie etwa der versicherte
Verdienst bei einer Invalidenrente - sei offensichtlich unrichtig festgelegt
worden. Hierfür müsste sich vielmehr die vergleichsweise verfügte Leistung bei
einer auch sämtliche weiteren Anspruchsfaktoren umfassenden Klärung des
Sachverhalts und der Rechtslage im Ergebnis als offensichtlich unrichtig
erweisen (BGE 140 V 77).  
 
4.2.2. Die Allianz wendet zusammengefasst ein, die Rentenzusprache vom 6.
Januar 1997 sei zweifellos aufgrund der falschen Annahme erfolgt, dass die
Diskushernie L4/5 der Beschwerdegegnerin unfallkausal gewesen sei. Dies sei
massgeblich bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 70 % berücksichtigt
worden. Die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Revisionsfrage denn auch
bestätigt, die Diskushernie sei unfallfremd gewesen (vgl. E. 5.1 hiernach). Sie
habe somit den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie
im Rahmen der Wiedererwägungsfrage nicht dargelegt habe, auf welcher Basis die
Rentenzusprache erfolgt sei.  
Die Allianz beschränkt sich mithin einzig auf die Frage der Unfallkausalität
der Diskushernie und lässt die übrigen rentenrelevanten Gesundheitsschäden
(hierzu vgl. E. 5.1 nachfolgend) und Faktoren unberücksichtigt. Das
rechtfertigt, selbst wenn die damalige Beurteilung der Diskushernie isoliert
betrachtet als offensichtlich unrichtig zu betrachten wäre, keine
Wiedererwägung der vergleichsweise zugesprochenen Invalidenrente, wie das
kantonale Gericht in zutreffender Weise erkannt hat. Hinzu kommt, dass der
Vergleich auch eine Integritätsentschädigung umfasste. Inwieweit auch diese zu
berücksichtigen wäre, kann aber offen bleiben, da die Wiedererwägung schon nach
dem zuvor Gesagten unzulässig ist (vgl. BGE 140 V 77 E. 3.2.3 f.      S. 81
f.). 
 
5.   
Strittig ist weiter, ob die vom kantonalen Gericht im Rahmen von    Art. 17
Abs. 1 ATSG verneinte Rentenaufhebung vor Bundesrecht standhält. 
 
5.1. Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, die im Jahre 1999 bei der
Versicherten diagnostizierte Multiple Sklerose (MS) -Erkrankung sei
offensichtlich unfallfremd und deshalb hier nicht zu berücksichtigen. Die
Diskushernie L4/5 paramedian links sei bereits im Gutachten des Spitals
E.________ vom 13. Juni 1995 als unfallfremd beurteilt worden, so dass deren
Entwicklung ebenfalls nicht in die Beurteilung einzubeziehen sei. Keine
wesentliche Veränderung bzw. Verbesserung zeige sich in Bezug auf die
Knieproblematik rechts. Nach Lage der Akten sei diese damals in die
Kausalitätsbeurteilung einbezogen und auf eine beginnende Gonarthrose
hingewiesen worden; in Anbetracht der bloss vorübergehenden Verschlechterung
sei die Unfallkausalität im obigen Gutachten vom 13. Juni 1995 verneint worden.
Gemäss dem SIVM-Gutachten vom 31. Mai 2012 zeige sich eine ausgeprägte mediale
Gonarthrose, womit die Beschwerden am rechten Knie wenigstens im gleichen Masse
fortbestünden, soweit sie (mangels Kausalität) überhaupt massgeblich seien.
Auch bezüglich der HWS-Beschwerden und Kopfschmerzen hätten die SIVM-Gutachter
am 31. Mai 2012 keine wesentliche Verbesserung festgestellt. Aus neurologischer
und neuropsychologischer Sicht sei auf einen unveränderten Gesundheitszustand
hingewiesen worden. Anhaltspunkte für eine wesentliche Verbesserung hätten sich
diesbezüglich auch gemäss dem SIVM-Gutachten vom 19. September 2014 nicht
ergeben. Letztlich habe sich aufgrund des SIVM-Gutachtens vom    31. Mai 2012
auch das chronisch rezidivierende Zervikovertebralsyndrom, das im Gutachten des
Spitals E.________ vom 13. Juni 1995 als unfallkausal beurteilt worden sei,
nicht wesentlich verändert. Der neurologische SIVM-Gutachter habe in diesem
Zusammenhang weiterhin Weichteilbeschwerden festgehalten. Seine Vermutung,
diese hätten wahrscheinlich bereits vor dem Unfall vom 5. August 1990 bestanden
und könnten sich danach chronifiziert haben, sei eine Möglichkeit; sie begründe
aber keine überwiegend wahrscheinliche, revisionsrechtlich relevante
Veränderung des Gesundheitszustandes. Gleiches gelte für die Auffassung des
SIVM-Rheumatologen im Gutachten vom 19. September 2014, der ohne nähere
Auseinandersetzung mit den Vorakten ein klassisches zervikovertebrales oder
-spondylogenes Syndrom als nicht mehr vorhanden erachtet, das Beschwerdebild
aber fibromyalgischen Schmerzen zugeordnet habe. Seine Schlussfolgerung, es sei
vorstellbar, dass die fibromyalgischen Schmerzen durch die MS verursacht seien
und mit unterhalten würden, entspreche einer neuen Beurteilung des Bisherigen,
die revisionsrechtlich ohne Belang sei. Im Übrigen habe er einen vernünftigen
Vergleich des Gesundheitszustandes für kaum mehr möglich gehalten, so dass ein
Revisionsgrund nicht rechtsgenüglich belegt sei. Nach dem Gesagten sei in den
SIVM-Gutachten vom 31. Mai 2012 und 19. September 2014 keine Verbesserung des
Gesundheitszustands seit 1995 festgestellt worden. Damit habe auch kein Raum
bestanden, die Adäquanzfrage neu aufzuwerfen. Denn diese sei eine Rechtsfrage,
deren Neubeurteilung lediglich einer anderen Bewertung gleichkäme, was keinen
Revisionsgrund darstelle. Damit sei die revisionsweise Leistungseinstellung
unzulässig.  
 
5.2. Umstritten ist als Erstes die Diskushernienproblematik.  
 
5.2.1. Die Allianz macht geltend, bei der Prüfung der Wiedererwägung habe es
die Vorinstanz als unklar erachtet, worauf sie sich bei der Rentenzusprache vom
6. Januar 1997 gestützt habe (vgl. E. 4.1 hiervor). Im Rahmen der
Revisionsfrage stütze sie sich aber als Vergleichsbasis auf das Gutachten des
Spitals E.________ vom 13. Juni 1995, wonach die Diskushernie L4/5 mangels
Unfallkausalität nicht zu berücksichtigen sei. Diese Argumentation sei
widersprüchlich und verletze Bundesrecht. Es könne nicht sein, dass die
Vorinstanz bei der Prüfung der Wiedererwägung die Zusprache einer Rente von 70
%, welche massgeblich aufgrund der Auswirkungen der Diskushernie erfolgt sei,
nicht als zweifellos unrichtig beurteile, aber im Rahmen der Rentenrevision die
Auswirkungen der Diskushernie zum vorneherein mangels Unfallkausalität
ausklammere. Wenn die Rentenzusprache vom 6. Januar 1997 nicht zweifellos
unrichtig gewesen sei, sei vom Bundesgericht festzustellen, dass damals die
Auswirkungen der Diskushernie auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden
seien. Da die Diskushernienbeschwerden laut dem SIVM-Gutachten vom    19.
September 2014 abgeklungen seien, habe sich der Gesundheitszustand der
Versicherten seit der Rentenzusprache wesentlich und rentenrelevant verbessert.
 
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, ob die Diskushernie nur eine vorübergehende
Verschlimmerung erfahren habe oder ob sie ganz unfallkausal gewesen sei, sei
bei der Rentenzusprache äusserst umstritten gewesen. Dafür, dass die
Rentenzusprache ohne Berücksichtigung der Aktenlage erfolgt sei, gebe es keine
Hinweise. 
 
5.2.2. Weder aus dem Vergleichsvorschlag der Allianz vom 11. Dezember 1996 noch
aus ihrer rentenzusprechenden Verfügung vom    6. Januar 1997 sind die für den
Vergleich massgebenden medizinischen Grundlagen ersichtlich.  
Die Allianz argumentiert indessen, aufgrund der vor dieser Verfügung an sie
ergangenen Schreiben des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin habe
sie sich genötigt gefühlt, "um des lieben Friedens Willens" die unfallfremde
Diskushernie zu berücksichtigen und die rechtsmissbräuchliche Verfügung mit
einem Invaliditätsgrad von 70 % zu erlassen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die
Allianz im Vergleichsvorschlag vom 11. Dezember 1996 zu Handen des
Rechtsvertreters der Versicherten Folgendes ausführte: "Nachdem Sie in Ihrem
Schreiben vom 18.03.1996 abschliessend darum ersucht hatten, Ihrer Klientin
eine Invalidenrente von 70 % zuzusprechen, kann hierzu jetzt gesagt werden,
dass es aufgrund der von uns zum entscheidenden Zahlenmaterial vorgenommenen
Kalkulationen bei einem Invaliditätsgrad, der höher als 43.98 % liegt, so oder
so zu einer Komplementärrente kommt. Im Sinne des hoffentlich und letztlich
zustande kommenden Vergleichs sind wir bereit, dass Thema eines unter der
letztgenannten Quote von rund 44 % liegenden Invaliditätsgrades nicht mehr
aufzugreifen". 
Demnach lässt sich heute nicht schlüssig beurteilen, ob die Diskushernie L4/5
der Beschwerdegegnerin - deren Unfallkausalität umstritten war - bei der
Rentenzusprache vom 6. Januar 1997 berücksichtigt wurde oder nicht. Dieser
Mangel in der Begründung des Vergleichs, der die Revision erschwert (vgl. BGE
135 V 65 E. 2.4 S. 72; Urteil 9C_662/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 2.3), kann
nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen, zumal die Allianz die Beweislast
für anspruchsaufhebende Tatsachen trägt (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015
E. 2.1.1, 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_441/2012 E. 3.1.3). Nach dem Gesagten ist
es nicht zu beanstanden, das die Vorinstanz die Diskushernienproblematik ausser
Acht liess (vgl. E. 5.1 hiervor). 
 
5.3. Strittiger Punkt ist weiter die Migräne der Beschwerdegegnerin.  
 
5.3.1. Die Allianz bringt vor, gemäss dem Gutachten des Spitals E.________ vom
13. Juni 1995 sei die Migräne unfallbedingt. In diesem Gutachten sei ausgeführt
worden, die Versicherte sei wegen der Migräneanfälle vier bis sechs Tage pro
Monat arbeitsunfähig, weshalb die unfallbedingte medizinisch-theoretische
Invalidität auf 25 % festgelegt werden müsse. In der neurologischen Beurteilung
des SIVM-Gutachtens vom 31. Mai 2012 habe eine Auseinandersetzung mit dem
Gutachten vom 13. Juni 1995 gefehlt, so dass eine seitherige Veränderung des
Gesundheitszustandes verneint worden sei. Trotzdem habe der SIVM-Neurologe an
anderer Stelle dieses Gutachtens ausgeführt, die Kopfschmerzen führten alle
zwei bis drei Monate noch zu Stunden bis zu drei Tagen dauernden
Arbeitsausfällen. Diese Einschätzung sei vereinbar mit der Angabe der
Beschwerdegegnerin, dass die Kopfschmerzen in den ersten zehn Jahren nach dem
Unfall sehr intensiv gewesen seien und es danach zu einer Besserung gekommen
sei. Im Rahmen der SIVM-Begutachtung vom 19. September 2014 habe sie angegeben,
die Häufigkeit und Dauer der Kopfschmerzen seien seit der SIVM-Begutachtung vom
31. Mai 2012 eher zurückgegangen. Die Kopfschmerzen seien besser geworden. Alle
sechs bis acht Wochen leide sie unter Migräne. Sie dauere nicht mehr so lange
wie früher und lasse sich durch Medikation günstig beeinflussen. Bereits nach 3
/4 Stunden fühle sie sich besser. Etwa zweimal im Jahr nehme sie ein stärkeres
Medikament bei starken Migränen, wobei sie sich nach 30 Minuten besser fühle.
Die Besserung der Kopfschmerzen ergebe sich - so die Allianz weiter - auch aus
dem Bericht der Frau Dr. med. B.________ vom 22. Januar 2015. Demnach sei
entgegen der Vorinstanz ausgewiesen, dass sich die Kopfschmerzproblematik seit
der Rentenzusprache vom 6. Januar 1997 erheblich verbessert habe und keine
rentenrelevante Erwerbsunfähigkeit mehr rechtfertige.  
Die Beschwerdegegnerin bestreitet eine Besserung ihrer Migränebeschwerden unter
Berufung auf den letztgenannten Bericht der Frau Dr. med. B.________. 
 
5.3.2. Die Angaben der Beschwerdegegnerin im Rahmen der SIVM-Begutachtungen
gemäss E. 5.3.1 hiervor weisen darauf hin, dass sich die Migräne seit dem
Gutachten des Spitals E.________ vom 13. Juni 1995 gebessert hat. Im
Widerspruch dazu steht allerdings die Schlussfolgerung in den SIVM-Gutachten
vom 31. Mai 2012 und      19. September 2014, der Gesundheitszustand habe sich
seit dem Gutachten vom 13. Juni 1995 aus neurologischer Sicht nicht verändert.
In diesem Lichte bilden diese Gutachten für sich allein keine hinreichende
Beurteilungsgrundlage. Konträr zu den obigen Angaben der Beschwerdegegnerin
steht auch die Feststellung der Frau Dr. med. B.________ im Bericht vom 22.
Januar 2015, sie leide an ca. zwei- bis          vier-wöchentlich auftretenden
echten Migräneanfällen. Auch wenn Frau Dr. med. B.________ ausführte, sie
könnten durch Imigran (Nasenspray) jeweils günstig beeinflusst werden, geht aus
ihrem Bericht nicht hervor, dass die hieraus resultierende Arbeitsunfähigkeit
diejenige von monatlich vier bis sechs Tagen gemäss dem Gutachten des Spitals
E.________ vom 13. Juni 1995 unterschreite. Insgesamt ist somit nicht erstellt,
dass sich die migränebedingte Arbeitsunfähigkeit bis zum Erlass des
Einsprachentscheides vom 6. Mai 2015 (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) erheblich
verbessert hätte.  
 
6.   
Gegen die vorinstanzliche Verneinung einer erheblichen Verbesserung der übrigen
Gesundheitsschäden der Beschwerdegegnerin (vgl. E 5.1 hiervor) bringt die
Allianz keine Einwände vor. Hierzu erübrigen sich somit Weiterungen. 
 
7.   
Da von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten
Ergebnisse zu erwarten sind, durfte das kantonale Gericht darauf verzichten.
Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG)
noch gegen den Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) noch gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV;
antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_153/2017
vom    29. Juni 2017 E. 8). Von willkürlicher Beweiswürdigung der Vorinstanz
kann keine Rede sein. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht die
Rentenaufhebung zu Recht nicht geschützt. Insofern besteht kein Anlass, auf die
von der Beschwerdegegnerin angerufene Besitzstandsgarantie gemäss lit. a Abs. 4
der SchlBest. zur 6. IV-Revision näher einzugehen. 
 
8.   
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar 

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