Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.358/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_358/2017        

Urteil vom 4. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Valideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. März 2017.

Sachverhalt:

A. 
Die 1976 geborene A.________ war arbeitslos und arbeitete in einem Pensum von
25 % im Zwischenverdienst als Reinigungshilfe bei der B.________. Sie meldete
sich am 12. Juli 2013 wegen den Folgen eines am 28. Februar 2013 erlittenen
Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) traf Abklärungen in
medizinischer und erwerblicher Hinsicht. In diesem Rahmen liess sie die
Versicherte bei der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (PMEDA)
gutachterlich untersuchen (Expertise vom 15. April 2015). Mit Verfügung vom 13.
Juli 2016 teilte die IV-Stelle A.________ mit, bei einem ermittelten
Invaliditätsgrad von 4 % habe sie keinen Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die Ausrichtung einer
Invalidenrente, eventuell die Rückweisung der Sache zu weiterer Abklärung und
Neubeurteilung beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. März 2017 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
und den vorinstanzlich gestellten Antrag erneuern.
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2. 
Strittig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die Verfügung der
IV-Stelle vom 13. Juli 2016, mit welcher der Beschwerdeführerin eine
Invalidenrente verweigert wurde, zu Recht geschützt hat.

2.1. Die Vorinstanz hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen
und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

2.2. Im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades ist letztinstanzlich
allein noch das Valideneinkommen umstritten.

Zur Bemessung des Invaliditätsgrades ist gestützt auf Art. 16 ATSG das
Einkommen, das die Beschwerdeführerin als Gesunde verdienen könnte
(Valideneinkommen), mit dem Lohn zu vergleichen, den sie nach Eintritt der
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise verdienen könnte (Invalideneinkommen).
Nach konstanter Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens
entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist in der Regel am
zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S.
325; Urteil 8C_537/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.2). Sind die entsprechenden
Einkommen nicht konkret zu ermitteln, können nach der Rechtsprechung entweder
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593
f.). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen
Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls
entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter
Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 %
betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteil 8C_759/2016 vom 29. Dezember
2016 E. 4.2.2). Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 104 V
135 E. 2b S. 137 dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil
8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4).

3. 
Das kantonale Gericht bestätigte die bereits der Verfügung vom 13. Juli 2016 zu
Grunde liegende Feststellung, es sei bei der Beschwerdeführerin von einer
funktionellen Einarmigkeit auszugehen, wobei sie in einer entsprechenden
Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Offen bleiben könne die Frage, ob
als Ursache der Einschränkung ein CRPS (Komplexes regionales Schmerzsyndrom;
eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung) oder eine
psychiatrische Erkrankung, namentlich eine Schmerzverarbeitungsstörung, zu
nennen sei, da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad vorliege. Da die
Versicherte bei Eintritt der Gesundheitsschädigung teilweise arbeitslos gewesen
sei, seien Validen- und Invalideneinkommen auf der gleichen Grundlage zu
berechnen. Der Invaliditätsgrad entspreche damit höchstens dem maximal
zulässigen Abzug von 25 %. Damit bestehe kein Rentenanspruch.

4. 
Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, das kantonale Gericht habe den
Invaliditätsgrad zu Unrecht mit Hilfe eines Prozentvergleichs ermittelt. Die
IV-Stelle sei in der verwaltungsinternen Ermittlung davon ausgegangen, die
Versicherte habe zuletzt in einem 25 %-Pensum Fr. 21'688.55 verdient, was bei
einem vollen Pensum einen Jahreslohn von Fr. 86'754.20 ergebe. Richtigerweise
sei dieser Wert zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin war zur Zeit des Unfalls arbeitslos und im Rahmen eines
Zwischenverdienstes zu 25 % bei der B.________ als Reinigungsmitarbeiterin
tätig. Das kantonale Gericht hat ihrer Bemessung des Invaliditätsgrades damit
zu Recht sowohl bezüglich des Validen-, als auch des Invalideneinkommens
Tabellenlöhne zu Grunde gelegt. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass es von
identischen Bezugsgrössen ausgegangen ist und den Invaliditätsgrad dem dabei zu
berücksichtigenden Abzug gleichgesetzt hat. Es kann dabei nicht von einem
eigentlichen Prozentvergleich gesprochen werden (vgl. E. 2.2 hievor).

Selbst wenn man indessen vom zuletzt bei der B.________ erzielten
Erwerbseinkommen als Grundlage des Valideneinkommens ausginge, könnte die
Beschwerdeführerin damit nichts gewinnen. Die von der Beschwerdegegnerin
getroffene Feststellung, die Versicherte hätte bei einem 25 %-Pensum Fr.
21'688.55 im Jahr verdient, ist offenkundig aktenwidrig. Der Unfallmeldung an
die zuständige Unfallversicherung ist zu entnehmen, dass der monatliche Lohn
Fr. 1'018.35 resp. Fr. 13'238.55 im Jahr betragen hatte. Der im Fragebogen für
Arbeitgebende vermerkte Monatsverdienst von Fr. 1668.35 beinhaltet auch die
vollen Familienzulagen von Fr. 650.00, welche rechtsprechungsgemäss bei der
Bemessung des Valideneinkommens keine Berücksichtigung finden können (Art. 25
Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV; Urteil 8C_527/2012 vom
21. November 2012 E. 4.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 328 Rz. 54 zu Art. 28a IVG). Das gestützt auf das
letzte erzielte Erwerbseinkommen ermittelte Valideneinkommen beträgt damit Fr.
52'954.20. Verglichen mit dem von der Beschwerdeführerin selbst angeführten
Invalideneinkommen von Fr. 43'034.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 18.7 %.
Das kantonale Gericht hat damit die anspruchsverneinende Verfügung vom 13. Juli
2016 zu Recht geschützt.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. August 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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