Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.357/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_357/2017        

Urteil vom 6. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 18. April 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Mai 2017 gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. April 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass das kantonale Gericht nach eingehender Besprechung der medizinischen
Berichte und Gutachten auf einen sich seit der Rentenzusprechung vom 17. April
2008 veränderten Gesundheitszustand (somatisch leichte Verschlechterung bei
erheblich verbessertem psychischem Zustand) schloss und damit zusammen mit der
IV-Stelle die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
bejahte,
dass es alsdann den Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs auf 22 %
festlegte, was einen über den 31. Mai 2016 hinausgehenden Rentenanspruch
ausschloss,
dass es sich dabei insbesondere mit den gegen die Expertisen der
Begutachtungsstelle ZIMB vom 20. Dezember 2013 und 12. September 2015
vorgebrachten Einwendungen genauso einlässlich auseinandersetzte wie auch mit
der Forderung nach Eingliederungsbemühungen vor Rentenentzug,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - wie bereits in zahlreichen
anderen beim Bundesgericht von ihm anhängig gemachten Verfahren (unlängst etwa
Urteile 9C_206/2017 vom 21. März 2017 und 8C_195/2017 vom 15. März 2017; siehe
aber auch Urteil 2C_410/2017 vom 4. Mai 2017) - eine ungenügende
Sachverhaltsabklärung und eine unzutreffende Würdigung der im Recht liegenden
Arztberichte rügt, sich dabei jedoch weitgehend darauf beschränkt, bereits vor
dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu
ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend konkret einzugehen,
geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen oder - soweit überhaupt
beanstandet - eine entscheidwesentliche, qualifiziert unrichtige oder auf einer
Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG getroffen haben sollte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, was dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin bei einem Minimum an Sorgfalt klar sein müsste (s. oben
sowie insbesondere die Urteile, in denen ihm persönlich wegen unsorgfältiger
Beschwerdeführung Ordnungsbussen auferlegt worden sind [8C_611/2015 vom 30.
September 2016, 8C_200/2012 vom 26. April 2012, 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011
und 8C_264/2011 vom 7. April 2011]),
dass deshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass der Rechtsvertreter bei weiterer gleichartiger Beschwerdeführung
inskünftig wieder basierend auf Art. 33 Abs. 2 BGG mit einer Ordnungsbusse zu
rechnen hat, derweil aber nochmals davon Abstand genommen wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juni 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben