Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.353/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_353/2017        

Urteil vom 30. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Schenkon, handelnd durch den Gemeinderat,
Schulhausstrasse 1, 6214 Schenkon,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 7. April 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Mai 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 7. April 2017,

in Erwägung,
dass bei Beschwerden, die sich - wie hier - gegen einen in Anwendung kantonalen
Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S.
60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass das in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte
Verhältnismässigkeitsgebot im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten bei der Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts ausserhalb
des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des
Willkürverbots angerufen werden kann (BGE 134 I 153 E. 4.3 S. 158),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf kantonales
Recht und dazu ergangene Rechtsprechung darlegte,
- warum die vom Beschwerdeführer gegenüber Mitarbeitern der Gemeinde und dem
kantonalen Gesundheits- und Sozialdepartement erstmals vor Kantonsgericht
vorgetragenen Ausstandsgründe nicht mehr zu hören (wegen verspäteter
Geltendmachung Verwirkung des Anspruchs, die Rüge auf gehörige Zusammensetzung
der Behörde/des Gerichts vorzubringen) und abgesehen davon ohnehin nicht
stichhaltig seien,
- weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Sozialhilfegelder der
Monate Mai bis Juli 2015 um 15 % kürzen durfte (Beibringung der mehrfach
eingeforderten Unterlagen des als renitent bekannten Beschwerdeführers erst
nach Erlass der Kürzungsverfügung),

dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend sachbezogen eingeht, indem
er
- sich zwar einlässlich zu möglichen Ausstandsgründen äussert, ohne sich
indessen mit der vorinstanzlichen Hauptbegründung dazu, die Befangenheitsrüge
sei verwirkt, auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen,
- dem Sozialamt willkürliches Verhalten vorwirft, ohne indessen darzulegen,
inwiefern die Ausführungen des kantonalen Gerichts dazu, wonach die vom
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angerufenen, erst nach Erlass der
Kürzungsverfügung eingereichten Belege - weil verspätet - von der
Beschwerdegegnerin erst gar nicht beachtet werden mussten, willkürlich sein
sollen,
- soweit eine Verletzung des Anspruchs auf Nothilfe im Sinne von Art. 12 in
Verbindung mit Art. 7 BV geltend machend, nicht darlegt, inwiefern ihm bei
einem Restbetrag von Fr. 475.- zuzüglich der Wohnkosten kein menschenwürdiges
Dasein mehr möglich sein soll,
- soweit das Ausmass der Kürzung zusätzlich als unverhältnismässig rügend,
nicht aufzeigt, inwiefern der Entscheid insofern gegen das Willkürverbot
verstossen haben könnte,
dass sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend
begründet erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG zu erledigen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals (vgl.
8C_639/2016 vom 28. September 2016) auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und
dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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