Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.351/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_351/2017        

Urteil vom 8. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 27. März 2017.

Sachverhalt:

A. 
Der 1954 geborene A.________ verfügt über das Lehrdiplom für Maturitätsschulen
in den Fächern Deutsch und Französisch. Er war zuletzt als Berufsschullehrer
erwerbstätig gewesen, als er sich am 20. August 2011 bei der IV-Stelle des
Kantons Zürich zum Leistungsbezug anmeldete. Nach erwerblichen und
medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar
2013 einen Leistungsanspruch des Versicherten. Mit Verfügung vom 27. März 2013
hob die IV-Stelle ihre erste Verfügung wiedererwägungsweise auf und stellte dem
Versicherten mit Vorbescheid vom 2. April 2013 eine halbe Invalidenrente in
Aussicht. Auf Einwand der Pensionskasse des Versicherten hin holte die
IV-Stelle bei Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, eine Expertise ein (Gutachten vom 14. November 2013) und
verneinte nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung
vom 24. April 2015 einen Rentenanspruch des Versicherten.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. März 2017
ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, die Sache sei unter Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheides an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen
zurückzuweisen und ihm sei eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat,
als es einen Rentenanspruch des Versicherten verneint hat.

3.

3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar
bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

3.2. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

4. 
Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in für das Bundesgericht verbindlicher
Weise festgestellt und dabei insbesondere gestützt auf das Gutachten der Dr.
med. B.________ und die darin erhobene akzentuierte Persönlichkeit gefolgert,
dass er nicht an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten
Gesundheitsschaden leidet. Im Sinne einer Alternativbegründung hat es im
Weiteren erwogen, selbst bei Annahme einer relevanten Persönlichkeitsstörung
würde sich kein Rentenanspruch ergeben. Der Versicherte sei in der Lage, ein
Invalideneinkommen von mindestens Fr. 74'401.- zu erzielen, was verglichen mit
einem Valideneinkommen von          Fr. 118'356.- einen Invaliditätsgrad von 37
% ergebe. Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, er könne lediglich noch
einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten und dabei ein Invalideneinkommen
von Fr. 56'019.60 erzielen. Damit betrage sein Invaliditätsgrad 53 %.

5. 
Geht man von einer relevanten Persönlichkeitsstörung aus, so ist der
Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage, den klassischen
Lehrerberuf auszuüben. Jede andere Tätigkeit bleibt ihm aber vollumfänglich
zumutbar, wie die Vorinstanz gestützt auf die in dieser Hinsicht
übereinstimmenden Einschätzungen der Gutachterin und des behandelnden
Psychiaters verbindlich festgestellt hat. Aufgrund seiner Hochschulausbildung
erscheint damit nicht nachvollziehbar, weshalb er künftig auf einfache und
repetitive Tätigkeiten eingeschränkt sein sollte. Das von der Vorinstanz auf
Fr. 74'401.- bemessene Invalideneinkommen erscheint damit eher zu tief, auf
jeden Fall nicht als zu hoch bemessen. Dass der Versicherte weiterhin in der
Lage ist, bei einem 100 %- Pensum ein weit höheres Einkommen als das von ihm
geltend gemachte von Fr. 56'019.- zu erzielen, beweist im Übrigen der Umstand,
dass er gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz mit seiner
Tätigkeit bei C.________ in einem 50 %-Pensum bereits einen Jahreslohn von Fr.
52'000.- erzielt.

6. 
Ist selbst bei Annahme einer relevanten Persönlichkeitsstörung ein
rentenbegründener Invaliditätsgrad auszuschliessen, erübrigen sich weitere
Abklärungen zur Relevanz seiner Störung. Die offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.

7. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. August 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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