Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.342/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_342/2017        

Urteil vom 28. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
Sargans (RAV),
Langgrabenstrasse 24, 7320 Sargans,
vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse
35, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 3. März 2017.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war als Prozessingenieurin und später als Wissenschaftlerin bei der
B.________ AG tätig gewesen. Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis
aus betrieblichen Gründen auf den 30. November 2014 beendet hatte, meldete sie
sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug ab 1. Dezember 2014
an. Am 15. Juli 2015 bewarb sie sich bei der C.________ AG als Product-/
Process-Engineer. Kurz darauf teilte die C.________ AG dem Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum Sargans (RAV) mit, die Versicherte erhalte eine
Festanstellung und bat um Zustellung eines Formulars für die Einreichung eines
Gesuchs um Einarbeitungszuschüsse. Am 25. September 2015 meldete die
Unternehmung dem RAV, es komme zu keiner Anstellung, da A.________ abgesagt
habe. Die Versicherte gab gegenüber dem RAV an, sie habe ihre Bewerbung
zurückgezogen, da die Stelle nicht ihrer Ausbildung und ihren fachlichen
Fähigkeiten entsprochen habe. Als promovierte Physikerin habe sie sich
intellektuell unterfordert gefühlt. Im Bereich der Leiterplatten und der
Galvanotechnik habe sie überdies keine Erfahrung, weshalb sie eine lange
Einarbeitungszeit gebraucht hätte. Mit Verfügung vom 3. November 2015 stellte
das RAV die Versicherte ab 15. Oktober 2015 wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit
für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, was es mit
Einspracheentscheid vom 1. Februar 2016 bestätigte.

B. 
In teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid vom 1.
Februar 2016 auf und reduzierte die Anzahl der Einstelltage auf 25 (Entscheid
vom 3. März 2017).

C. 
Das RAV Sargans führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
A.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens (vgl. BGE 132 V 292 E. 3.3 S. 399), sowie eine
offensichtlich unrichtige oder auf einer Verletzung von Art. 95 beruhende
Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) gerügt werden. Eine
Angemessenheitskontrolle ist dem Bundesgericht verwehrt; es überprüft zwar
frei, ob der angefochtene Akt verhältnismässig ist (BGE 134 V 153 E. 4.2 S.
157), hingegen kann es nicht sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung
der Zweckmässigkeit (Opportunität) - an die Stelle desjenigen der zuständigen
Behörden setzen (BGE 124 II 114 E. 1b S. 116 mit Hinweisen).

2. 
Streitig und zu prüfen ist allein, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte,
indem sie die von der Verwaltung verfügte Einstellungsdauer von 31 Tagen auf
deren 25 reduzierte.

3.

3.1. Das kantonale Gericht erwog, der Rückzug der Bewerbung mit folglich
fortdauernder Arbeitslosigkeit begründe grundsätzlich ein schweres Verschulden.
Hier sei jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Stelle gehandelt habe,
für die wahrscheinlich Einarbeitungszuschüsse zuzusprechen gewesen wären. Auch
sei die Versicherte bis dahin ihren arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Pflichten stets klaglos nachgekommen. Dies rechtfertige es, das Verschulden
lediglich als mittelschwer zu qualifizieren und die Einstelltage auf 25 zu
reduzieren.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe in
bundesrechtswidriger Weise den Schluss gezogen, das Verschulden der
Beschwerdegegnerin sei nur mittelschwer, da ihr wahrscheinlich
Einarbeitungszuschüsse zugestanden hätten und sie sich bis dahin tadellos
verhalten habe. Dies seien keine Gründe, um den Verstoss nicht im Rahmen des
für diesen Tatbestand vorgesehenen schweren Verschuldens zu sanktionieren,
zumal ein Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse nicht bestanden hätte.

4. 

4.1. Die Festlegung der Einstellungsdauer beschlägt eine typische
Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort
zugänglich ist, wo das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft
ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung sowie bei
Ermessensmissbrauch (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; Urteil 8C_138/2017 vom 23.
Mai 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die
Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von
unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten
lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von
rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 141 V 365 E. 5.1 S. 73 mit Hinweis).
Dagegen liegt Ermessensüberschreitung vor, wenn die Behörde Ermessen walten
lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt zweier zulässiger
Lösungen eine dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch die
Ermessensunterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die entscheidende
Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre,
nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder
teilweise von vornherein verzichtet (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73; 116 V 307 E. 2
S. 310; Urteil 8C_556/2016 vom 23. November 2016 E. 4.1, in: ARV 2016 S. 308).

4.2. Im Gegensatz zur Kognition des Bundesgerichts ist diejenige der Vorinstanz
in diesem Zusammenhang nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt
sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE
137 V 73 E. 5.2 S. 73). Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu
überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im
Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen
hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf
das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle
desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73; 126 V 75 E. 6 S. 81; Urteil
8C_138/2017 vom 23. Mai 2017 E. 6.1). Dabei ist auch den Bestrebungen der
Verwaltung Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen,
Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der
Versicherten zu gewährleisten (BGE 114 V 315 E. 5a S. 316 mit Hinweisen).

4.3. Es steht fest und ist nicht umstritten, dass die Beschwerdegegnerin
aufgrund ihrer Absage eine ihr zumutbare Arbeit in schuldhafter Weise nicht
annahm. Erfüllt ist der Einstellungstatbestand nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG,
der grundsätzlich jedes Verhalten erfasst, welches das Zustandekommen eines
Arbeitsvertrags scheitern lässt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung,
in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Auflage 2016, S. 2529 f., Rz. 850;
Urteil 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art.
30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV ist die Ablehnung
einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund in der Regel als
schweres Verschulden zu qualifizieren und demnach mit einer Einstellungsdauer
von 31 bis 60 Tagen zu sanktionieren (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Liegen
besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden.
Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der das Verschulden leichter
als schwer erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der
betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit (z.B. die Befristung der
Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S.
2524 Rz. 863 f.).

4.4. Dass hier abweichend von Art. 45 Abs. 4 AVIV nicht von einem schweren,
sondern bloss von einem mittelschweren Verschulden auszugehen sei,
rechtfertigte die Vorinstanz erstens mit dem Umstand, dass die Versicherte
wahrscheinlich Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse gehabt hätte und zweitens
mit ihrem bis dahin tadellosen Verhalten.

4.5.

4.5.1. Der Verwaltung ist beizupflichten, dass das Verschulden der
Beschwerdegegnerin schwer wiegt. Mit der Annahme dieser zumutbaren und bereits
zugesicherten Festanstellung hätte die Arbeitslosigkeit, die bei Besichtigung
des Arbeitsplatzes bereits neun Monate währte, dauerhaft beendet werden können.
Daran hätte die vorübergehende Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen nichts
geändert, weshalb, im Gegensatz zur Ablehnung einer zeitlich befristeten
Anstellung, hierin kein entschuldbarer Grund gesehen werden kann, der die
Ablehnung in einem milderen Licht erscheinen liesse. Im Weiteren legt die
Verwaltung überzeugend dar, dass die Voraussetzungen für Einarbeitungszuschüsse
nicht erfüllt gewesen wären. Die Vorinstanz hielt dementsprechend die
Zusprechung von Einarbeitungszuschüssen bloss für wahrscheinlich, was nicht der
für das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlichen
Bestimmtheit entspricht. Sie begründete zudem nicht, worauf sie sich bei der
Annahme eines wahrscheinlichen Anspruchs auf diese Zuschüsse stützte. Es liegen
keinerlei Indizien vor, dass die Versicherte zunächst aufgrund ihrer geltend
gemachten fehlenden Erfahrung im Bereich Leiterplatten und Galvanotechnik einen
verminderten Lohn erhalten hätte und erst nach einer nötigen Einarbeitungsphase
mit einer Festanstellung zu rechnen gewesen wäre, wie dies Art. 65 AVIG
vorsieht. Die Beschwerdegegnerin führte denn auch zur Begründung ihrer
Ablehnung der Stelle ins Feld, diese habe nicht ihrem Ausbildungsniveau als
promovierte Physikerin entsprochen und sie habe sich intellektuell unterfordert
gefühlt. Der Beschwerdeführer weist weiter zutreffend darauf hin, dass die
Versicherte über besondere Kompetenzen u.a. in Materialwissenschaften,
Photovoltaik und Dünnschicht-Prozessen verfüge. Sie habe den allgemeinen
Stellenanforderungen ohne Weiteres entsprochen (abgeschlossene Berufslehre mit
technischem Hintergrund oder abgeschlossenes Studium im Bereich Elektrotechnik/
Materialwissenschaften und Führungsfähigkeiten sowie vernetztes und
analytisches Denkvermögen). Die speziell aufgeführte Zusatzanforderung
"Erfahrung in der Leiterplattenindustrie" habe sie nicht erfüllt, was sie
jedoch nicht von den meisten Elektroingenieuren oder Ingenieuren mit Erfahrung
in den Materialwissenschaften unterscheide. Die spezifisch auf die
Leiterplattenindustrie bezogene Einarbeitung wäre daher betriebsüblich gewesen.
Diesen Darlegungen kann vollumfänglich gefolgt werden.

4.5.2. Ebenso zutreffend sind die Ausführungen des RAV zur Beurteilung des
Verschuldens mit Blick auf das bisherige Verhalten der Versicherten. Im Bereich
des schweren Verschuldens ist nach der Rechtsprechung als sachgemässer
Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung grundsätzlich ein
Mittelwert in der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala zu wählen (BGE 123 V 150
E. 3c S. 153; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2523 f., Rz. 861). Weil gemäss Art.
45 Abs. 3 lit. c AVIV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei schwerem
Verschulden zwischen 31 und 60 Tagen dauert, ist auch im vorliegenden Fall der
innerhalb dieser Bandbreite liegende Mittelwert von 45 Einstellungstagen
grundsätzlich angemessen. Ausgehend hiervon berücksichtigte die Verwaltung das
bisher zu keinen Beanstandungen Anlass gebende Verhalten der Beschwerdegegnerin
insofern, als sie die Einstelldauer mit 31 Tagen im untersten Bereich des
schweren Verschuldens festlegte. Dies entspricht auch dem Richtmass für diesen
Tatbestand gemäss den Verwaltungsweisungen des SECO (Einstellraster für KAST/
RAV in: AVIG-Praxis ALE [vom Oktober 2011] D72; zur Bedeutung von
Verwaltungsweisungen vor allem unter dem Aspekt der rechtsgleichen
Gesetzesanwendung vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547 f. mit Hinweisen). Damit
liegen keine objektiven oder subjektiven Gegebenheiten vor, die das Verschulden
der Versicherten als bloss mittelschwer oder leicht erscheinen liessen. Die
Möglichkeit einer Unterschreitung der bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit
vorgesehenen Einstellungsdauer von 31 bis 60 Tagen fällt daher ausser Betracht
(BGE 130 V 125 E. 3.2 S. 126 und E. 3.4.3 S. 130). Zusammenfassend liegen keine
triftige Gründe vor, um in das Verwaltungsermessen einzugreifen. Das RAV
siedelte das zur Fortdauer der Arbeitslosigkeit führende Verhalten in
angemessener Weise am untersten Rand des schweren Verschuldens an, weshalb das
kantonale Gericht in unzulässiger Weise in die pflichtgemässe Ermessensausübung
der Verwaltung eingriff. Die Beschwerde ist begründet.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 3. März 2017 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid
des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Sargans (RAV) vom 1. Februar 2016
bestätigt.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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