Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.334/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_334/2017        

Urteil vom 4. Juli 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur,
Sozialversicherungsfachstelle,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 14. März 2017.

Sachverhalt:

A. 
A.________ bezog infolge einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung
mit sozialer Phobie und depressiven Episoden sowie Migräne ohne Aura seit dem
1. Oktober 2000 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung bei einem
Invaliditätsgrad von 70 %. Mit Verfügung vom 3. August 2010 hob die IV-Stelle
des Kantons Zürich die Rente aufgrund einer wesentlichen Verbesserung des
Gesundheitszustandes gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 23. November
2009 der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) in Basel (nachfolgend:
asim-Gutachten) auf. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
bestätigte die Rentenaufhebung mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem
Entscheid vom 3. Oktober 2011.
Am 26. August 2015 meldete sich A.________ erneut bei der IV-Stelle zum
Leistungsbezug an. Nach Prüfung der eingereichten medizinischen Unterlagen
sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens trat die IV-Stelle auf das
Leistungsbegehren nicht ein, da keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
glaubhaft gemacht worden sei (Verfügung vom 16. Februar 2016).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. März 2017 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 20. November
2015 (recte: 16. Februar 2016) seien aufzuheben. Die Sache sei an Letztere
zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen. Gleichzeitig
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

D. 
Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen; Urteil 8C_261/2016 vom 27. Juni 2016 E. 1.2 i.f.).

2. 
Streitig ist, ob die Vorinstanz das Nichteintreten der IV-Stelle auf die
Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht bestätigt hat.

3. 
Die für Verwaltung und Gericht geltenden Prüfungsobliegenheiten im Zusammenhang
mit der Eintretensfrage bei Neuanmeldungen (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV;
BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112) hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

4.

4.1. Vor Bundesgericht unbestritten blieb, dass die Versicherte eine
anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes seit der revisionsweisen
Rentenaufhebung gemäss angefochtenem Entscheid nicht glaubhaft machen konnte.

4.2. Hiegegen bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, ohne gesundheitliche
Einschränkungen wäre sie im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit einem Vollzeitpensum
erwerbstätig gewesen. Deshalb hätten Verwaltung und Vorinstanz angeblich von
einem "IV-Grad von 30%" ausgehen müssen. Unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzuges resultiere demnach ein Invaliditätsgrad von 41%,
weshalb sie Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Mit dieser Argumentation
dringt die Versicherte aus folgenden Gründen nicht durch.

4.2.1. Zunächst behauptet sie in rein appellatorischer Weise, bezogen auf ein
100%-Pensum sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 30% auszugehen. Ist
unbestritten keine anspruchsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes
eingetreten (E. 4.1 hievor), bleibt es dabei, dass von einer Arbeitsunfähigkeit
von 25% auszugehen ist, wobei laut asim-Gutachten nach erfolgter Therapie sogar
eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80-90% zu erwarten war (Entscheid vom
3. Oktober 2011). Weshalb von den entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen
gemäss angefochtenem Entscheid abzuweichen wäre, legt die Beschwerdeführerin
nicht ansatzweise dar und ist nicht ersichtlich.

4.2.2. Ist von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, ändert die
Argumentation der Versicherten nichts daran, dass sie auch unter
Berücksichtigung eines Statuswechsels auf ein neu im hypothetischen
Gesundheitsfall zu berücksichtigendes 100%-Pensum offensichtlich keinen
Rentenanspruch hat. Es kann daher offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin ohne
Gesundheitsschaden tatsächlich im August 2015 (Zeitpunkt der Neuanmeldung) mit
einem 100%-Pensum erwerbstätig gewesen wäre. Denn selbst wenn dies zuträfe,
würde unter Berücksichtigung des geltend gemachten leidensbedingten Abzuges von
15% bei einer Arbeitsfähigkeit von (mindestens) 75% kein anspruchsbegründender
Invaliditätsgrad von mindestens 40% resultieren.

4.3. Die Vorbringen der Versicherten ändern demnach nichts daran, dass die
Vorinstanz das von der IV-Stelle verfügte Nichteintreten auf die Neuanmeldung
im Ergebnis zu Recht bestätigt hat.

5. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. Der
Beschwerdeführerin sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juli 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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