Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.333/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_333/2017        

Urteil vom 22. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Geschäftsbereich Schaden/Litigation,
Postfach, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 22. März 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Mai 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 22. März 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen
aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244E. 2.1
f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nichts
entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die Sachverhaltsfeststellung
im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unrichtig bzw.
unvollständig und die darauf basierenden Erwägungen, wonach das Ereignis vom
24. Oktober 2013, als der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit im Spital eine
narkotisierte Patientin entgegennehmen bzw. wenden musste und sich dabei an der
rechten Schulter verletzte, weder als Unfall noch als unfallähnliche
Körperschädigung gelten könne, weshalb der Unfallversicherer seine
Leistungspflicht zu Recht abgelehnt habe, rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG)
sein sollten; mit der Bitte des Versicherten, das Bundesgericht solle den Fall
nochmals anschauen und ihm seine "rechtliche Meinung und Begründung" mitteilen,
vermag er die formellen Voraussetzungen nicht zu erfüllen,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten für den
bundesgerichtlichen Prozess abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt
für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Mai 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben