Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.32/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_32/2017

Urteil vom 12. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nikolaus Tamm,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 8. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die 1968 geborene A.________, gelernte Hochbauzeichnerin, erlitt am 27. Juni
1991 bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule. Nach einer
Umschulung und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle des Kantons
Aargau ihr mit Verfügung vom 31. Mai 2002 gestützt auf ein Gutachten des
Zentrums für medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, vom 23. August 2001 ab 1.
September 1994 eine Viertelsrente und ab 1. April 1998 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung zu.
Im Rahmen eines von der IV-Stelle eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde
A.________ durch das Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen
AG (ZIMB), Schwyz, interdisziplinär begutachtet (Expertise vom 11. Mai 2014).
Daraufhin hob die IV-Stelle die laufende Rente mit Verfügung vom 29. April 2016
auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. November 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung und
des kantonalen Gerichtsentscheides ihre Invalidenrente weiterhin auszurichten.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

2. 

2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar
bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

2.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Die Frage der
wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich im
vorliegenden Fall unbestrittenermassen durch Vergleich des Sachverhalts, wie er
im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen
zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.).
Eine Rentenherabsetzung oder Aufhebung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt
eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche
entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit
entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen
Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen
Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss
abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes
keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371E. 2b S. 372
unten; in BGE 136 V 216 nicht publizierte E. 3.2 des Urteils 8C_972/2009,
publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis).

2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als
sie die Rentenaufhebung auf Ende des der Zustellung der Verfügung vom 29. April
2016 folgenden Monats bestätigte.

3. 

3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen
Akten, insbesondere gestützt auf das Gutachten des ZIMB vom 11. Mai 2014 für
das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der
Gesundheitszustand der Versicherten in der Zeit zwischen rentenzusprechenden
Verfügung (31. Mai 2002) und dem erneuten Gutachten erheblich verbessert hat.
Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, vermag diese
nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Gemäss den Gutachtern des
ZIMB hat sich der Gesundheitszustand der Versicherten stabilisiert; eine
psychische Diagnose könne im Jahre 2014 nicht mehr gestellt werden.
Insbesondere sei im aktuellen Zeitpunkt (2014) keine somatoforme Schmerzstörung
mehr gegeben. Gleichzeitig bestätigen die Experten des ZIMB jedoch, dass die
entsprechende Diagnose im Gutachten des ZMB vom 23. August 2001 und die damals
attestierte Arbeitsunfähigkeit für den damaligen Zeitpunkt nachvollziehbar
seien. Somit nehmen die Gutachter des ZIMB entgegen den Ausführungen der
Versicherten nicht bloss eine abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhaltes vor, sondern gehen von einer echten und damit
revisionsrechtlich relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes aus. Daran
vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach eigenen Angaben der
(subjektive) Leidensdruck der Versicherten unverändert geblieben ist. Die
Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, als sie einen Revisionsgrund
bejaht hat; entsprechend ist der Rentenanspruch für die Zukunft in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit
weiteren Hinweisen).

3.2. Da die Beschwerdeführerin gemäss der gutachterlichen Einschätzung weder an
einer somatoformen Schmerzstörung noch an einem anderen psychosomatischen
Leiden im Sinne von BGE 141 V 281 erkrankt ist, erübrigt sich entgegen den
Erwägungen der Vorinstanz eine Auseinandersetzung mit diesem Leiturteil (vgl.
auch Urteil 8C_130/2016 vom 16. August 2016 E. 4.5). Es kann somit ohne
weiteres auf die Einschätzung der Experten abgestellt werden, wonach der
Versicherten ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr, eine optimal angepasste
Arbeit aber vollzeitlich zumutbar ist.

3.3. Die Vorinstanz ermittelte aufgrund eines Einkommensvergleiches einen nicht
mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 27 %. Soweit die Versicherte die
Anrechnung eines höheren Valideneinkommens verlangt, legt sie nicht in einer
Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, inwiefern die diesbezüglichen
vorinstanzlichen Erwägungen Recht verletzten sollten. Wie das kantonale Gericht
weiter für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, ist die lange
Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt überwiegend
invalidtätsfremd. Somit braucht nicht näher geprüft zu werden, ob eine solche
bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn im Sinne
von BGE 129 V 472 rechtfertigen würde. Die Vorinstanz hat somit kein
Bundesrecht verletzt, als sie die revisionsweise Aufhebung der Rente bestätigt
hat; die Beschwerde der Versicherten ist abzuweisen.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der B.________, schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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