Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.327/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_327/2017        

Urteil vom 1. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 28. März 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Mai 2017 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2017,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 4. Mai 2017 an C.________, worin unter
anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich
Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch
bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von C.________ am 11. Mai 2017eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen
aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E.
2.1 f. S. 245 f.),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit eingehender Begründung
dargelegt hat, weshalb in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 21. Oktober
2013 bis 20. Oktober 2015 lediglich in den Monaten Oktober bis Dezember 2013
eine beitragspflichtige Beschäftigung als nachgewiesen gelten könne, womit der
Beschwerdeführer folglich die zwölfmonatige Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1
AVIG nicht erfüllt habe,
dass der Beschwerdeführer in den zwei Eingaben vom 3. und 11. Mai 2017
sinngemäss beantragt, es seien ihm Arbeitslosentaggelder von mindestens Fr.
58'400.- zuzusprechen, aber in keiner Weise auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid eingeht, also insbesondere auch nicht aufzeigt, inwiefern das
kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen oder
eine entscheidwesentliche, qualifiziert unrichtige oder auf einer
Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG getroffen haben sollte,
dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges
Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten
auf die entsprechenden Anforderungen an das Rechtsmittel und die nur innert der
Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der
mangelhaften Eingabe am 4. Mai 2017 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das
bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben