Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.326/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_326/2017            

 
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Northoff, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 30. März 2017 (S 2016 143). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1987, arbeitete seit 13. Juli 2010 bei der B.________ AG
als Elektromonteur und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
22. September 2010 stürzte er aus 1,5 bis 2 m Höhe auf ein Gerüst bzw. auf die
rechte Schulter, und am 28. September 2010 verspürte er beim Kabeleinziehen
einen Zwick in der Leiste. Mit Schadensmeldung vom 4. Oktober 2010 wurden der
Suva beide Vorfälle gemeldet. Am 9. November 2010 erfolgte in der Klinik
C.________ ein arthroskopischer Eingriff am rechten Schultergelenk mit
Refixation einer SLAP-Läsion. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 gewährte die Suva A.________ eine
Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 %.
Diese Verfügung blieb unangefochten. Sodann verneinte die Suva mit Verfügung
vom 17. November 2015 einen Rentenanspruch des Versicherten. Daran hielt sie im
Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016 fest. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 30. März 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die
dagegen erhobene Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
und beantragen, ihm sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine
Invalidenrente zuzusprechen. 
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein und verzichtete auf
einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwe rde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280). Es
ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; s. auch BGE 134 III 102 E.
1.1 S. 104 f.). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte,
indem es den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung verneinte. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die hier massgeblichen Bestimmungen und Rechtsgrundsätze
zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Ausführungen zum Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6
Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG) und zum dafür erforderlichen natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden
(BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; vgl. BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358). Darauf
wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, dass er am 22.
September 2010 aus grösserer Höhe auf die rechte Schulter gestürzt sei und am
28. September 2010 den Zwick in der Leiste verspürt habe; vielmehr hätten sich
die Vorfälle in umgekehrter Reihenfolge ereignet. Dies erweist sich angesichts
der Unfallmeldung vom 4. Oktober 2010 sowie der Arztberichte jedoch als
aktenwidrig und widerspricht im Übrigen seiner eigenen Darstellung in früheren
Verfahrensstadien.  
 
4.2.  
 
4.2.1. In Würdigung der medizinischen Unterlagen, die sie im angefochtenen
Entscheid zutreffend zusammenfasste, kam die Vorinstanz bezüglich des Vorfalls
vom 28. September 2010 zum Schluss, dass es sich dabei mangels eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht um einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG
gehandelt habe; ebensowenig liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor,
weil keine Listenverletzung gegeben sei (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. a bis h UVG
bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h aUVV). Das kantonale Gericht führte dazu im
Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Schadensmeldung vom 4.
Oktober 2010 einen Zwick in der Leiste verspürt habe und seither über
Beschwerden in der Leistengegend klage. Sodann habe er am 22. November 2011
gegenüber einem Suva-Mitarbeiter geäussert, dass sich beim Vorfall vom 28.
September 2010 nichts Besonderes (Stürzen, Ausgleiten, Anschlagen usw.)
ereignet habe. Angesichts dieser übereinstimmenden Darstellungen könne der
Einschätzung von Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädie und
Unfallchirurgie sowie Allgemeine Chirurgie, der am 7. Oktober 2010 von einem
Ausrutschen und einer Zerrung im rechten Bein sprach, ebensowenig gefolgt
werden wie der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.________, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, der am 26.
September 2011 einen Status nach Hüftkontusion rechts diagnostizierte. Vielmehr
sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer beim Kabelziehen ohne besondere
Vorkommnisse lediglich einen Schmerz in der Leiste verspürt habe. Es handle
sich dabei um eine für Elektromonteure übliche Tätigkeit, und der Umstand, dass
zuweilen mehr, zuweilen weniger Kraft aufgewendet werden müsse, sei ebenfalls
nichts Aussergewöhnliches. Ausserdem habe Dipl.-Med. F.________, Facharzt für
Chirurgie und Unfallchirurgie, einen Status nach Leistenhernienoperation im
Jahr 2008 diagnostiziert, weshalb von einem krankhaften Vorzustand auszugehen
sei. Weiter hätten sowohl Dipl.-Med. F.________ als auch Dr. med. G.________,
Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, der den Beschwerdeführer im Auftrag der
deutschen gesetzlichen Unfallversicherung begutachtete, die Unfallkausalität
der Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, Leiste, Hüfte und des Beckens
ausgeschlossen. Zudem hätten bildgebende Verfahren regelkonforme Verhältnisse
im Bereich von Becken und Hüfte gezeigt. Mithin mangle es bezüglich der Hüft-
bzw. Leistenproblematik nicht nur an einem versicherten Ereignis, sondern es
hätten ärztlicherseits auch keine unfallkausalen Schädigungen erhoben werden
können.  
 
4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer erneut auf die Beurteilungen der Dres. med.
D.________ und E.________ verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die
Vorinstanz, wie gezeigt, mit diesen ärztlichen Berichten auseinandersetzte und
in nachvollziehbarer Weise darlegte, weshalb sie nicht darauf abstellte. Indem
sie sich stattdessen auf den vom Beschwerdeführer selbst - ebenfalls zeitnah -
geschilderten Ablauf des Ereignisses vom 28. September 2010 stützte, stellte
sie den Sachverhalt somit nicht unrichtig fest und verneinte einen Unfall
gemäss Art. 4 ATSG und eine unfallähnliche Körperschädigung zu Recht. Deswegen
kann auch der in der Abschlussuntersuchung vom 15. Juni 2015 festgestellte
leichte Innenrotationsschmerz in der rechten Hüfte keine Unfallfolge
darstellen, die eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen
vermöchte.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Zu den Beschwerden in der rechten Schulter hielt das kantonale Gericht
hauptsächlich fest, dass es sich beim Ereignis vom 22. September 2010 um einen
Unfall gehandelt habe. Dieser habe lediglich eine SLAP-Läsion zur Folge gehabt,
die inzwischen refixiert worden sei. Weitergehende strukturelle Läsionen
bestünden (mit einer hier nicht relevanten Ausnahme) nicht. Die Schulter
präsentiere sich in der Bildgebung regelrecht und sei in alle Richtungen frei
beweglich. Es bestehe einzig die subjektiv geklagte Schmerzhaftigkeit,
zumindest unter Belastung, und eine damit verbundene gewisse
Bewegungseinschränkung. Daraus lasse sich aber weder auf eine gänzliche
Arbeitsunfähigkeit noch auf eine zeitlich limitierte Arbeitsfähigkeit
schliessen. Vielmehr sprächen die übereinstimmend erhobenen Befunde für eine
Arbeitsfähigkeit im Rahmen des von den Suva-Ärzten erhobenen
Zumutbarkeitsprofils (keine Arbeiten über Kopf, kein Heben und Tragen von
Lasten über 5 kg, keine längere Abduktion und keine Exposition für
Erschütterungen und Schläge). Auch hätten Dr. med. G.________, Dipl.-Med.
F.________ sowie die Ärzte des Unfallspitals H.________ bezüglich der Schulter
eine nahezu volle Arbeitsfähigkeit bestätigt und lediglich hinsichtlich
Überkopfarbeiten Vorbehalte angebracht. Weiter seien den Kreisärzten in den
Untersuchungen Inkonsistenzen aufgefallen in Form von kräftiger Gegenwehr bei
der Mobilisation der rechten Schulter, einer seitengleich entwickelten
Muskulatur beider Arme und einer normalen Beschwielung der angeblich geschonten
rechten Hand. Damit sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass der rechte Arm und die rechte Hand nicht geschont würden. Der
von den Kreisärzten erhobene Endzustand wie auch die dem Beschwerdeführer
attestierte Arbeitsfähigkeit würden sich mithin als korrekt erweisen.  
 
4.3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.
Zum einen findet seine Aussage, die Vorinstanz hätte das Gutachten des Dr. med.
G.________ zuhanden der deutschen Unfallversicherung auf einen blossen
hausärztlichen Bericht mit geringerer Beweiskraft "herabgestuft", im
angefochtenen Entscheid keine Stütze. Ebensowenig trifft zum andern seine
Behauptung zu, dass ihm sämtliche Gutachter ein "aufgehobenes"
Leistungsvermögen attestiert hätten. Wie von der Vorinstanz richtig aufgezeigt,
gingen alle beteiligten Ärzte von einer weitgehend erhaltenen Arbeitsfähigkeit
aus und erachteten nur wenige Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar. Insbesondere
bestätigte auch Dr. med. G.________, dass der Beschwerdeführer trotz der
Beschwerden in der rechten Schulter nur schon in seiner aktuellen Tätigkeit
(Dellentechniker im Karosseriebereich) zu 30 bis 35 Stunden eingesetzt werden
und seine Erwerbsfähigkeit mit einer leichteren körperlichen Arbeit bzw. durch
Umschulungsmassnahmen noch verbessern könne.  
 
4.4. Sowohl bezüglich der Schulter- als auch der Hüftproblematik verweist der
Beschwerdeführer weiter auf die Ausführungen des Dr. med. G.________, der den
Integritätsschaden auf 25 % schätzte, und will daraus einen Invaliditätsgrad
von mindestens 25 % ableiten. Allerdings verwechselt er offensichtlich den
Integritätsschaden bzw. die Integritätsentschädigung mit dem Invaliditätsgrad.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche
Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.
Die Integritätsentschädigung bezweckt somit den Ausgleich immaterieller Unbill,
die der Versicherte über den Zeitraum der medizinischen Behandlung hinaus
fortbestehend und voraussichtlich das Leben lang erleidet (BGE 133 V 224 E. 5.1
S. 230). Demgegenüber genügt eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht für
die Annahme einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Invalidität. Eine
solche liegt vielmehr erst dann vor, wenn sich der Gesundheitsschaden andauernd
und erheblich negativ auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt (vgl. Art. 8 Abs. 1
i.V.m. Art. 6 und 7 ATSG; BGE 115 V 133 E. 2 S. 133; 105 V 139 E. 1b S. 141;
Urteil 9C_280/2016 vom 8. August 2016 E. 2; MEYER/ REICHMUTH, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 4 IVG). Entsprechend
ergibt sich der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aus der Gegenüberstellung
des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), und des Erwerbseinkommens, dass sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).  
Vorliegend richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit separater,
inzwischen rechtskräftiger Verfügung vom 8. Oktober 2015 eine
Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 10 % aus,
weil sie - aufgrund der Ausführungen von Kreisarzt Dr. med. I.________ - von
unfallbedingten verbleibenden Einschränkungen in der rechten Schulter (jedoch,
mangels Kausalität, nicht auch in der rechten Hüfte) ausging. Hingegen kam sie
zum Ergebnis, dass sich dieser Gesundheitsschaden nicht massgeblich auf die
Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers auswirken würde, sondern dass seine
verbleibende Arbeitsfähigkeit es ihm erlauben würde, in einer
leidensangepassten Tätigkeit ein beinahe gleich hohes Erwerbseinkommen zu
erzielen wie in seiner angestammten Tätigkeit. Der Einkommensvergleich ergab
denn auch einen Invaliditätsgrad von lediglich 1 %, was vom Beschwerdeführer
nie bestritten wurde. 
 
4.5.   
 
4.5.1. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten, angeblich unfallbedingten
psychischen und psychosomatischen Gesundheitsstörungen hielt die Vorinstanz
zunächst zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer gemäss einem Bericht
der Psychologin Dr. phil. J.________ vom 23. Februar 2015 wegen "seiner
traumatisierenden Erkrankung" bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung/
Supervision/ Coaching" befinde, dieser Bericht aber weder eine Diagnose noch
konkrete Angaben zur Behandlung enthalte. Die psychische Komponente erweise
sich daher als blosse Behauptung. Im Folgenden legte das kantonale Gericht die
sog. Psycho-Praxis dar, die die Rechtsprechung zur Beurteilung der Adäquanz bei
psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall erarbeitet hat (BGE 115 V 133;
vgl. 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Auf diese korrekten Ausführungen
wird verwiesen. Sodann wertete die Vorinstanz den Unfall vom 22. September 2010
als höchstens mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Fällen, zumal der
Beschwerdeführer selbst den Vorfall als "nicht so schlimm" bezeichnet und
deswegen auch die Arbeit nicht unterbrochen habe. Die eingehende Prüfung der
Adäquanzkriterien ergab, dass von sieben möglichen höchstens ein bis zwei
Kriterien erfüllt seien, und dies nicht in besonders ausgeprägter Weise, so
dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 22.
September 2010 und den geklagten psychischen Problemen bzw. der
Schmerzproblematik nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nicht gegeben sei.  
 
4.5.2. Weil sich der Beschwerdeführer mit dieser sorgfältigen Begründung nicht
auseinandersetzt und sie sich im Übrigen als nachvollziehbar und schlüssig
erweist, hat es damit sein Bewenden. Wird die Adäquanz verneint, kann die Frage
der natürlichen Kausalität offenbleiben und erübrigen sich praxisgemäss weitere
Beweismassnahmen (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; Urteil 8C_306/2016 vom 22.
September 2016 E. 3 mit Hinweisen). Mithin war die Vorinstanz - entgegen dem
Antrag des Beschwerdeführers - nicht gehalten, bezüglich der geklagten
psychischen Beeinträchtigungen ein Gutachten zu veranlassen. Dass sie in
antizipierter Beweiswürdigung (BGE 141 I 60 E. 3.3. S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S.
236) auf weitere Beweiserhebungen verzichtete, lässt sich daher nicht
beanstanden.  
 
5.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den
kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem
Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Oktober 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart 

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