Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.325/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_325/2017            

 
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Unfallähnliche Körperschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 9. März 2017 (UV.2015.00251). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geb. 1970, war seit 1. Juli 2002 bei der B.________ angestellt und
in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am
10. Juni 2015 erlitt er während eines Golfspiels bei einem Schlag in schräger
Geländelage am rechten Knie einen komplexen Meniskusriss am medialen Hinterhorn
sowie einen drittgradigen Knorpelschaden mit grossem Knorpelflap. Die AXA
teilte A.________ zunächst mit Schreiben vom 6. Juli 2015 mit, dass er keinen
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung habe, weil es
sich beim Ereignis vom 10. Juni 2015 nicht um einen Unfall gehandelt habe.
Ebensowenig liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor, weil es an einem
sinnfälligen äusseren Geschehen mangle. Daran hielt sie in der Verfügung vom
29. September 2015 sowie im Einspracheentscheid vom 11. November 2015 fest. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. März 2017 gut und stellte fest, dass
A.________ für die Folgen des Ereignisses vom 10. Juni 2015 Anspruch auf die
gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung habe. 
 
C.   
Die AXA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, in Aufhebung dieses Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 11.
November 2015 zu bestätigen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen mit der Anordnung, über die Frage zu entscheiden, ob eine durch
das Ereignis verursachte Verletzung vorliegt. Überdies ersucht sie um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 
A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das
Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine
Vernehmlassung. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 erkannte die Instruktionsrichterin der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Vorliegend geht es um die Frage, ob
die Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet wurde, dem Beschwerdegegner
Versicherungsleistungen zu erbringen. Der Rechtsstreit betrifft somit
grundsätzlich sowohl Sach- als auch Geldleistungen (Heilbehandlung und
Taggelder). In einer solche Konstellation prüft das Bundesgericht den
Sachverhalt frei, soweit er für beide Rechtsverhältnisse erheblich ist, und
stützt sich für die rechtlichen Schlüsse auf die eigenen Feststellungen. Die
eingeschränkte Kognition gilt nur, soweit Tatsachen ausschliesslich die
Sachleistung betreffen (Urteil 8C_101/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen,
nicht publ. in: BGE 139 V 327, aber übersetzt in: Pra 2013 Nr. 101 S. 778).  
 
2.   
Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015
revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten, darunter auch Art. 6 Abs. 2
UVG (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911) sowie der gleichermassen
revidierte Art. 9 UVV (AS 2016 4393). Versicherungsleistungen für Unfälle, die
sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen ereignet haben, und
für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach
bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG;
Urteil 8C_555/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen). So
verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das
bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird. 
 
3.  
 
3.1. Streitig ist die von der Vorinstanz bejahte Leistungspflicht der
Beschwerdeführerin für die Folgen eines komplexen Meniskusrisses am medialen
Hinterhorn rechts sowie eines drittgradigen Knorpelschadens mit grossem
Knorpelflap. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Ereignis vom 10. Juni
2015 nicht als Unfall im Rechtssinn (vgl. Art. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 und 3 sowie Art. 7 und 8 UVG) zu qualifizieren sei, weil es nicht zur
schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper
des Versicherten gekommen ist und es damit an einer unabdingbaren Voraussetzung
für die Erfüllung des Unfallbegriffs fehlt. Dies wird von den Parteien nicht
mehr in Frage gestellt, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Zu
prüfen bleibt, ob der Versicherte bei diesem Vorfall eine unfallähnliche
Körperschädigung erlitten hat. Dabei steht fest, dass der vom Versicherten
erlittene Meniskusriss zu den in aArt. 9 Abs. 2 UVV aufgelisteten
unfallähnlichen Körperschädigungen gehört (aArt. 9 Abs. 2 lit. c UVV).  
 
3.2. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers ist - auch wenn einer der in
aArt. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV unter dem Titel "unfallähnliche Schädigungen"
aufgeführten Befunde erhoben wird - nur gegeben, wenn die Verletzung wie in 
Art. 4 ATSG vorgesehen auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende
Einwirkung eines äusseren Faktors zurückzuführen ist. Bei den unfallähnlichen
Körperschädigungen im Sinn von aArt. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den
eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der
Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors (BGE 139 V
327 E. 3.1 S. 328; 129 V 466 E. 2.2 S. 467; 123 V 43 E. 2b S. 44 f.). Alle
übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalls müssen hingegen auch bei den
unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das
Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb
des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben
unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist (BGE 129 V 466 E.
2.2 S. 467 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329). Die
schädigende Einwirkung kann auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE
129 V 466 E. 4.1 S. 468 f.), doch gilt das Auftreten von Schmerzen allein noch
nicht als äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 UVV.
Ein solcher ist also nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das (in
zeitlicher Hinsicht erstmalige) Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine
gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag (BGE 129 V 466
E. 4.2.1 S. 469 f.). Für die Annahme der schädigenden Einwirkung eines äusseren
Faktors auf den menschlichen Körper ist ein Geschehen erforderlich, das sich in
einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage abspielt und dem überdies ein
erhöhtes Gefährdungspotenzial innewohnt (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470).
Ein solches Geschehen kann auch in einer körpereigenen Bewegung gesehen werden,
sofern diese eine physiologisch normale und psychologisch beherrschte
Beanspruchung übersteigt (zum Ganzen auch: Urteil 8C_555/2016 vom 13. Juni 2017
E. 2.2 und 2.3, zur Publikation vorgesehen). Sodann ist bei vielen sportlichen
Aktivitäten eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage zu bejahen, doch liegt ein
äusserer Faktor mit gesteigertem Schädigungspotenzial nur vor, wenn die zur
Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und
psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere der
Gliedmassen, verbunden ist (Urteile 8C_147/2014 vom 16l Juli 1014 E. 3.3 in:
SVR 2014 UV Nr. 30 S. 100; 8C_155/2017 vom 22. Mai 2017 E. 6.2).  
 
4.   
 
4.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdegegner am 10. Juni 2015
als wenig geübter Spieler in schwierigen Geländegegebenheiten einen Fehlschlag
ausgeführt habe. Dabei habe es sich zwar nicht um einen ungewöhnlichen, aber
immerhin um einen ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren,
sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfall gehandelt. Auch könne dem Golfspiel
ein gewisses Gefährdungspotential nicht abgesprochen werden, zumal das rechte
Knie während des Balltreffmoments seitlich stark gedehnt werde, was vor allem
die Seitenband- und Meniskusstruktur belaste. Auch würden 4-9 % aller
Verletzungen unter Golfamateuren das Knie betreffen (vgl. www.golfdoc.ch/
golfschwung.htm [zuletzt konsultiert am 19. Oktober 2017]).  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin weist zunächst darauf hin, dass verschiedene
Darstellungen des Hergangs des Ereignisses vom 10. Juni 2015 vorliegen. Diese
würden im vorinstanzlichen Entscheid zwar wiedergegeben, doch habe das
kantonale Gericht sich nicht damit auseinandergesetzt, sondern sich ohne
Begründung auf den Ablauf gestützt, den der Versicherte erstmals im
Beschwerdeverfahren geschildert habe. Damit habe es die Beweismaxime der
"Aussage der ersten Stunde" missachtet und sei im Übrigen seiner
Begründungspflicht nicht nachgekommen. Vorab ist somit zu prüfen, von welchem
Sachverhalt auszugehen ist.  
 
4.2.1. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem
Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Bei sich widersprechenden
Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime
hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in
der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die
bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher
oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre
Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach
dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis
einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit
Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden
Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere
Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu
berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen,
wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind
(Urteile U 236/03 vom 19. Mai 2004 E. 3.3.4 in: RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 f.;
8C_196/2017 vom 28. Juli 2017 E. 4.2).  
 
4.2.2. In den Akten finden sich folgende Beschreibungen des Ereignisses vom 10.
Juni 2015:  
 
4.2.2.1. In der Schadenmeldung vom 17. Juni 2015 gab der Beschwerdegegner an,
er habe sich "während Golf spielen in Schräglage [...] das Knie verdreht, Golf
Club C.________". Sodann beschrieb er das Ereignis in Ziffer 2 des Fragebogens
der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2015 wie folgt: "Ich war auf dem Golfplatz
des Golf Club C.________ Golf spielen. Während eines Schlages (schräge
Geländelage) habe ich das Knie überdreht und dabei ist gemäss Diagnose der
rechte Meniskus gerissen." Die Beschwerden hätten sich sofort bemerkbar
gemacht. Die Frage, ob er sich die Tätigkeit gewohnt sei, bejahte er. Bei der
Frage, ob etwas Besonderes geschehen sei, verwies er auf Ziffer 2 des
Fragebogens, ohne weitere Ausführungen.  
 
4.2.2.2. Der behandelnde Arzt, Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie,
Trauma Zentrum, hielt im Rahmen einer ambulanten Kontrolle am 18. Juni 2015
fest, der Beschwerdegegner habe etwa eine Woche vorher beim Golf eine
Drehbewegung gemacht und eine Distorsion des rechten Kniegelenks mit sofortigen
starken Schmerzen medial rechts und Erguss erlitten. Diese Angaben wiederholte
Dr. med. D.________ auch im ersten Arztzeugnis zu Handen der
Unfallversicherung.  
 
4.2.2.3. In seinem Schreiben vom 11. August 2015 an die Versicherung ergänzte
Dr. med. D.________ seine Darstellung dahingehend, dass es sich aus seiner
Sicht um ein eindeutiges Unfallereignis handle, auch wenn der Beschwerdegegner
bei seiner starken Drehbewegung nicht gestürzt sei. Vor dieser heftigsten
Drehbewegung bei Golfsport habe der Patient keine Schmerzen im rechten
Kniegelenk gehabt.  
 
4.2.2.4. In einer E-Mail vom 24. August 2015 schrieb der Beschwerdegegner der
Versicherung, er habe aufgrund der klaren Ansicht im Notfall des Spitals in der
Unfallbeschreibung nur rudimentäre Angaben gemacht. Aus seiner Sicht sei die
"Ausführung der Golfsituation" (ausserordentlich heftige Drehbewegung aufgrund
der Schräglage) anders als geplant verlaufen und als Folge davon ein
Gesundheitsschaden eingetreten, auch wenn er einen Sturz habe verhindern
können.  
 
4.2.3. Sodann führte der Beschwerdegegner in der Einsprache vom 10. Oktober
2015 aus, er spiele erst seit Frühling 2015 Golf und könne deshalb die
Situationen (wie er sich "golftechnisch in Schräglage zu verhalten habe") noch
nicht so gut einschätzen. Deswegen könne man nicht von einer normalen
Durchführung des Golfschlags sprechen. Es habe sich vielmehr um eine
ausserordentlich heftige Drehbewegung gehandelt, die zwar nicht zu einem Sturz
geführt habe, aber sehr wohl zu einer Verdrehung/Verrenkung des rechten Knies.
Die Beschwerden seien denn auch unmittelbar nach diesem Schlag eingetreten.  
 
4.2.3.1. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz legte der Beschwerdegegner den
Hergang detailliert dar. Er habe am 10. Juni 2015 auf dem Golfplatz in
C.________ seine erste Runde auf einem Golfplatz in Angriff genommen. Die
"Platzreife" (eine Prüfung, die bescheinige, dass der Spieler auf den
offiziellen Plätzen spielberechtigt sei) habe er in der Schweiz noch nicht
absolviert, doch sei diese in Frankreich nicht erforderlich. Er sei somit
absoluter Anfänger gewesen. Sein Ball sei im etwa 10 cm hohen Gras gelandet.
Das Gelände sei zudem nicht nur als "kleine Unebenheit", sondern
umgangssprachlich eher als Hanglage zu bezeichnen gewesen. Nach seinen
Schätzungen dürfte der Neigungswinkel etwa 25 bis 30 Grad betragen haben. Er
habe oberhalb des Balls gestanden und diesen aus der Hang-/Schräglage im
höheren Gras, und das als Newcomer, mit möglichst grossem Weitengewinn, zurück
auf das "Fairway" spielen müssen. Er spiele rechts, d.h. seine linke Hand sei
am Griff oben. Beim Schwung habe er sich (wie gelernt) mit dem Blick auf den
Ball konzentriert. Einen Ball in einer ähnlichen Lage habe er allerdings noch
nie gespielt. Zunächst habe er einen Probeschwung durchgeführt und beim
effektiven Schlag einiges mehr an Energie in die Schlagbewegung gegeben. Er
habe den Ball aber nur leicht getroffen, da der Schläger zu hoch angesetzt
gewesen sei beziehungsweise durchgeschwungen habe. Er habe sich also zu wenig
nach vorne gebeugt. Dadurch sei viel weniger Energie verloren gegangen als bei
einem normalen Schlag. Da die Energie des Schlägers nach links gezogen habe und
er den Schläger zu weit oben angesetzt habe, sei er in Rücklage geraten. Er
habe die Kontrolle über die Bewegung verloren und mit dem rechten Fuss den
Boden zwar noch leicht berührt, das Gewicht aber ausschliesslich mit dem linken
Bein aufgefangen. Einen Sturz habe er so gerade noch verhindern können. Während
dieser ausserordentlich heftigen Drehbewegung nach links habe er das rechte
Knie ruckartig verdreht.  
 
4.2.4. Bei der Gesamtbetrachtung dieser Beschreibungen fällt auf, dass der
Verlauf des Ereignisses vom 10. Juni 2015 umso ausführlicher und
schwerwiegender dargestellt wurde, je differenzierter die Versicherung ihre
Ablehnung des Leistungsanspruchs begründete. So war in den ersten Schilderungen
lediglich von einer Drehbewegung in Schräglage ohne besondere Vorkommnisse die
Rede. Nach Erhalt des Schreibens vom 6. Juli 2015, mit dem der
Leistungsanspruch formlos verneint wurde, wurde die Drehbewegung ab August 2015
als "heftigst" bzw. "ausserordentlich heftig" bezeichnet. Weiter sprach der
Versicherte erst in seiner Beschwerde an die Vorinstanz gegen den einlässlich
begründeten, ablehnenden Einspracheentscheid von einem Fehlschlag in einer
Hanglage, der zu einem Kontrollverlust sowie einem ruckartigen Verdrehen des
rechten Knies geführt habe und bei dem ein Sturz nur knapp habe vermieden
werden können. Dabei geht es jedoch um derart augenfällige Umstände, dass sie
vom Versicherten von Beginn an erwähnt worden wären, wenn sie beim Ereignis
eine Rolle gespielt hätten, zumal ihn die Versicherung einerseits zu einer
detaillierten Beschreibung des "Schadenhergangs" aufgefordert und andererseits
auch ausdrücklich nach Besonderheiten gefragt hatte. Bemerkenswert ist im
Übrigen, dass der Beschwerdegegner im Fragebogen noch angegeben hatte, er sei
solche Tätigkeiten gewohnt, während er in der Einsprache davon sprach, erst
seit wenigen Monaten Golf zu spielen und sich in der Beschwerde schliesslich
als absoluten Anfänger bezeichnete, der erstmals einen Schlag in Hang-/
Schräglage absolviert habe. Gestützt auf die Rechtsprechung zu den "Aussagen
der ersten Stunde" ist somit auf die Schilderung des Ereignisses in der
Unfallmeldung vom 17. Juni 2015 und dem Formular vom 25. Juni 2015 abzustellen.
 
Folglich ist - abweichend von der Vorinstanz - von einem normalen,
kontrollierten Abschlag beim Golfspiel in einer Schräglage auszugehen, zu dem
auch das Abdrehen des Körpers und des rechten Knies nach dem Schlag gehört.
Dass ein solcher Abschlag mit einem gewissen Kraftaufwand verbunden ist, ändert
nichts daran, dass es sich vorliegend somit um einen physiologisch normalen und
psychologisch beherrschten Bewegungsablauf gehandelt hat, bei dem kein
sinnfälliger, zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führender Faktor
hinzugetreten ist (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471). 
 
4.3. Es bleibt zu prüfen, ob das Golfspiel als allgemein gesteigerte
Gefahrenlage (BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471) zu betrachten ist. Grundsätzlich
handelt es sich beim Golfsport - wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf
die sportmedizinische Literatur darlegt - bei gesamthafter Betrachtung um eine
Dauerbelastung ohne risikoreiche Belastungsspitzen. Immerhin besteht aber eine
hohe Dauerbeanspruchung des Stütz- und Bewegungsapparats, die spezifische
orthopädische Probleme hervorrufen kann (ENGELHARDT [Hrsg.], München 2006, S.
644). Zwar kommen Knieverletzungen beim Golfspielen durchaus vor (vgl. auch
BAKER/EPARI/LORENZETTI/SAYERS/BOUTELLIER/TAYLOR, Risk Factors for Knee Injury
in Golf: A Systematic Review, Sports Med [2017] https://doi.org/10.1007/
s40279-017-0780-5, Ziff. 4 und 5, die von einer Prävalenz von 3-18 % sprechen).
Der von der Vorinstanz zitierten Quelle lässt sich jedoch nicht entnehmen,
welche Verletzungen wie häufig in welchem Knie auftreten; auch BAKER et al.
weisen darauf hin, dass solche konkreten Angaben in den von ihnen verwendeten
Studien in der Regel fehlen (BAKER et al., a.a.O. Ziff. 3.1.3). Weiter gilt es
zu beachten, dass es sich beim ganz überwiegenden Teil der Schädigungen um
chronische Beschwerden oder Fehlbelastungsfolgen handelt, die typischerweise
Folge von wiederkehrenden Belastungen sind, worauf auch auf der von der
Vorinstanz angeführten Website hingewiesen wird, während traumatische
Verletzungen selten sind (ENGELHARDT, a.a.O., S. 644). Auch wenn die Knie beim
Golfschwung stärker belastet werden als bei verschiedenen Alltagsaktivitäten
wie Gehen, Kniebeugen oder Treppensteigen, erscheinen diese Belastungen nicht
als so intensiv, dass sie den Schluss auf ein hohes Risiko für traumatische
Verletzungen zulassen würden; nur bei früheren Knieverletzungen oder bei einer
Knieprothese nimmt das Risiko einer ernsthafteren traumatischen Verletzung zu
(BAKER et al., a.a.O. Ziff. 5). Hinzu kommt, dass das Verletzungsrisiko im (bei
Rechtshändern linken) Standbein aufgrund der Rotation und dem geringen
Beugungswinkel ungleich grösser ist als im (rechten) Spielbein (vgl. BAKER et
al., a.a.O. Ziff. 5; ENGELHARDT, a.a.O., S. 644). Demgegenüber ist das Knie des
Spielbeins weniger grossen Kräften ausgesetzt (vgl. BAKER et al., a.a.O. Ziff.
3.3), dreht sich beim Abschlag lediglich mit und wird danach kaum mehr
belastet, wie auch der beratende Arzt der Versicherung, Dr. med. E.________,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, in seinem Bericht
vom 22. August 2016 festhält.  
Eine Verletzung des rechten Knies, wie sie hier vorliegt, kann somit kein
typisches Risiko des Abschlags beim Golfspiel darstellen. Dies rechtfertigt
sich auch mit Blick auf die Beurteilung von Dr. med. E.________, der festhielt,
dass der dokumentierte Schadensmechanismus nicht in der Lage gewesen sei, ein
derartig komplexes Schadensbild am Meniskushinterhorn und Knorpel zu erzeugen
und man sich morphologisch eindeutig an ein Bild erinnert fühle, das klinisch
in der Entstehungsgeschichte wesentliche Abnützungsmomente beinhalte und nicht
an eine richtungweisende Zusatzschädigung mahne. 
 
4.4. Etwas anderes ergibt sich schliesslich auch nicht aus der Beurteilung von
Dr. med. D.________, der von einem "eindeutigen Unfallereignis" ausgeht. Denn
dabei gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zugunsten Ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470; 135 V351
E. 3a/cc S. 353; Urteil 8C_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 4.4.2 mit weiteren
Hinweisen).  
 
4.5. Im Ergebnis ist eine unfallähnliche Körperschädigung somit zu verneinen
und die Beschwerde gutzuheissen.  
 
5.   
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 9. März 2017 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid
der AXA Versicherungen AG vom 11. November 2015 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart 

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