Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.322/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_322/2017        

Urteil vom 8. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2,
4500 Solothurn, vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4500 Solothurn,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 23. März 2017.

Sachverhalt:

A. 
Der 1963 geborene A.________ war bei der Gemeinde B.________ befristet vom 1.
Dezember 2014 bis 31. Dezember 2015 als Berufsbeistand angestellt gewesen. Mit
einem an die AHV-Zweigstelle gerichteten Schreiben vom 4. Januar 2016 wollte er
sich zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung anmelden. Die
Zweigstelle teilte ihm nach Erhalt des Schreibens am 6. Januar 2016
gleichentags schriftlich mit, sie sei hierfür seit 1. Juli 2014 nicht mehr
zuständig. Er müsse sich persönlich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) in Solothurn mit dem aus dem Internet herunterzuladenden Formular
anmelden und legte ein Merkblatt mit den Öffnungszeiten und den benötigten
Unterlagen bei. A.________ kam dieser Aufforderung am 12. Januar 2016 nach.
Unter Berücksichtigung von fünf Wartetagen richtete die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn dem Versicherten für den Kontrollmonat
Januar 2016 neun Taggelder aus und verrechnete im Kontrollmonat Februar 2016
die in diesem Monat zustehenden Taggelder mit einer Rückforderung aus einem
früheren Verfahren in der Höhe von Fr. 343.70 (je mit Verfügung vom 29. April
2016). Mit zwei separaten Schreiben vom 7. Mai 2016 erhob A.________ gegen
beide Verfügungen Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 wies
die Arbeitslosenkasse die gegen die Taggeldabrechnung des Kontrollmonats Januar
2016 gerichtete Einsprache ab.

B. 
Die gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 eingereichte Beschwerde
hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn teilweise gut, hob den
Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 auf und wies die Sache an die
Arbeitslosenkasse zurück, damit dieses im Sinne der Erwägungen verfahre und
danach neu entscheide. Auf die gegen die Verfügung vom 29. April 2016
betreffend die Taggeldabrechnung des Kontrollmonats Februar 2016 gerichtete
Beschwerde trat das Versicherungsgericht mangels Anfechtungsobjekt nicht ein.

C. 
Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei in dem Sinne
teilweise aufzuheben, als die Sache an die Öffentliche Arbeitslosenkasse
zurückzuweisen sei, damit diese die Anspruchsvoraussetzungen auf
Arbeitslosenentschädigung ab 6. Januar 2016 neu prüfe.
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.________ und das
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Vorinstanz hielt in Dispositiv-Ziffer 2 ihres Entscheids fest, dass die
Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen werde, damit dieses im Sinne der
Erwägungen verfahre und hernach neu entscheide. Formell handelt es sich dabei
um einen Rückweisungsentscheid, der nur unter den Bedingungen von Art. 92 oder
93 BGG angefochten werden kann. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen (E. 4.4)
ergibt sich aber, dass der Verwaltung kein Handlungsspielraum verbleibt und die
Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, denn
darin werden die entschädigungsberechtigten Tage im Monat Januar 2016
verbindlich auf 13 und die daraus resultierende Nachzahlung auf Fr. 976.-
brutto festgelegt. Damit handelt es sich in Wirklichkeit um einen Endentscheid
nach Art. 90 BGG (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1 mit Hinweisen),
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich ein reformatorisches
Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb sie einen Antrag in der Sache (vgl.
Art. 42 Abs. 1 BGG) enthalten muss; ein blosser Antrag auf Rückweisung genügt
nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden
könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f. mit Hinweis; Urteil 8C_673/2016 vom 10.
Januar 2017 E. 1). Dass die Arbeitslosenkasse vorliegend kein Rechtsbegehren in
der Sache stellt, schadet daher nicht, da das Bundesgericht ohnehin nicht
reformatorisch entschieden hätte (MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2a und 7 zu Art. 107 BGG; BGE 136 V 131
E. 1.2 S. 135). Der Rückweisungsantrag ist zulässig.

3. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine für den Ausgang
des Verfahrens entscheidende (Art. 97 Abs. 1 BGG) Sachverhaltsfeststellung von
Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG).

4. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht für den Monat Januar
2016 von 13 entschädigungsberechtigten Tagen ausging und dem Versicherten eine
Nachzahlung von Fr. 976.- (abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge) zusprach.
Die Argumentation der Arbeitslosenkasse, aufgrund der Vorbringen des
Versicherten in seiner vorinstanzlichen Beschwerde sei seine
Vermittlungsfähigkeit ab 6. Januar 2016 bis zu seiner persönlichen Vorsprache
im RAV Solothurn am 12. Januar 2016 in Frage gestellt, ist eine im Rahmen des
Streitgegenstands zulässige neue rechtliche Begründung, vorausgesetzt, sie
vermag sich auf einen im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalt
oder auf aktenkundige Tatsachen zu stützen (Art. 95 lit. a und Art. 105 Abs. 1
BGG sowie Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366). Dies trifft
vorliegend zu, wie sich aus den nachstehenden Darlegungen ergibt.

5.

5.1. Das kantonale Gericht erwog, werde eine Anmeldung nicht formgerecht oder
bei der zuständigen Stelle eingereicht, sei für die Einhaltung der Fristen und
für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen dennoch der Zeitpunkt
massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle
eingereicht werde. Alle mit der Sozialversicherung betrauten Stellen müssten
versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegennehmen
und sie unter Festhaltung des Einreichedatums an die zuständige Stelle
weiterleiten (Art. 30 ATSG). Im Kanton Solothurn habe die Anmeldung zum
Leistungsbezug bei Arbeitslosigkeit beim Gemeindearbeitsamt der jeweiligen
Wohngemeinde zu erfolgen. Im Falle der Gemeinde C.________ sei dies - entgegen
der Annahme des Versicherten - nicht (mehr) die AHV-Zweigstelle. Seit dem 30.
Juni 2014 sei das RAV in Solothurn für die persönliche Entgegennahme der
Anmeldung zuständig (vgl. Art. 17 AVIG). Mit Anmeldeschreiben vom 4. Januar
2016 (mit Eingang am 6. Januar 2016) habe er sich demnach nicht korrekt
angemeldet. Die AHV-Zweigstelle habe ihrerseits insoweit fehlerhaft gehandelt,
als sie die eingegangene Anmeldung nicht an das zuständige RAV weitergeleitet
habe. Da jedoch hinsichtlich der Rechtswirkungen auf die mangelhafte Anmeldung
vom 6. Januar 2016 abzustellen sei, erleide der Versicherte hieraus keinen
Rechtsnachteil. Er sei aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten
gewesen, sich innert nützlicher Frist korrekt anzumelden. Dies habe er getan,
indem er angegeben habe, in der Woche vom 4. Januar 2016 in D.________ gewesen
zu sein, um sich um seine Kinder zu kümmern, und er in dieser Woche auch nicht
mehr nach C.________ zurückgekehrt sei, weshalb er erst am 11. Januar 2016
Kenntnis vom Antwortschreiben der AHV-Zweigstelle vom 6. Januar 2016 erhalten
und sich Tags darauf persönlich beim RAV Solothurn angemeldet habe.

5.2. Die Vorinstanz führte weiter aus, der Anmeldezeitpunkt sei daher auf den
6. Januar 2016 zu legen und die kontrollierten Tage ab diesem Datum zu zählen.
Für den Januar 2016 ergebe dies 18 kontrollierte Tage, hiervon seien fünf
Wartetage abzuziehen, woraus 13 entschädigungsberechtigte Tage resultierten.
Dies entspreche einer Bruttoentschädigung von Fr. 3'172.- und führe zu einer
Nachzahlung von Fr. 976.- brutto.

6. 
Die auf den 6. Januar 2016 datierte Anmeldung und die daraus resultierende
Festsetzung auf 13 entschädigungsberechtigte Kontrolltage mit Anpassung der
Rahmenfrist für den Leistungsbezug (6. Januar 2016 bis 5. Januar 2018) ficht
die Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Hinsicht nicht an. Sie macht jedoch
eine Verletzung von Bundesrecht geltend, indem die Vorinstanz einen Anspruch
des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. Januar 2016 bejaht habe,
ohne die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG geprüft zu haben.
Namentlich müsse die versicherte Person, um einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung zu erhalten, nach Art. 8 Abs. 1 lit. f und g AVIG
vermittlungsfähig sein und die Kontrollvorschriften erfüllen. Der
Beschwerdegegner habe ausgeführt, er habe Gründe für die schriftliche
Anmeldung. So sei er dringend von seinen Kindern in D.________ gebraucht
worden, weshalb er sich schriftlich angemeldet habe. Es sei ihm auch nicht
möglich gewesen, in dieser Woche wieder nach Solothurn zu reisen. Aus diesen
Angaben sei zu schliessen, dass der Versicherte aufgrund der Betreuung seiner
Kinder in D.________ gar nicht in der Lage gewesen wäre, in dieser Woche eine
Arbeit anzunehmen oder sich persönlich beim RAV Solothurn zu melden. Auch mit
Blick auf die Vermittlungsfähigkeit müsse die versicherte Person in der Regel
innert Tagesfrist erreichbar sein. Indem der Beschwerdegegner in seiner
schriftlichen Anmeldung lediglich eine Korrespondenzadresse in C.________ und
weder Telefonnummer noch eine E-mail-Adresse angegeben und sich in dieser Woche
gar nicht in C.________ befunden habe, wäre er von der zuständigen Stelle nicht
innert Tagesfrist erreichbar gewesen. Aus diesen Gründen sei seine
Vermittlungsfähigkeit ab 6. Januar 2016 bis zu seiner persönlichen Vorsprache
auf dem RAV Solothurn (12. Januar 2016) in Frage gestellt, weshalb ein Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. Januar 2016 nicht ohne Prüfung seiner
Vermittlungsfähigkeit bejaht werden könne, was zur beantragten Rückweisung
führe.

7. 
Den Darlegungen der Beschwerdeführerin ist vollumfänglich beizupflichten. Eine
mehrere Tage dauernde Unabkömmlichkeit tangiert die mit Blick auf die
Kontrollvorschriften verlangte kurzfristige Verfügbarkeit innert Tagesfrist für
arbeitsmarktliche Massnahmen sowie für Gesprächs- und Vorstellungstermine (Art.
21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 AVIV; SVR 2006 ALV Nr. 10 S. 36, C
171/05; ARV 2004 Nr. 19 S. 190, C 241/01; THOMAS NUSSBAUMER,
Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Auflage
2016, S. 2361 f., Rz. 319 mit Hinweisen). Ebenfalls bildet die kurzfristige
Verfügbarkeit einen wesentlichen Bestandteil der Vermittlungsfähigkeit. Die
arbeitslose Person muss jederzeit erreichbar und täglich zum Antritt einer
Beschäftigung oder arbeitsmarktlichen Massnahme in der Lage sein (NUSSBAUMER,
a. a. O, S. 2347, Rz. 268). Die zuständige Behörde wurde über die ab 4. bis 12.
Januar 2016 dauernde, vom Beschwerdegegner eingeräumte Ortsabwesenheit nicht
informiert. Ebenso wenig war er telefonisch erreichbar oder hinterliess er eine
E-Mail-Adresse. Dass er während seines Aufenthalts in D.________ dennoch
täglich zur Annahme einer Beschäftigung oder einer arbeitsmarktlichen Massnahme
bereit gewesen wäre, verneint er überdies mit dem Hinweis, er sei von seinen
Kindern gebraucht worden und es sei ihm unmöglich gewesen, in dieser Woche nach
Solothurn zu reisen. Damit stellt sich sowohl die Frage nach der Verletzung der
Kontrollvorschriften als auch diejenige nach seiner Vermittlungsfähigkeit (Art.
8 Abs. 1 lit. f und g AVIG). Wenn die Vorinstanz bei der hier gegebenen
Sachlage einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für 13 Kontrolltage mit
entsprechender Nachzahlung vorbehaltlos bejahte, ohne die weiteren
Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) zu beurteilen, ist dies
bundesrechtswidrig. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 13
Kontrolltagen ist erst gegeben, sofern die übrigen gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Sache wird daher antragsgemäss zur
Prüfung derselben mit anschliessender neuer Verfügung an die Arbeitslosenkasse
zurückgewiesen.

8. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 23. März 2017 wird insoweit aufgehoben, als darin ein
Anspruch auf 13 entschädigungsberechtigte Tage mit Nachzahlung von Fr. 976.-
brutto für den Monat Januar 2016 verbindlich festgestellt wurde. Die Sache wird
an die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen,
damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosenentschädigung
prüfe und hernach über den Anspruch des Beschwerdegegners auf Taggelder der
Arbeitslosenversicherung für den Monat Januar 2016 neu verfüge.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. August 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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