Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.320/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_320/2017            

 
 
 
Urteil vom 6. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 21. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1965, arbeitete seit 1994 als Küchenhilfe mit
Vollzeitpensum. Am 15. November 2011 lenkte sie innerorts ein Motorrad, als sie
von einem rückwärts aus einem Parkplatz herausfahrenden Auto erfasst wurde.
Beim Sturz zog sie sich unter anderem eine Trümmerfraktur am oberen
Sprunggelenk (OSG) rechts sowie eine undislozierte Rippenfraktur rechts zu. Die
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) übernahm die
Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Seit dem Unfall blieb die
Versicherte arbeitsunfähig. Deshalb meldete sie sich am 11. Mai 2012 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach wiederholter Aktualisierung
der beigezogenen Akten des Unfallversicherers und Veranlassung eines
interdisziplinären Gutachtens verneinte die IV-Stelle Luzern (nachfolgend:
IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) einen Rentenanspruch (Verfügung vom 9.
Januar 2015). 
 
B.   
Dagegen beantragte A.________ beschwerdeweise, ihr sei unter Aufhebung der
Verfügung vom 9. Januar 2015 ab 1. November 2012 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. Das Kantonsgericht Luzern hiess die Beschwerde teilweise gut, hob
die Verfügung der Invalidenversicherung auf und sprach der Versicherten ab 1.
November 2012 eine Viertelsrente zu (Entscheid vom 21. März 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, ihr sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und
der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2015 ab 1. November 2012 mindestens
eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 
Während Vorinstanz und Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde schliessen,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine
Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 
2.   
Fest steht, dass der Versicherten trotz ihres Gesundheitsschadens überwiegend
(mindestens zu 70 %) im Sitzen auszuübende, körperlich leichte Tätigkeiten ohne
signifikante Vibrationen oder Erschütterungen, ohne regelmässiges Tragen von
über 10 kg schweren Gewichten und ohne Zwangshaltungen (Überkopfarbeiten,
kniende oder hockende Tätigkeiten) bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % zumutbar
sind. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruht gemäss asim-Gutachten (S.
22) in erster Linie auf einem erhöhten Pausenbedarf. Beim Gehen ist die
Beschwerdeführerin auf zwei Gehstöcke angewiesen. Unbestritten sind sodann die
Vergleichseinkommen, welche sie ohne Gesundheitsschaden an ihrer von 1994 bis
zum Unfall versehenen Stelle als Küchenhilfe in den Jahren 2012 (Fr. 61'032.-),
2014 (Fr. 62'471.-) und 2015 (Fr. 62'773.-) mutmasslich verdient hätte
(Valideneinkommen). 
 
3.   
Strittig ist einzig, ob Verwaltung und Vorinstanz bei der Ermittlung des trotz
des Gesundheitsschadens zumutbaren Einkommens (Invalideneinkommen) im Rahmen
des unbestritten nach der Methode des Einkommensvergleichs zu bemessenden
Invaliditätsgrades zu Recht keinen Tabellenlohnabzug im Sinne von BGE 126 V 75
berücksichtigt haben. 
 
3.1. Die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug
vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei zu
prüfende Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; Urteil 8C_652/2008 vom 8.
Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297).  
 
3.2. Wird das Invalideneinkommen - wie hier unbestrittenermassen - auf der
Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie
Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können. Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber
nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre
gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann
(BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E.
4.2.2). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126
V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; vgl. auch Urteil 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1
i.f. mit Hinweis).  
 
3.3.   
 
3.3.1. Nach BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80 rechtfertigt es sich nicht, für jedes
zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen.
Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).  
 
3.3.2. Diesem Grundsatz trugen Verwaltung und Vorinstanz nicht genügend
Rechnung. Dass Art und Ausmass des konkreten Gesundheitsschadens keinen
zusätzlichen leidensbedingten Abzug neben der medizinisch ausgewiesenen 40%igen
Arbeitsunfähigkeit infolge des erhöhten Pausenbedarfs rechtfertigen würden,
begründet das kantonale Gericht nicht stichhaltig. Zum einen setzte es sich
nicht mit den weiteren gesundheitsbedingten Leistungsdefiziten neben dem
erhöhten Pausenbedarf auseinander. Zum anderen ist das angeführte Urteil 8C_711
/2012 vom 16. November 2012 nicht stichhaltig. Dort ging es - nicht wie hier -
um die Prüfung der Frage, ob das Ermessen bei der Berücksichtigung des
tatsächlich anerkannten leidensbedingten Abzuges von 5 % qualifiziert
fehlerhaft (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 i.f. S. 72 f. mit Hinweis) ausgeübt worden
sei. Hier fehlt es demgegenüber im Rahmen der frei zu prüfenden Rechtsfrage
(vgl. E. 3.1 hievor) an einer bundesrechtskonformen gesamthaften Schätzung
aller angemessen zu berücksichtigenden Merkmale.  
 
3.3.2.1. Nach unbestritten zutreffender Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
lebt die Beschwerdeführerin seit 1986 in der Schweiz. Trotzdem spricht die mit
einem Landsmann verheiratete Portugiesin so wenig Deutsch, dass die
medizinischen Begutachtungen nur mit Hilfe eines Dolmetschers möglich waren.
Bis zum Unfall blieb sie während rund 18 Jahren ihrem angestammten Betrieb
treu, wo sie gemäss angefochtenem Entscheid aufgrund ihrer ausgewiesenen
Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit bei der Tätigkeit als Küchenhilfe trotz
fehlender Berufsausbildung ein relativ hohes Einkommen zu erzielen vermochte.
Bei der gesamthaften Schätzung aller lohnbeeinflussenden Merkmale ist
entscheidend, dass weder Verwaltung noch Vorinstanz den gesundheitsbedingten
körperlichen Limitierungen der Leistungsfähigkeit angemessen Rechnung trugen.
Diese sind nach der - unbestritten - massgebenden medizinischen
Tatsachenfeststellung laut asim-Gutachten (vgl. E. 2 hievor) zusätzlich zu der
infolge des erhöhten Pausenbedarfs um 40 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in
Betracht zu ziehen (vgl. Urteil 8C_548/2010 vom 23. Dezember 2015 E. 5.3.2).
Zudem ist die Versicherte beim Gehen auf zwei Gehstöcke angewiesen (vgl. E. 2
hievor), woraus ebenfalls eine weitergehende Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit über den erhöhten Pausenbedarf hinaus resultiert (vgl.
Urteil 8C_569/2009 vom 19. März 2010 E. 2.2.3). Diese Einschränkungen des
Leistungsprofils fallen hier deshalb erheblich ins Gewicht. Denn die bisher
rein stehend und ausschliesslich körperlich arbeitende Versicherte ohne
vielseitige Arbeitserfahrung an unterschiedlichen Stellen kann aufgrund ihrer
gesundheitsbedingten Defizite ohne Berufsbildung bei unqualifizierten
Hilfstätigkeiten des untersten Anforderungs- bzw. Kompetenzniveaus auch auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt insgesamt nur mit einem unterdurchschnittlichen
erwerblichen Erfolg rechnen.  
 
3.3.2.2. Soweit das kantonale Gericht unter den gegebenen Umständen einen
Tabellenlohnabzug abgelehnt hat, kann daran nicht festgehalten werden.
Zumindest ein minimaler Abzug ist jedenfalls angezeigt. Die weiteren
körperlichen Limitierungen der Leistungsfähigkeit rechtfertigen hier -
zusätzlich zum erhöhten Pausenbedarf, welcher primär ursächlich die
Arbeitsfähigkeit um 40 % einschränkt - die Berücksichtigung eines angemessenen
Tabellenlohnabzuges. Dieser ist nach gesamthafter Würdigung der konkreten
Umstände des Einzelfalles im Sinne einer umfassenden Schätzung des Einflusses
aller in Betracht fallenden Merkmale (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80) mit Blick
auf die bundesgerichtliche Praxis auf 10 % festzusetzen (vgl. Urteil 8C_548/
2010 vom 23. Dezember 2015 E. 5.3.2 i.f. mit Hinweisen; vgl. auch MEYER/
REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N.
104 zu Art. 28a IVG).  
 
3.3.3. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist unbestritten von der vom
Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre erstellten Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 auszugehen. Für das Jahr des Rentenbeginns
(2012) stellte das kantonale Gericht auf den monatlichen Bruttolohn
(Zentralwert) von Frauen auf dem Kompetenzniveau 1 im privaten Sektor (Zeile
TOTAL) gemäss Tabelle TA1 (Fr. 4'112.-) ab und ermittelte - ohne Abzug - bei
einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ein Invalideneinkommen von Fr. 30'865.-.
Ausweislich der Unfallversicherungsakten berücksichtigte es beim
Valideneinkommen die entsprechend dokumentierten Grundlohnerhöhungen an der
angestammten Arbeitsstelle für die Jahre 2014 und 2015 (vgl. E. 2 i.f.).
Folglich passte es auch das Invalideneinkommen der Lohnentwicklung an und
ermittelte für die Jahre 2014 und 2015 ein Invalideneinkommen - ohne
Tabellenlohnabzug - von Fr. 32'276.- und Fr. 32'401.-. Aus der
Gegenüberstellung der beiden jeweiligen Vergleichseinkommen (vgl. zu den
Valideneinkommen E. 2 i.f. hievor) resultierte gemäss angefochtenem Entscheid
ohne Tabellenlohnabzug für das Jahr 2012 ein Invaliditätsgrad von 49 % sowie
für die Jahre 2014 und 2015 ein solcher von (gerundet) 48 %. Die Vorinstanz hat
Bundesrecht verletzt, indem sie bei dem anhand der LSE-Tabellenlöhne
ermittelten Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug berücksichtigte
und demzufolge - aufgrund eines Invaliditätsgrades von weniger als 50 % (vgl.
28 Abs. 2 IVG) - nur eine Viertelsrente zusprach. Ist bundesrechtskonform beim
Invalideneinkommen jeweils ein Abzug von 10 % (vgl. E. 3.3.2.2 hievor) zu
berücksichtigen, so ist der Invaliditätsgrad für die Jahre 2012, 2014 und 2015
stets auf (gerundet) 54% zu beziffern. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG hat die
Beschwerdeführerin demnach ab 1. November 2012 - abweichend vom angefochtenen
Entscheid - Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Daran würde auch ein Abzug
von bloss 5 % nichts ändern.  
 
4.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3.
Abteilung, vom 21. März 2017 und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 5.
September 2016 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin ab 1. November 2012 eine halbe Invalidenrente auszurichten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung,
zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. September 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli 

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