Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.317/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_317/2017

Urteil vom 11. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 28. Februar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. Mai 2017 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass vor Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Juli 2015 im Streit
stand,
dass darin die IV-Stelle das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der mit
Entscheid IV.2010.01204 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
30. August 2013 rechtskräftig festgelegten Rückerstattungsforderung von Fr.
45'244.- abgelehnt hatte,
dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur
Auffassung gelangte, der Beschwerdeführerin habe es an dem für den Erlass
geforderten guten Glauben gefehlt, weshalb die Verfügung der IV-Stelle vom 2.
Juli 2015 zu bestätigen sei,
dass die Beschwerdeführerin darauf in ihrer beim Bundesgericht eingereichten
Eingabe mit keinem Wort eingeht, statt dessen allein die Rechtsmässigkeit der
Rückerstattungsforderung thematisiert, was indessen im vorliegenden Verfahren
erst gar nicht mehr zum Streitgegenstand erhoben werden kann,
dass damit offensichtlich keine sachbezogene Begründung im Sinne von Art. 42
Abs. 2 BGG vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Mai 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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