Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.316/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_316/2017        

Urteil vom 20. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

 Pensionskasse Post, Viktoriastrasse 72, 3013 Bern.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
15. März 2017.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1964, war zuletzt bis September 2009 bei der
Schweizerischen Post als Briefträgerin tätig. Am 2. November 2009 meldete sie
sich wegen einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle
des Kantons Aargau bei einem Invaliditätsgrad von 87% ab 1. September 2010 eine
ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 18. und 31. Mai 2011).

Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten periodischen Rentenrevision
veranlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres, chirurgisch-psychiatrisches
Gutachten, welches die ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH in Basel am
12. November 2015 erstattete (nachfolgend: ABI-Gutachten). Gestützt darauf und
unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ging die IV-Stelle von einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes aus und ermittelte neu einen
Invaliditätsgrad von 20%. In der Folge hob sie die Invalidenrente auf Ende des
der Verfügungszustellung folgenden Monats auf (Verfügung vom 19. Juli 2016).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 15. Mai 2017).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die
Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und der rentenaufhebenden
Verfügung vom 19. Juli 2016 beantragen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht A.________ um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Während die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die
Vorinstanz und die im kantonalen Verfahren beigeladene Vorsorgeeinrichtung auf
eine materielle Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin
oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht,
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Als "offensichtlich
unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich
erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur
Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1
S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der
Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.;
Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in
der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je
mit Hinweisen).

1.2. Die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - stützt sich bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393
E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage
dar. Dagegen sind die vollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen
sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an den
Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232; Urteil 8C_449/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3).

2. 
Strittig ist, ob die Vorinstanz die von der IV-Stelle am 19. Juli 2016 verfügte
Aufhebung der im Mai 2011 zugesprochenen Invalidenrente bei gegebener Aktenlage
zu Recht bestätigt hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sich der
psychische Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in anspruchserheblicher
Weise verbessert hat. Demgegenüber steht fest und ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in Bezug auf leichte bis
intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten - wie auch die zuletzt
ausgeübte Erwerbstätigkeit - keine invalidisierende Einschränkung erleidet.

2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen
Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114), die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört
die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung
an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen
Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Liegt in
diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung
an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen und E.
6.1 S. 13; Urteil 8C_139/2017 vom 4. Mai 2017 E. 2.1).

2.2. Gemäss angefochtenem Entscheid kommt dem ABI-Gutachten volle Beweiskraft
zu. Demnach ist die Versicherte aus psychiatrischer Sicht nur noch auf Grund
einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4 nach
ICD-10), im Sinne einer reduzierten Belastbarkeit um 20% in der
Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Der psychiatrische ABI-Gutachter Dr. med.
B.________ begründete ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend, weshalb er
anlässlich seiner Exploration - abweichend vom behandelnden Psychiater Dr. med.
C.________ - keine Angststörung mehr zu diagnostizieren vermochte und auch
keine Hinweise auf eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung fand.
Gestützt darauf bestätigte das kantonale Gericht den Eintritt einer erheblichen
Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche die Grundlage der
Rentenaufhebungsverfügung vom 19. Juli 2016 bildete.

2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich
gewürdigt und bei der Feststellung des medizinischen Sachverhalts den
Untersuchungsgrundsatz verletzt.

2.3.1. Nach der praxisgemässen Aufgabenteilung zwischen rechtsanwendender
Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (
BGE 140 V 193; vgl. auch E. 1.2 hievor) hat das kantonale Gericht die
medizinische Aktenlage bundesrechtskonform gewürdigt. Es hat sich mit den
wesentlichen Unterlagen befasst und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es dem
ABI-Gutachten volle Beweiskraft zuerkannte. Was die Versicherte hiegegen
vorbringt, ist nicht stichhaltig. Insbesondere zeigt sie nicht auf und ist
nicht ersichtlich, weshalb sich Dr. med. B.________ anlässlich der
psychiatrischen Exploration angeblich kein eigenes Urteil zu den aus seiner
fachärztlichen Sicht ausgewiesenen Befunden hätte bilden können. Eine
einstündige Untersuchung schliesst dies jedenfalls nicht aus, zumal den
ABI-Gutachtern die Vorakten zur Verfügung standen und damit auch der Bericht
des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ vom 21. Juni 2014 bekannt war.
Mit Blick auf das ABI-Gutachten trifft auch nicht zu, dass verschiedene
Äusserungen der Beschwerdeführerin - unter anderem zu Suizidversuchen und
Selbstverletzungen sowie zu den aus den Vorakten ersichtlichen Themen (Bestehen
in der Berufswelt, Gründe für Verbeiständung) - bei der psychiatrischen
Exploration "völlig ausser Acht" gelassen worden seien. Aktenwidrig sind -
entgegen der Versicherten - nicht die Schlussfolgerungen des Dr. med.
B.________, sondern vielmehr ihre eigenen Behauptungen. Hätte aus der Sicht des
behandelnden Psychiaters keine Aussicht auf Verbesserung der vorübergehend
verstärkten depressiven Symptomatik bestanden, hätte er nicht deswegen die
Medikamentendosis erhöht (vgl. Einsprache des Dr. med. C.________ vom 30.
Januar 2016 gegen den Vorbescheid vom 8. Januar 2016). Gemäss ABI-Gutachten hat
die Beschwerdeführerin immer wieder die Stelle gewechselt, da sie sich habe
beruflich verbessern wollen. Zu Recht macht sie nicht geltend, ihre eigenen
Angaben seien im ABI-Gutachten tatsachenwidrig wiedergegeben worden. Insgesamt
legt die Versicherte nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern das
ABI-Gutachten die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Expertise (E. 1.2 hievor) nicht erfüllen würde.

2.3.2. Haben Verwaltung und Vorinstanz dem ABI-Gutachten zu Recht volle
Beweiskraft zuerkannt, ändern die weiteren Vorbringen nichts an der
bundesrechtskonformen Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts. Auch
die konkrete Beweiswürdigung der übrigen medizinischen Aktenlage - insbesondere
der beiden Stellungnahmen des Dr. med. C.________ vom 30. Januar und 1. April
2016 und der beiden Berichte vom 19. Februar und 29. April 2016 des Psychiaters
med. pract. D.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Mittelland, der
Invalidenversicherung - ist nicht zu beanstanden. Die "aktuell erneute"
Verschlechterung der rezidivierenden depressiven Störung, über welche der
behandelnde Psychiater am 30. Januar 2016 berichtete, interpretierte der
RAD-Psychiater als mögliche Reaktion auf den Empfang des negativen
Vorbescheides der IV-Stelle vom 8. Januar 2016 im Sinne einer
Anpassungsstörung. Weshalb diese Einschätzung aus fachärztlicher Sicht
unzulässig sei, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Dr. med. C.________
selber wies am 1. April 2016 darauf hin, die medikamentöse Therapie habe zu
einer gewissen Besserung der Angstsymptomatik geführt. Dennoch komme es bei
Belastungssituation zu depressiven Einbrüchen. Trotz solcher gelegentlich
auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen blieb die Versicherte gemäss
ABI-Gutachten in der Lage, selbstständig ihren Haushalt zu führen, drei eigene
und drei Pflegehunde zu betreuen, soziale Kontakte zu unterhalten und selber
eine Auto zu lenken. Soweit die Vorinstanz eine Therapieresistenz gestützt auf
die Beurteilung des RAD-Psychiaters vom 29. April 2016 ausschloss, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern diese Tatsachenfeststellung
offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sei.

2.3.3. Bei der Beweiswürdigung hat das kantonale Gericht zutreffend auch der
Erfahrungstatsache Rechnung getragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte
nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470; 125 V
351 E. 3a/cc S. 353), sondern auch als spezialärztlich behandelnde
Medizinalpersonen (vgl. SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78 [8C_616/2014 E. 5.3.3.3], 2013
IV Nr. 40 S. 119 [8C_231/2013 E. 5.3], je mit Hinweisen; vgl. statt vieler
auch: Urteil 8C_80/2017 vom 20. April 2017 E. 3.2 mit Hinweisen) im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen.

2.3.4. Die Vorinstanz hat schliesslich in tatsächlicher Hinsicht festgestellt,
dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt aufgrund der konkreten
Aktenlage hinreichend geklärt ist. Dabei bzw. beim damit einher gehenden
Verzicht auf Weiterungen handelt es sich um das Ergebnis antizipierter
Beweiswürdigung. Insoweit kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E.
5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_135/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2;
vgl. auch Urteil 8C_705/2014 vom 4. Februar 2015 E. 4.3 mit Hinweis). Dass die
vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung willkürlich sei, macht die
Beschwerdeführerin nicht geltend. Mit Blick auf ihre Vorbringen finden sich
keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen beziehungsweise eine diesbezügliche
Rechtsverletzung.

2.4. Unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition (vgl. E. 1.1 hievor)
hat das kantonale Gericht demnach in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf das
ABI-Gutachten den rechtserheblichen Sachverhalt jedenfalls weder offensichtlich
unrichtig noch unvollständig festgestellt. Folglich sind die Feststellungen
nicht zu beanstanden, dass sich der Gesundheitszustand und die trotz
gesundheitlicher Einschränkungen zumutbare Leistungsfähigkeit der Versicherten
gemäss angefochtenem Entscheid seit der Rentenzusprache in anspruchserheblicher
Weise verbessert haben.

2.5. Soweit Verwaltung und Vorinstanz basierend auf diesen
Tatsachenfeststellungen revisionsweise einen rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von jedenfalls weniger als 40% ermittelten, erhebt die
Beschwerdeführerin hiegegen keine Einwände. Demzufolge bleibt es bei der mit
vorinstanzlichem Entscheid bestätigten Rentenaufhebung gemäss Verfügung vom 19.
Juli 2016.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a
S. 202). Es wird ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die
begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie
später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwältin Claudia Rohrer wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse Post, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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