Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.315/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_315/2017        

Urteil vom 30. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. Februar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. Mai 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass das kantonale Gericht nach eingehender Besprechung der medizinischen
Berichte und Gutachten in einem ersten Schritt zur Überzeugung gelangte, das
Zurückkommen der IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2016 auf die formell
rechtskräftige Rentenzusprechung vom 18. Februar 2013 erscheine in Anwendung
von Art. 53 Abs. 2 ATSG als rechtens, da diese offensichtlich auf einem
ungenügend abgeklärten Sachverhalt beruht habe,
dass es prüfte, ob die nun in den Akten liegenden Berichte eine abschliessende
Einschätzung der in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehenden
Arbeitsfähigkeit zulasse, was es bejahte,
dass es alsdann insbesondere in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen die
Restarbeitsfähigkeit und gestützt darauf mittels Einkommensvergleichs den zu
keinem Rentenanspruch führenden Invaliditätsgrad festlegte,
dass der Beschwerdeführer diesen Schluss nicht hinreichend rügt, indem er
primär bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes wiederholt, ohne zugleich
rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die dazu ergangenen Erwägungen oder der
Entscheid im Ergebnis rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass er dabei im Übrigen zu übersehen scheint, dass die Vorinstanz die
Überprüfung der Rente mit dem Rückkommenstitel "Wiedererwägung" begründet hat,
weshalb sich in diesem Zusammenhang erst gar nicht die Frage stellt, ob sich
der Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprechung verändert hat;
soweit dies die Vorinstanz in E. 5 dennoch thematisiert, sind ihre Erwägungen
lediglich als Zusatzbegründung zu verstehen und dienten mit als Erklärung,
weshalb sie für die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit den jüngeren
Berichten den Vorzug gab,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausgangsgemäss die
Gerichtskosten aufzuerlegen sind,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben