Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.314/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_314/2017        

Urteil vom 5. Juli 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 3. März 2017.

Sachverhalt:

A. 
Der 1960 geborene, bis 2003 als Lagermitarbeiter bei der B.________ AG,
Rümlang, tätig gewesene A.________ beantragte am 24. Juni 2003 unter Hinweis
auf einen erlittenen Unfall mit linksseitiger Unterarmfraktur bei der
Invalidenversicherung berufliche Massnahmen. Eine Kostengutsprache hierzu
lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. November 2003 und
Einspracheentscheid vom 19. Februar 2004 ab. Von 2007 bis 2012 war A.________
als Lagermitarbeiter bei der C.________ AG, Rümlang, angestellt gewesen. Am 8.
März 2013 meldete er sich erneut zum Leistungsbezug bei der
Invalidenversicherung an und machte unfallbedingte Schmerzen im Kopf, an der
linken Hand, in der linken Hüfte, ein Schleudertrauma sowie einen im Jahr 2013
erlittenen Herzinfarkt geltend. Nach Abklärung der medizinischen und
erwerblichen Situation (einschliesslich Beizug der Kranken- und
Unfallversicherungsakten) sowie gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten
des Zentrums für medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, vom 2. März 2015
verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 7 % einen Anspruch auf
Invalidenrente (Verfügung vom 4. Februar 2016).

B. 
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 3. März 2017 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur
Durchführung einer neuen polydisziplinären Begutachtung an die IV-Stelle
zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und um einen
zweiten Schriftenwechsel.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich ein reformatorisches
Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb sie einen Antrag in der Sache (vgl.
Art. 42 Abs. 1 BGG) enthalten muss; ein blosser Antrag auf Rückweisung genügt
nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden
könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f. mit Hinweis; Urteil 8C_673/2016 vom 10.
Januar 2017 E. 1). Dass der Beschwerdeführer vorliegend kein Rechtsbegehren in
der Sache stellt, schadet nicht. Denn aus seiner Begründung, die in diesem
Zusammenhang zur Interpretation beigezogen werden kann, ergibt sich, dass er
auf die Zusprechung einer Invalidenrente abzielt. Daher und da das
Bundesgericht aufgrund des geltend gemachten Bedarfs an weiteren Abklärungen im
Gutheissungsfall ohnehin nicht reformatorisch entschieden hätte, ist der
Rückweisungsantrag zulässig (MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2a und 7 zu Art. 107 BGG; BGE 136 V 131
E. 1.2 S. 135).

2. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht mit der Verneinung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente Bundesrecht verletzte. Die massgebenden
Rechtsgrundlagen legte es im angefochtenen Entscheid zutreffend dar. Darauf
wird verwiesen.

4. 
Die Vorinstanz stellte fest, gemäss dem als beweiskräftig einzustufenden
polydisziplinären Gutachten des ZMB vom 2. März 2015 bestünden folgende
Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) : Chronisches
zervikobrachiales Schmerzsyndrom links (Status nach einem Auffahrunfall am 15.
März 2006), Periarthropathie der linken Schulter, Status nach einer Radius- und
Ulna-Fraktur links (Unfall vom 2. April 2002), chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom sowie klinischer Verdacht auf Piriformis-Syndrom der linken
Hüfte. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien sodann ein
gastroösophagealer Reflux (GERD), ein Status nach Herniotomie inguinal, eine
koronare 1-Gefäss-Erkrankung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen und emotional instabilen Zügen sowie eine depressive Episode. Im
Vordergrund stünden die Schmerzen von Seiten des linken Armes und eine gewisse
Schmerzgeneralisierung. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Lastwagenchauffeur und Lagerist sei er laut Experten seit November 2002 nicht
mehr einsetzbar. In einer körperlich leichten bis intermittierend
mittelschweren Tätigkeit sei er seit September 2003 vollständig arbeitsfähig,
wovon ebenso die Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine
Innere Medizin, Rümlang, in ihrem Bericht vom 13. September 2003 ausgehe. In
Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen und in Berücksichtigung
eines leidensbedingten Abzugs von 10 % bestätigte das kantonale Gericht den von
der IV-Stelle errechneten Invaliditätsgrad von 7 %.

5.

5.1. Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen begründen keine vom
angefochtenen Entscheid abweichende Beurteilung. Die durch das kantonale
Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den
medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen
Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 2 hievor). Im Rahmen der
eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe
des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen
ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch
begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu
korrigieren. Dass die Vorinstanz gestützt auf die entsprechenden ärztlichen
Angaben keine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten
Tätigkeit bejahte, ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Aus den vom
Gutachter Dr. med. E.________ erhobenen allgemeinmedizinischen und
internistischen Diagnosen (GERT, Status nach Herniotomie inguinal, koronare
1-Gefäss-Erkrankung), die mit der übrigen Aktenlage in Einklang stehen,
resultierten keine Leistungseinschränkungen. Der Versicherte begründet nicht
näher, wodurch seiner Ansicht nach in internistischer Hinsicht mit den
Ausführungen der Frau Dr. med. F.________, FMH für Innere Medizin, Zürich, im
Bericht vom 19. Februar 2016 der Beweiswert des ZMB-Gutachtens in Frage
gestellt wird. Das kantonale Gericht begründete schlüssig, worauf verwiesen
wird, weshalb der Bericht der Hausärztin, soweit er, da nach Verfügungserlass
ergangen, überhaupt zu berücksichtigen ist, die Beweiskraft der Expertise des
ZMB nicht zu erschüttern vermag. Wie es weiter zutreffend ausführte, fand im
Gutachten die koronare 1-Gefäss Erkrankung bei Status mit akutem
Vorderwandinfarkt im Februar 2013 Berücksichtigung. Es wurde darauf
hingewiesen, dass körperliche Anstrengungen aus kardiologischer Sicht zu
vermeiden seien. Ein weitergehender Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergab
sich hieraus nicht.

Nicht stichhaltig darzulegen vermag der Beschwerdeführer, weshalb die
Feststellungen der Vorinstanz zur psychiatrischen Problematik offensichtlich
unrichtig oder in Verletzung bundesrechtlicher Beweisgrundsätze ergangen sein
sollen. Im Wesentlichen begnügt er sich auch in diesem Zusammenhang damit, den
auf den gutachterlichen Darlegungen der Psychiaterin Frau Dr. med. G.________
basierenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid seine eigenen
Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht gegenüber zu stellen. Auf diese
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts ist mit
Blick auf die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht weiter
einzugehen. Festzuhalten ist einzig, dass die Psychiaterin hinreichend
darlegte, dass aufgrund des klinischen Befundes und der Überprüfung mittels
Beck'schem - Depressions - Inventar (BDI) lediglich eine leichte depressive
Episode vorliege und die Diagnosekriterien einer chronischen Schmerzstörung
nicht erfüllt seien. Im Vordergrund des klinischen Bildes stand aus
gutachtlicher Sicht nicht die Schmerzproblematik, sondern die
Persönlichkeitsstörung. Es sind damit keine Gründe ersichtlich, weshalb die
Vorinstanz nicht auf das den praxisgemässen Anforderungen genügende (BGE 134 V
231 E. 5.1 S. 232, BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff., je mit Hinweisen), voll
beweiskräftige Gutachten des ZMB abstellen durfte. Damit erübrigen sich in
antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3
S. 236) die beantragten weiteren Abklärungen.

5.2. Gegen den vorinstanzlich bestätigten Invaliditätsgrad (7 %) wird
letztinstanzlich nichts eingewendet, sodass hierauf nicht näher einzugehen ist.

6. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Schriftenwechsel, mit summarischer Begründung
unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3
BGG) - erledigt.

7. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juli 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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