Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.311/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_311/2017            

 
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. März 2017 (IV.2016.00618). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1959, musste aufgrund eines Unfalls im Februar 1978 der
linke Unterschenkel amputiert werden. Deswegen erhält er seit Mai 1978 eine
Teilrente der Unfallversicherung. Nach einer Lehre zum Elektronikmechaniker
bildete er sich zum Ingenieur HTL in Elektronik-, Mess- und Regeltechnik
weiter. Zuletzt war er von 1999 bis Juni 2003 an der Berufsschule B.________
als Dozent im Informatikbereich erwerbstätig. Am 26. Juni 2012 meldete sich
A.________ unter Hinwies auf die Fussprothese links, ein Ganglion am rechten
Fuss und einen Verdacht auf Brachialgie in den Schultern und Händen bei der
IV-Stelle des Kantons Zürich (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese verneinte
einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 6. Mai 2013. Mit Entscheid vom 29.
November 2014 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die
dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und
neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück. Die IV-Stelle holte daraufhin
insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten der Zentrum für Interdisziplinäre
Medizinische Gutachten AG (ZIMB) ein (Gutachten vom 1. Dezember 2015). Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren
mit Verfügung vom 2. Mai 2016 erneut ab. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 27. März 2017 wies das Sozialversicherungsgericht die dagegen
erhobene Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt die Aufhebung dieses Entscheids sowie sinngemäss die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz, eventualiter an die IV-Stelle, zur weiteren
Sachverhaltsabklärung sowie neuer Entscheidung. Zudem stellt er Antrag auf
unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel
wurde nicht durchgeführt. Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 bestätigte Dr. med.
C.________, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, dem Bundesgericht, dass
A.________ seit 14. Dezember 2011 zu 100 % arbeitsunfähig sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG
). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von 
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
 
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend, d.h. willkürlich ist (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153;
132 I 42 E. 3.1 S. 44). Hingegen liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit
vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese
als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2 mit
Hinweisen). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung etwa
dann, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich falsch einschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für
den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus
den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1
S. 9; Urteil 8C_734/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer
qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus,
in allgemeiner Form Kritik daran zu üben, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder seine
eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung
müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE
143 V 19 E. 2.2 S. 23). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein
gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das
Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; Urteil 9C_180/2017 vom
11. Juli 2017 E. 1.2).  
 
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur
so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (unechte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher
darzulegen ist (Urteil 9C_748/2014 vom 14. April 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid sich
ereignet haben oder entstanden sind (echte Noven), können nicht durch dieses
Erkenntnis veranlasst worden sein und sind deshalb von vornherein unzulässig (
BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548). Da das vom Beschwerdeführer eingereichte
Zeugnis von Dr. med. C.________ erst am 9. Mai 2017 und somit nach dem
angefochtenen Entscheid ausgestellt wurde, ist es im vorliegenden Verfahren
unbeachtlich.  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit der Verneinung des Anspruchs
auf eine Invalidenrente Bundesrecht verletzte. Die massgebenden
Rechtsgrundlagen legte sie im angefochtenen Entscheid zutreffend dar. Darauf
wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). 
 
3.   
In Würdigung der medizinischen Aktenlage erachtete die Vorinstanz das
polydisziplinäre Gutachten der ZIMB vom 1. Dezember 2015 als beweiskräftig und
ging gestützt darauf davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
in angepassten Tätigkeiten nicht rentenrelevant eingeschränkt sei. Darunter
falle sowohl die angestammte Tätigkeit als Ingenieur HTL für Elektronik, Mess-
und Regeltechnik als auch die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit als Ausbildner
im Informatikbereich. Die Experten der ZIMB diagnostizierten beim
Beschwerdeführer ein chronifiziertes Überlastungssyndrom beider Hände mit/bei
beidseitiger Fingerendgelenksarthrose (Heberden-Arthrose) und Ausschluss einer
sonstigen rheumatologischen oder neurologischen Grunderkrankung, eine
Periarthropathia humeroscapularis tendinotica et calcarea beidseits,
rechtsbetont, mit/bei diskreter Supraspinatustendinose und Mikrokalzifikationen
bei sonst intakter Rotatorenmanschette und beginnender
Schultereckgelenksarthrose rechts sowie ein Status nach traumatischer
Unterschenkelamputation links 1978, prothetisch versorgt, als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ausserdem stellten sie akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen (ICD-10: Z73) fest, die die
Arbeitsfähigkeit aber nicht beeinflussten. Eine somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10: F45.4) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F61)
verneinten sie. Folglich sei der Versicherte aus rheumatologischer und
orthopädischer Sicht aufgrund der verminderten Belastbarkeit seiner Hände,
seiner rechten Schulter und seines linken Beins in seiner Arbeitsfähigkeit
qualitativ, aber nicht quantitativ eingeschränkt. Insbesondere seien schwere
manuelle Tätigkeiten wie die zuletzt im Beschäftigungsprogramm des Sozialamts
ausgeübte (Schleifen von Metallteilen bei der Sozialunternehmung D.________ AG)
nicht zu empfehlen. Für eine behinderungsangepasste, wechselbelastende,
überwiegend im Sitzen ausgeführte Tätigkeit, bestehe bezogen auf ein volles
Schichtpensum, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 %. 
 
4. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Gutachten sei nicht
vollständig, nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig. Dennoch habe die
Vorinstanz darauf abgestellt. Dies stelle eine willkürliche Beweiswürdigung
dar, verstosse gegen das Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und verletze
den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK).  
 
4.1. Im Einzelnen rügt der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz sei zu
Unrecht davon ausgegangen, dass das Gutachten der ZIMB nur bezüglich der
psychiatrischen Diagnosen von den Berichten der behandelnden Ärzte abweiche.
Namentlich sei im Gutachten lediglich von einem chronifizierten
Überlastungssyndrom der Hände die Rede, während das von Dr. med. E.________,
Oberarzt Rheumatologie der Klinik F.________, nach zweijähriger Behandlung und
Beobachtung diagnostizierte chronifizierte Schmerzsyndrom im Schulter- und
Nackenbereich fehle. Sodann könnten die vom rheumatologischen Gutachter, Dr.
med. G.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, diagnostizierten Entzündungen
und Kalkablagerungen an Sehnen im Schultergürtelbereich nicht für die
belastungsabhängigen, starken Schmerzen im Schulterbereich verantwortlich sein.
Entzündungen hätten bei ihm nie bestanden, und das chronischen Schmerzsyndrom
sei eine eigenständige Erkrankung.  
Bei der Diagnose der Periarthropathia humeroscapularis handelt es sich um eine
Sammelbezeichnung für verschiedene, zu schmerzhafter Bewegungseinschränkung
führende degenerative Prozesse im Bereich der Rotatorenmanschette, Gelenkkapsel
oder langen Bizepssehne am Schultergelenk, z.B. Supraspynatussehnensyndrom,
Bizepssyndrom, frozen shoulder, Rotatorenmanschettenruptur oder
Hydroxylapatitkristall-Ablagerungskrankheit (Pschyrembel, Klinisches
Wörterbuch, 266. Aufl., Berlin 2015, S. 1631). Mithin erfasst der Befund
Schmerzsyndrome ebenso wie Kalkeinlagerungen oder Entzündungen. Die
vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass zwischen den Diagnosen der Dres. med.
E.________ und G.________ keine wesentlichen Unterschiede bestünden, erweist
sich vor diesem Hintergrund nicht als unhaltbar und wird auch durch die
übrigen, weitgehend appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
entkräftet. 
 
4.2. Sodann weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm die behandelnden
Ärzte in den letzten Jahren durchwegs eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt hätten. Das kantonale Gericht hielt hierzu - gestützt auf die
Berichte der Dres. med. C.________, E.________ und H.________, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, - fest, dass sich die
Atteste mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur auf die zuletzt ausgeübte
manuelle Tätigkeit bei der Sozialunternehmung bezogen hätten, während eine
reine Bürotätigkeit ohne wesentliche Belastungen und ohne längere Stehphasen
auch von den behandelnden Ärzten stets als zumutbar erachtet worden sei. Der
Einwand des Beschwerdeführers, die von der Vorinstanz verwendeten Arztzeugnisse
und -berichte seien nicht verlässlich, weil sie aus den Jahren 2011 und 2012
und mithin aus einer Zeit stammten, als noch keine Klarheit über seine
Erkrankung bestanden habe, trifft nicht zu, weil das kantonale Gericht auch auf
den Schlussbericht des Dr. med. E.________ vom 28. Juli 2014 Bezug nahm. Hinzu
kommt, dass Dr. med. E.________ darin eine Begutachtung des Beschwerdeführers
zur Bestimmung seiner Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit empfahl,
woraus die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, ableiten durfte, dass die
Ärzte keine generelle Arbeitsunfähigkeit attestieren wollten.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer wiederholt ferner seinen Vorwurf, die Gutachter der
ZIMB hätten eine von ihm verfasste "Beschreibung der Beschwerden und deren
Entwicklung" vom 10. Juli 2014 nicht beachtet; das Gutachten sei daher weder in
Berücksichtigung aller geklagten Beschwerden noch in Kenntnis der vollständigen
Vorakten ergangen und folglich nicht verwertbar. Die Vorinstanz erwiderte
darauf zu Recht, dass diese Behauptung aktenwidrig sei. Denn der Chefarzt der
ZIMB, Dr. med. I.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, hatte am 5. Februar
2016 auf expliziten Wunsch des Beschwerdeführers hin bestätigt, dass dieses
Dokument in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt und gewürdigt worden sei.
Weiter werden die zentralen Aussagen des Schreibens vom 10. Juli 2014 im
Gutachten (insbesondere in Ziff. 3.4 und 7.3) sinngemäss wiedergegeben und
anschliessend auch gewürdigt. Dass das kantonale Gericht dem Schriftstück im
Übrigen keine Bedeutung für die Beurteilung des Rentenanspruchs zumass, erweist
sich (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers) weder als willkürlich noch
stellt dies eine Verletzung von Art. 6 EMRK oder Art. 29 Abs. 2 BV dar. Dabei
handelt es sich nämlich, wie auch die Vorinstanz richtig festhält, um eine
Selbsteinschätzung des Versicherten und nicht um eine verlässliche medizinische
Entscheidgrundlage, die unter Anwendung einer wissenschaftlich anerkannten
medizinisch-diagnostischen Methode zustande kam (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1).  
 
4.4. Schliesslich besteht kein Anlass, an der Fachkunde der Gutachter der ZIMB
zu zweifeln, weil sich diese nicht mit der Möglichkeit eines Overuse-Syndroms
(bzw. Work-related Musculoskeletal Disorder [WMSD] oder Repetitive Strain
Injury [RSI]) auseinandergesetzt haben. Denn zum einen war der Verdacht auf ein
Overuse-Syndrom lediglich einmal von einem der behandelnden Ärzte, Dr. med.
J.________, geäussert worden, der selbst aber ebenfalls nicht von dieser
Diagnose überzeugt war, was den Experten bekannt war. Zum andern traten die
heute geklagten Schmerzen (die letztlich zur Beendigung des Arbeitseinsatzes
bei der D.________ AG führten) erst nach einer längerdauernden, intensiven
Beanspruchung der Hände durch das tägliche Schleifen von Metallteilen auf.
Folglich bestand kein Anlass, im Gutachten ein Overuse-Syndrom zu untersuchen,
das vor allem im Zusammenhang mit Schreibarbeiten am Computer diskutiert wird
(vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 1832 zu RSI), zumal die Gutachter ohnehin gewisse
Diskrepanzen zwischen den geklagten Beschwerden und den Befunden feststellten.
 
 
4.5. Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie dem
Gutachten der ZIMB vom 1. Dezember 2015 vollen Beweiswert zusprach und gestützt
darauf eine rentenrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit verneinte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.  
 
5.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den
kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren (im Sinn der unentgeltlichen
Prozessführung) kann wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht
stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart 

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