Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.308/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
8C_308/2017            

 
 
 
Urteil vom 27. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 10. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1960 geborene, als selbstständiger Autorestaurator tätige A.________ erlitt
am 12. August 2012 einen Herzinfarkt. Am 3. Januar 2013 meldete er sich
deswegen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die gewährte
Arbeitsvermittlung wurde nach einem Erstgespräch bereits wieder beendet, da
sich A.________ einen Tätigkeitswechsel nicht vorstellen konnte. Nach
medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle Luzern einen
weitergehenden Leistungsanspruch (Verfügung vom 14. November 2013). Die dagegen
erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit rechtskräftigem
Entscheid vom 20. Januar 2015 in dem Sinn gut, als es die Sache zwecks
zusätzlicher medizinischer Abklärung und neuer Verfügung an die IV-Stelle
zurückwies. Nach weiteren Abklärungen, unter anderem einer kardiologischen
Untersuchung am Herzzentrum B.________ vom 24. Juli 2015), verneinte die
Verwaltung erneut einen Rentenanspruch (Verfügung vom 11. Oktober 2016). 
 
B.   
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit
Entscheid vom 10. März 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids eine
Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu
weiteren Abklärungen an die Vorinstanz oder die Verwaltung zwecks Einholung
eines kardiologischen Gutachtens zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache
an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese Massnahmen beruflicher Art prüfe. 
Unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid schliesst die IV-Stelle
sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die rentenablehnende Verfügung
vom 11. Oktober 2016 zu Recht schützte. 
 
2.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).  
 
2.2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung darf sich die Verwaltung - und im
Streitfall das Gericht (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S.
397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen) - weder über
die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden; vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) medizinischen
Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen
und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die
rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen,
ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde
Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle
Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom invaliditätsrechtlichen
Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 193; 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355
f.; Urteil 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1). Frei überprüfbare
Rechtsfrage ist auch, ob die im psychiatrischen Gutachten gestellten Diagnosen
einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nach Art. 4 Abs. 1 IVG darstellen (
BGE 140 V 193 E. 3.1 f. S. 195 f.). Aus rechtlicher Sicht kann von einer
medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass
diese per se ihren Beweiswert verliert (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3, 9C_662
/2013; Urteile 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.2, 8C_283/2015 vom 24. Juni
2016 E. 3).  
 
2.3. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), die das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1.3). Die
konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die
Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln (BGE 132
V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit
Hinweisen) wie auch die Frage nach der rechtlichen Relevanz einer attestierten
Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193) frei überprüfbare Rechtsfrage.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz mass den Berichten des Herzzentrums B.________ vom 24. und
31. Juli 2015 (einschliesslich der Schreiben vom 1. September 2015 und 15. März
2016) in Bezug auf die medizinische Situation Beweiskraft zu). Danach sei der
Versicherte aus kardiologischer Sicht des Dr. med. C.________ wegen der
koronaren 1-Gefäss-Erkrankung als Autorestaurator zu 40 % arbeitsunfähig. Das
zumutbare Pensum liege für leichte wie auch mittelschwere Tätigkeiten als
Mechaniker bei 60 %. Für sehr leichte Aufgaben wie Büroarbeit ohne körperliche
Aktivität bestehe grundsätzlich keine Funktionseinschränkung. Da aber
insbesondere der behandelnde Kardiologe Dr. med. D.________ im Schreiben vom
12. November 2015 ausgeführt habe, auch bei leichten Büroarbeiten bestehe eine
um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, sei nicht restlos klar, welches Pensum
dem Versicherten bei leichten Tätigkeiten ohne körperliche Aktivität zumutbar
sei. Es stehe jedoch fest, dass er selbst seinen angestammten Beruf als
Mechaniker (mit Hilfe bei schweren Tätigkeiten) weiterhin zu 60 % ausführen
könne, weshalb dies auch für leichte, angepasste Bürotätigkeiten gelten müsse.
Zusätzliche Abklärungen erübrigten sich daher. Weiter sei es dem Versicherten
aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zumutbar, seinen Betrieb als
Autorestaurator/Mechaniker aufzugeben, um ein rentenausschliessendes Einkommen
zu erzielen. Die Tätigkeit als Mechaniker sei dem Leiden nicht angepasst.
Sodann legte das kantonale Gericht das Valideneinkommen auf Fr. 48'703.- anhand
der Betriebsgewinne der Jahre 2008 bis 2010 und mit einer Eventualbegründung
mittels Auszug aus dem individuellen Konto (IK) auf Fr. 50'782.- fest. Das
Invalideneinkommen bezifferte es gestützt auf einen statistischen Wert der
Lohnstrukturerhebung des Bundes (LSE 2012, Tabelle TA1, Männer, Total,
Kompetenzniveau 1 und nach einem leidensbedingten Abzug von 10 %) auf jährlich
Fr. 35'472.-. Bei einem aus dem Einkommensvergleich resultierenden
Invaliditätsgrad von (höchstens) 30 % verneinte es den Anspruch auf eine
Invalidenrente.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das kantonale Gericht habe
willkürlich angenommen, seine bisherige Tätigkeit als Automechaniker sei dem
Herzleiden nicht angepasst, da er die schweren Tätigkeiten nicht mehr ausführen
könne. Seine Haupttätigkeit bestehe in der Planung, Konstruktion, Herstellung
und dem Einbau von kleineren Einzelteilen in die bei ihm zum Umbau oder zur
Reparatur stehenden Oldtimer-Fahrzeuge. Diese leichteren Tätigkeiten könne er
weitgehend ausführen. Die körperlich schweren Tätigkeiten delegiere er nach
Möglichkeit an Aushilfsmitarbeiter. Auch in einer anderen Tätigkeit bestünde
keine höhere Leistungsfähigkeit. Durch die Flexibilität bei der
Arbeitsgestaltung könne er Kräfte und Zeit selbst einteilen, weshalb die
angestammte Tätigkeit auch leidensangepasst sei. Er habe seit dem Jahre 2012
zwei mit Stundenlohn entschädigte Personen angestellt, die im Bedarfsfall die
nicht täglich anfallenden, schweren Arbeiten übernehmen würden. Dass er mit
seiner Arbeit als Automechaniker kein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen
erzielen könne, sei seiner Krankheit geschuldet. Es sei daher offensichtlich
unrichtig, wenn ihm die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen angerechnet
habe und nicht vom tatsächlich erzielten Wert ausgegangen sei. Hätte sie
korrekterweise die Mechanikertätigkeit als leidensadaptiert angesehen,
resultierte in Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen oder in
Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode mindestens ein
Invaliditätsgrad von 40 %. Ein Berufswechsel sei unzumutbar. Unter anderem habe
die Vorinstanz in keiner Weise berücksichtigt, dass er einem potenziellen
Arbeitgeber sozialpraktisch nicht mehr zumutbar sei und sich die Werkstatt in
dessen Wohnhaus in einem Gewerbegebäude in der Landwirtschaftszone befinde.  
 
4.  
 
4.1. Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der
Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen
der Invalidität bestmöglichst zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen,
wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem
Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs
der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der
selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven
und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund
stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie
die weiteren persönlichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Stellung,
Verwurzelung am Wohnort etc.. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere
der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer
massgeblich (SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 4.1 und 4.3; 2007 IV Nr.
1 S. 1; I 750/04 E. 5.3; Urteile 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.1.1;
9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 2). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter
strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht
auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die
versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung
leistet (Urteile 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1, 9C_624/2013 vom 11.
Dezember 2013 E. 3.1.1 und 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4 mit Hinweis).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Folgerung der Vorinstanz, dass bei Annahme einer 60%igen
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Mechanikertätigkeit eine solche
logischerweise auch in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit
bestehe, ist nicht zu beanstanden. Sie begründete hinreichend, weshalb auf die
Angaben des Herzzentrums B.________ abgestellt werden kann. Die Feststellungen
betreffend Arbeitsfähigkeit sind nicht willkürlich und bleiben daher für das
Bundesgericht verbindlich (E. 2.3). Weiterer medizinischer Abklärungen bedarf
es somit nicht, weshalb der in der Beschwerde eventualiter vorgebrachte Vorwurf
des Verstosses gegen den Untersuchungsgrundsatz unbegründet ist.  
 
4.2.2. Wenn die Vorinstanz weiter mit Blick auf die erwerblichen Verhältnisse
feststellte, das effektiv erzielte, tiefe Einkommen aus dem
Autowerkstattbetrieb sei das massgebliche Valideneinkommen, ist dies ebenso
wenig bundesrechtswidrig (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64). Eine geltend
gemachte Parallelisierung der Einkommen gemäss BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, die
sich allerdings lediglich auf Einkommenswerte von Angestellten bezieht, würde
im Übrigen auch nur erfolgen, wenn sich die versicherte Person nicht aus freien
Stücken mit einem bescheidenen Einkommen begnügt. Da der Versicherte seit
seinem Lehrabschluss den eigenen Betrieb führt und angab, diesen auch nicht
aufgeben zu wollen, kann dies nicht angenommen werden. Es sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich, dass er jemals versucht hätte, in besser entlöhnten
Anstellungsverhältnissen als Mechaniker tätig zu sein. Damit liegt hier kein
Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot vor, ohne dass es weiterer
Überlegungen zur bisherigen grundsätzlichen Ablehnung des Bundesgerichts zur
Parallelisierung der Einkommen bei selbstständig Erwerbenden bedarf (vgl. BGE
135 V 58 E. 3.4.7 S. 65; Urteile 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4, 8C_508/
2011 vom 6. Oktober 2011 E. 4.2.2; 8C_486/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 3.2).  
 
4.2.3. Das kantonale Gericht legte sodann zutreffend dar, dass der Versicherte
in Berücksichtigung eines Tabellenwertes der LSE ein bedeutend höheres
Einkommen erzielen könnte als jenes, das er auf der Basis seiner bisherigen
selbstständigen Erwerbstätigkeit als Invalideneinkommen berücksichtigt haben
will (LSE 2012 S. 35; Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten
in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors, TA1, Total, Männer,
Kompetenzniveau 1: Fr. 62'520.- pro Jahr bei einem Vollpensum) und eines Abzugs
hiervon im Umfang von 10 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b S.
80). Hieraus resultiert, bei einem Valideneinkommen von maximal Fr. 50'782.-
eine invaliditätsbedingte Einschränkung von 30 %, was einen Rentenanspruch
ausschliesst (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Selbst wenn die Tätigkeit als Automechaniker dem Herzleiden angepasst
wäre, ist demnach unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht (E. 4.2)
zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Berufswechsel zumutbar ist, um ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.  
 
4.3.2. Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung
nach Art. 16 ATSG bezweckt, die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder -
positiv formuliert - deren Mass zu bestimmen. Eine versicherte Person ist daher
unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie
ihre Tätigkeit als selbstständig Erwerbende aufgibt, d.h. sich im Rahmen der
Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei
Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit
zumutbarerweise verdienen könnte. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, der
Umstände im konkreten Fall und des vom Versicherten erzielten geringen
Einkommens erweist sich der vom kantonalen Gericht als zumutbar erachtete
Wechsel in ein leidensangepasstes Anstellungsverhältnis mit Abstellen auf die
statistischen Werte der LSE zur Ermittlung des Invalideneinkommens als
bundesrechtskonform. Die Einwendungen, weshalb ein Berufswechsel resp. die
Aufgabe des Betriebs unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar sein soll,
sind nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer seit
seiner Ausbildung als Mechaniker im Jahr 1998 als Alleininhaber seine eigene
Werkstatt führt. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass er
sozialpraktisch keinem Arbeitgeber mehr zumutbar ist, wie er behauptet. Die von
ihm verlangten Fähigkeiten in der Betriebsführung wie allgemeine Büroarbeiten,
akquirieren und koordinieren von Aufträgen kann er weiterhin voll einsetzen
sowie leichte körperliche Arbeiten im mechanischen Bereich ohne Limitierung
verrichten. Die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist ihm
sowohl aus beruflicher Sicht als auch mit Blick auf das fortgeschrittene Alter
zumutbar. Dies gilt auch hinsichtlich der Wohnverhältnisse. Bei objektiver
Betrachtung ist nicht ersichtlich, weshalb eine neue Wohnsituation unzumutbar
sein sollte, auch wenn davon nebst dem Versicherten selbst seine Ehefrau und
die Kinder betroffen wären. Andere Aspekte, die gegen die Aufgabe der
selbstständigen Erwerbstätigkeit sprechen, werden nicht vorgebracht. Bleibt der
hypothetische ausgeglichene und nicht der effektive Arbeitsmarkt Referenzpunkt,
der von der Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (
BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276), verletzt es nicht
Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Aufgabe der selbstständigen
Erwerbstätigkeit als zumutbar qualifizierte. Dabei kann ihr mit Blick auf die
von ihr angeführten Gründe auch keine Verletzung des Gehörsanspruchs
vorgeworfen werden.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer rügt im Subeventualstandpunkt, die Vorinstanz habe
den Antrag auf berufliche Massnahmen in Verletzung der Untersuchungspflicht und
des rechtlichen Gehörs nicht geprüft. Massnahmen beruflicher Art
(Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) bildeten jedoch nicht Gegenstand des
Verwaltungsverfahrens, weshalb die Vorinstanz hierauf nicht näher einzugehen
brauchte (BGE 131 V 164 E. 2.1). Die IV-Stelle befand in der Verfügung vom 11.
Oktober 2016 einzig über den Rentenanspruch, wobei sie anmerkte, in Bezug auf
berufliche Massnahmen habe der Versicherte anlässlich einer ersten Kontaktnahme
keinerlei Interessen gezeigt. Bei Meinungsänderung sei ein entsprechender
Antrag zu stellen. Sie verwies auf das Protokoll der IV-Stelle vom 6. Januar
2017, worin mit Eintrag vom 17. September 2013 anlässlich einer Abklärung vor
Ort mit Eingliederungsberatung festgehalten wurde, der Versicherte wünsche
keine Unterstützung in beruflicher Hinsicht. Soweit der Versicherte eine solche
letztinstanzlich verlangt, ist demnach auf die Beschwerde mangels
Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten (BGE 131 V 164 f. E. 2.1).  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. September 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben