Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.307/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_307/2017            

 
 
 
Urteil vom 26. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
SWICA Gesundheitsorganisation, 
Generaldirektion, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. November 2016 (725 16 251 / 305). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1955 geborene A.________ war seit 1978 bei der B.________ AG als
Physio-/Hippotherapeutin tätig und dadurch bei der SWICA Versicherungen AG
(nachfolgend: SWICA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versichert. Am 19. Februar 2011 stürzte sie auf einer Treppe und erlitt eine
Schulterverletzung. Die SWICA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach
zufriedenstellendem Heilungsverlauf wurde der Fall per 7. Februar 2012
abgeschlossen.  
 
A.b. Aufgrund von Beschwerden an der rechten Schulter suchte A.________ am 14.
Januar 2013 die Klinik C.________ auf und meldete einen Rückfall zum
Unfallereignis vom 19. Februar 2011. Zur Beurteilung der weiteren
Leistungspflicht holte die SWICA ein Gutachten des Dr. med. D.________,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 16. September 2013 und des Dr.
med. E.________, ebenfalls Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 24.
August 2015 ein. Mit Verfügung vom 3. November 2015 stellte sie die
Taggeldleistungen per 30. September 2015 ein und sprach der Versicherten ab 1.
Oktober 2015 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % sowie
eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 22,5
% zu. Die gegen die Bemessung des Rentenanspruchs erhobene Einsprache hiess die
SWICA mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2016 insofern teilweise gut, als sie
den Invaliditätsgrad infolge Korrektur des Valideneinkommens auf 22 % erhöhte.
 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit
Entscheid vom 17. November 2016 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen
Einspracheentscheid aufhob und feststellte, dass A.________ mit Wirkung ab 1.
Oktober 2015 Anspruch auf eine 50%ige Rente der Unfallversicherung hat. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SWICA
die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids vom 17. November 2016 und die
Bestätigung des Einspracheentscheids vom 13. Juni 2016. 
 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 eine Rente aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 50 % zusprach. 
 
2.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zum Anspruch auf eine
Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie zum Begriff
der Invalidität (Art. 8 ATSG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei
Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
 
2.2. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28    Abs. 4 UVV
- wie die Vorinstanz aufgezeigt hat - eine besondere Regelung für die
Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten getroffen, welche die
Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I)
oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen
sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die
Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer
entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.  
 
3.  
 
3.1. Gestützt auf das unbestrittenermassen den Anforderungen der Rechtsprechung
genügende Gutachten des Dr. med. E.________ vom    24. August 2015 steht fest,
dass die Versicherte in der angestammten beruflichen Tätigkeit als
Hippotherapeutin dauernd zu 50 % arbeitsunfähig ist. Eine leidensangepasste
Tätigkeit mit Verrichtungen unter Schulterhöhe und ohne das Heben von Lasten
ist ihr demgegenüber ohne zeitliche Einschränkung und ohne Verminderung der
Leistungsfähigkeit zu 100 % zumutbar.  
 
3.2. Unbestritten ist sodann das Valideneinkommen von          Fr. 100'996.80.
Dieses wurde von der SWICA ausgehend vom effektiven Jahreseinkommen der
Versicherten bei der B.________ AG im Jahr 2011, angepasst an die
Nominallohnentwicklung bis 2015, ermittelt.  
 
3.3. Umstritten sind die Berechnung des Invalideneinkommens und damit der
Invaliditätsgrad.  
 
3.3.1. Die SWICA ging bei der Bemessung des Invalideneinkommens von einem
Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 4 UVV aus. Die Versicherte sei im Zeitpunkt des
Rentenbeginns 60 Jahre alt gewesen und ihr werde aufgrund des Alters eine durch
die Invalidenversicherung finanzierte Umschulung, welche eine dem
Kompetenzniveau 3 entsprechende Tätigkeit ermöglichen würde, nicht mehr
gewährt. Das Invalideneinkommen sei daher für eine vollzeitige
leidensangepasste Tätigkeit einer Versicherten im mittleren Alter gestützt auf
die LSE 2012, Tabelle TA1, Frauen, Kompetenzniveau 3, Rubrik Gesundheits- und
Sozialwesen, festzusetzen. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41,5 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung ergebe
sich für das Jahr 2015 somit ein Invalideneinkommen von Fr. 79'086.-. Für die
Vornahme eines leidensbedingten Abzuges bestehe kein Anlass. In
Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 100'996.80 berechnete die
SWICA einen Invaliditätsgrad von 22 %.  
 
3.3.2. Die Vorinstanz verneinte die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV, da
die hiefür neben dem vorgerückten Alter zusätzlich erforderliche physiologische
Altersgebrechlichkeit nicht gegeben sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass die Versicherte seit 1978 als Physio- und Hippotherapeutin bei der
B.________ AG tätig gewesen sei, sich seit 1997 auch um administrative Belange
gekümmert und praktisch ihr ganzes Leben in X.________ verbracht habe,
verneinte das kantonale Gericht für die verbleibende Aktivitätsdauer von rund
3,5 Jahren auch die Zumutbarkeit eines Berufswechsels. Es ging davon aus, die
Beschwerdegegnerin könne weiterhin zu 50 % als Hippotherapeutin arbeiten und
setzte den Invaliditätsgrad unter Vornahme eines Prozentvergleichs auf 50 %
fest. Die Vorinstanz legte dar, dass sich an diesem Ergebnis selbst bei
Bejahung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels nichts ändern würde. Da Art. 28
Abs. 4 UVV nicht anwendbar sei, müsste das Invalideneinkommen anhand der LSE
2012, Tabelle TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1, Total, ermittelt werden, was
umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden
und angepasst an die Nominallohnentwicklung für 2015 Fr. 52'580.- ergeben
würde. Davon wäre - so das kantonale Gericht - ein Abzug von 5 % zu gewähren,
da nur noch Arbeiten unter der Horizontalen ohne Heben von Lasten zumutbar
seien. Daraus würde ein Invalideneinkommen von Fr. 49'951.- und in
Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 51 %
resultieren.  
 
3.3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt,
indem sie die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV und die Zumutbarkeit eines
Berufswechsels verneint habe.  
 
4.  
 
4.1. Mit Art. 28 Abs. 4 UVV wird bei der Invaliditätsbemessung einerseits dem
Umstand Rechnung getragen, dass nebst der - grundsätzlich allein versicherten -
unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der
Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet. Denn sehr oft ist ein und derselbe
Gesundheitsschaden im Alter aus verschiedenen Gründen wie etwa schlechtere
Umschulungs-, Wiedereingliederungs-, Anpassungs- und Angewöhnungsfähigkeit mit
wesentlich erheblicheren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit verbunden als
bei einem jüngeren Versicherten (BGE 122 V 418 E. 3a   S. 421;  PETER OMLIN,
Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S.
235 ff.). Andererseits muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass
die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur
Ausrichtung gelangen (Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie - in Abweichung von Art.
17 Abs. 1 ATSG - ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente
der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21
AHVG, nicht mehr revidiert werden können   (Art. 22 UVG). Bei Zusprechung an
einen Versicherten im vorgerückten Alter hat damit die Invalidenrente der
Unfallversicherung in wesentlichen Teilen die Funktion einer Altersversorgung.
Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren
Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen
werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion
von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 418 E. 3a S. 421 f. mit Hinweisen).  
 
4.2. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach Art. 28 Abs. 4 UVV im vorliegend zu
beurteilenden Fall nicht zur Anwendung kommt, vermag nicht zu überzeugen.  
 
4.2.1. Selbst nach Auffassung des kantonalen Gerichts war es offensichtlich das
vorgerückte Alter, welches die Versicherte daran hinderte, eine
leidensangepasste Tätigkeit aufzunehmen. So führte es aus, der
Beschwerdegegnerin sei insbesondere auch in Anbetracht der bis zur
Pensionierung noch verbleibenden Aktivitätsdauer von lediglich 3,5 Jahren ein
Berufswechsel nicht mehr zumutbar.  
 
4.2.2. Bezüglich der Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV steht Variante II zur
Diskussion, gemäss welcher sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. Die Vorinstanz bejahte zu Recht
die erste Voraussetzung des vorgerückten Alters, geht doch die Rechtsprechung
diesbezüglich von einem Alter ab rund 60 Jahren aus (BGE 122 V 418 E. 4c S.
424; Urteil 8C_205/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.4 mit Hinweisen). Soweit das
kantonale Gericht die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV dann aber verneinte
mit der Begründung, es liege keine physiologische Altersgebrechlichkeit von
wesentlicher Bedeutung vor, fasste es die zweite Voraussetzung zu eng.
Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich das Alter
der Versicherten erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit auswirkt. Dies kann einerseits aus medizinischer Sicht in
einer physiologischen Altersgebrechlichkeit in dem Sinne auftreten, dass die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch den erlittenen Unfall und seine Folgen
bei einer Person im mittleren Alter geringer ausgefallen wäre. Eine solche
Auswirkung des vorgerückten Alters hat das kantonale Gericht gestützt auf das
Gutachten des Dr. med. E.________ vom 24. August 2015 zu Recht verneint. Darin
wurde nämlich ausdrücklich festgehalten, dass das Alter der Versicherten bei
der schlechten medizinischen Ausgangslage keine Rolle spiele und auch eine
jüngere Versicherte im Alter von 42 Jahren die gleiche Behinderung aufweisen
würde. Der Altersfaktor kann sich andererseits aber auch erwerblich auswirken
in dem Sinne, dass beispielsweise die Wiedereingliederung schwieriger ist, eine
Umschulungsmassnahme nicht (mehr) gewährt wird oder aber sich kein Arbeitgeber
mehr findet, welcher eine Person kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen
Einschränkungen einstellen würde (vgl. BGE 122 V 418 E. 4d/bb S. 425; 122 V 426
E. 3a S. 427). Diese erwerbliche Auswirkung des Altersfaktors wurde in der
jüngeren Rechtsprechung vermehrt betont, indem verdeutlicht wurde, dass    Art.
28 Abs. 4 UVV auch dann zur Anwendung gelangt, wenn das vorgerückte Alter das
Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen
Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber
einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotzdem entgegensteht, weil sich
kein Arbeitgeber mehr findet, der die betroffene Person einstellen würde (vgl.
Urteile 8C_346/2013 vom 10. September 2013 E. 4.2, 8C_806/2012 vom 12. Februar
2013 E. 5.2.2 und 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3). Wenn das kantonale
Gericht einen Berufswechsel der Beschwerdegegnerin in Anbetracht der über
35-jährigen unselbstständigen Tätigkeit als Physio-/Hippotherapeutin bei der
B.________ AG, der noch verbleibenden Aktivitätsdauer von lediglich 3,5 Jahren
und der mangelnden Umschulungsmöglichkeit als unzumutbar erachtet, sprechen
genau diese Aspekte für die Bejahung der erwerblichen Auswirkungen des
Altersfaktors im Sinne von Art. 28 Abs. 4 UVV. Dieser Bestimmung die
Anwendbarkeit zu versagen, indes gleichzeitig unter Hinweis auf den Faktor
Alter von der Unzumutbarkeit eines Berufswechsels auszugehen, ist
widersprüchlich und hält vor Bundesrecht nicht stand.  
 
5.   
Der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind die
Vergleichseinkommen für einen Versicherten im mittleren Alter zu Grunde zu
legen. Dieses liegt nach der Rechtsprechung bei etwa 42 Jahren oder zwischen 40
und 45 Jahren (BGE 122 V 418 E. 1b S. 419; Urteil 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012
E. 5.6). 
 
5.1. Das Valideneinkommen von Fr. 100'996.80 für das Jahr 2015 ist - wie in E.
3.2 hievor dargelegt - unbestritten. Auf eine Anpassung an das mittlere Alter
wurde und wird zugunsten der Beschwerdegegnerin verzichtet.  
 
5.2. Hinsichtlich der Festsetzung des Einkommens, das die Versicherte trotz
ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch zu erzielen
vermöchte (Invalideneinkommen), ist rechtsprechungsgemäss primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls
keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aus, so können Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475
mit Hinweisen).  
 
5.2.1. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Beschwerdegegnerin
medizinisch gesehen trotz unfallbedingter Gesundheitsschädigung die Ausübung
einer leidensangepassten Tätigkeit ganztägig und ohne grössere Einschränkungen
zumutbar wäre. Ihr stehen in Anbetracht ihrer Aus- und Weiterbildung, des
beruflichen Werdegangs, insbesondere der langjährigen Erfahrung als Physio- und
Hippotherapeutin sowie der Tätigkeit in Administration und Leitung in der
B.________ AG im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen verschiedene Stellen
offen, bei denen ohne weiteres anzunehmen ist, dass sie sie auch in
Berücksichtigung der etwas eingeschränkten körperlichen Mobilität zu verrichten
vermag und auf dem für sie in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einem
durchschnittlichen Lohn rechnen kann. Die Versicherte verfügt über fundierte
Kenntnisse und Fähigkeiten im Gesundheitswesen, die sie auch im administrativen
Bereich einsetzen kann. Zudem wären ihr im mittleren Alter
Umschulungsmassnahmen durchaus zumutbar. Die Beschwerdeführerin ging daher zu
Recht vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten
Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) im privaten Sektor, Rubrik Gesundheits- und
Sozialwesen mit Tätigkeiten im Kompetenzniveau 3 (Komplexe praktische
Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) für
Frauen im Jahr 2012 von Fr. 6'283.- (LSE 2012, Tabelle TA1) aus, den sie auf
die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden umrechnete und -
entsprechend dem Valideneinkommen - der Nominallohnentwicklung bis 2015
anpasste. Daraus resultierte ein Jahreseinkommen von Fr. 79'086.-.  
 
5.2.2. Das kantonale Gericht gewährte mit Blick auf die gesundheitlichen
Einschränkungen einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 5 %. Die
Versicherte postuliert unter Hinweis auf ihre massiven gesundheitlichen
Beeinträchtigungen einen Abzug von mindestens    5 %. Diesbezüglich ist darauf
hinzuweisen, dass die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei,
eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage ist (BGE 137 V 71 E. 5.1
S. 72). Ein solcher Abzug kann praxisgemäss vom anhand von LSE-Tabellenlöhnen
ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen
werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche negative Auswirkungen auf die
Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Person haben können. Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu
begrenzen ist (BGE 126 V 75 und seitherige Entscheide).  
Vorliegend stand zu Recht lediglich die leidensbedingte Einschränkung als Grund
für einen Abzug zur Diskussion. Diesbezüglich ist indes mit der
Beschwerdeführerin auf das Gutachten des Dr. med. E.________ vom 24. August
2015 hinzuweisen. Darin wurde ausgeführt, trotz der unfallbedingten
Massenruptur der Rotatorenmanschette bestünden mit Ausnahme der ausgeprägten
Kraftverminderung erstaunlich geringe Beschwerden. In einer angepassten
Tätigkeit sei weder eine zeitliche Einschränkung noch eine Verminderung der
Leistungsfähigkeit vorhanden. Ein Abzug lässt sich mithin auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht rechtfertigen, weshalb es bei einem Invalideneinkommen für
das Jahr 2015 von Fr. 79'086.- bleibt. 
 
5.3. Die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 79'086.- mit dem
Valideneinkommen von Fr. 100'996.80 ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet
22 %. Die Beschwerde ist mithin begründet, was zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids führt.  
 
6.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 17. November 2016
wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der SWICA Gesundheitsorganisation
vom 13. Juni 2016 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. September 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch 

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