Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.303/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_303/2017            

 
 
 
Urteil vom 5. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. Februar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1953 geborene A.________ war seit September 2001 Vorarbeiter bei der
B.________ AG, Garten- und Strassenbau, und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 26.
Oktober 2013 prallte ein nachfolgendes Fahrzeug ins Heck des von ihm gelenkten
Autos. Gleichentags begab er sich ins Kantonsspital C.________, das ein
HWS-Schleudertrauma gemäss Quebec Task Force (QTF) 0 diagnostizierte. Die Suva
kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 16. Januar
2015 stellte sie die Leistungen per 31. Januar 2015 ein, da keine Unfallfolgen
mehr vorlägen. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015. 
 
B.   
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Februar 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der
Versicherte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Suva zu
verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen aufgrund der Folgen des Unfalls
vom 26. Oktober 2013 über den 31. Januar 2015 hinaus auszurichten; für das
bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren. 
 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen des für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG)
erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfall und dem Gesundheitsschaden, insbesondere bei psychischen Unfallfolgen
(BGE 115 V 133) oder Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS oder
äquivalenter Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 134
V 109), richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den Fallabschluss (Art. 19
Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die vom kantonalen Gericht bestätigte
Leistungseinstellung der Suva per 31. Januar 2015 vor Bundesrecht standhält. 
 
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, laut dem Bericht des Kreisarztes Dr. med.
D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 13. August 2014 bestünden beim
Versicherten keine unfallbedingten strukturellen Läsionen. Seine Beschwerden
stünden im Zusammenhang mit vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der
Wirbelsäule und einer Symptomausweitung. Mehr als ein Dreivierteljahr nach dem
Unfall vom 26. Oktober 2013 könnten die Beschwerden nicht mehr als unfallkausal
eingestuft werden. Gemäss Berichten der Rehaklinik E.________ vom 18. März 2014
und des Psychiaters med. pract. F.________, Suva Versicherungsmedizin, vom 19.
Dezember 2014 bestehe zudem eine psychische Problematik. Der Suva sei
beizupflichten, dass bei Leistungseinstellung am 31. Januar 2015 die typischen
Schleudertraumabeschwerden im Vergleich zur ausgeprägten psychischen
Problematik im Hintergrund gestanden hätten. Es lägen keine Umstände vor,
welche die Anwendung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen ausschlössen.
Die Suva habe den Unfall vom 26. Oktober 2013 zu Recht als mittelschwer an der
Grenze zu den leichten Unfällen qualifiziert. Die Adäquanzprüfung sowohl nach
der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen als auch nach derjenigen zu den
Schleudertraumafolgen ergebe, dass lediglich ein Kriterium, nämlich dasjenige
der körperlichen Dauerschmerzen bzw. der erheblichen Beschwerden, erfüllt sei.
Dies reiche zur Adäquanzbejahung nicht aus. Bei Fallabschluss am 31. Januar
2015 hätten keine unfallkausalen Beeinträchtigungen mehr vorgelegen. Die
muskulär bedingte Beschwerdesymptomatik sei spätestens nach einem
Dreivierteljahr wieder abgeklungen. Bezüglich der weiterhin geklagten und im
Rahmen einer Symptomausweitung zu erklärenden Beschwerden sowie der depressiven
Symptomatik bestehe zwar ein Besserungspotential, jedoch seien diese
Beschwerden nicht unfallkausal. Der Fallabschluss per 31. Januar 2015 sei somit
rechtens. 
 
4.   
Unbestritten und nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Feststellung,
dass beim Beschwerdeführer bei Fallabschluss am 31. Januar 2015 keine objektiv
(hinreichend) nachweisbaren organischen Unfallfolgen bestanden, bei denen sich
die natürliche und adäquate Kausalität weitgehend decken würden (BGE 134 V 109
E. 2.1 S. 112). Hierzu erübrigen sich somit Weiterungen. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer bringt als Erstes im Wesentlichen vor, entgegen der
Vorinstanz habe er unmittelbar nach dem Unfall vom 26. Oktober 2013 nicht nur
an Schmerzen an der BWS und LWS, sondern auch an Nackenschmerzen gelitten. Dies
ergebe sich aus den Berichten des Kantonsspitals C.________ vom gleichen Tag
und der Frau Dr. med. G.________, Allgemeine Innere Medizin, vom 28. Oktober
2013. Er habe mithin ein HWS-Schleudertrauma erlitten. Die Rehaklinik
E.________ habe denn auch im Bericht vom 18. März 2014 eine HWS-Distorsion QTF
II diagnostiziert. 
 
Diese Einwände sind unbehelflich. Denn selbst bei Annahme einer HWS-Distorsion
ist die Leistungseinstellung der SUVA per 31. Januar 2015 im Ergebnis nicht zu
beanstanden, wie die folgenden Erwägungen zeigen. Somit kann offen bleiben, ob
es sich beim neu aufgelegten Bericht der Frau Dr. med. G.________ vom 28.
Oktober 2013 um ein zulässiges unechtes Novum nach Art. 99 Abs. 1 BGG handelt
(hierzu vgl. nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, veröffentlicht in
SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7 [8C_690/2011]). 
 
6.  
 
6.1. Die Prüfung der Adäquanz ist bei Anwendung der Praxis zu den psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der
Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann
(BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116; Urteil 8C_184/2017 vom 13. Juli 2017 E. 2.2). Bei
der Schleudertraumapraxis ist dies der Zeitpunkt, in dem von der Fortsetzung
der auf das Schleudertrauma-Beschwerdebild - dessen psychische und physische
Komponenten nicht leicht zu differenzieren sind - gerichteten ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (BGE 134 V 109 E. 4.3
S. 115 und E. 6.2 S. 116 f.; zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Ergibt die Adäquanzprüfung,
dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und
damit nicht rechtsgenüglich wäre, ist die Frage, ob er tatsächlich besteht,
nicht entscheidrelevant. Anders ist lediglich in jenen Fällen zu entscheiden,
in denen der Sachverhalt für eine einwandfreie Adäquanzprüfung nicht
hinreichend abgeklärt ist (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; Urteil 8C_58/2017 vom
9. Juni 2017 E. 4.1).  
 
6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. med. F.________ habe im Bericht
vom 19. Dezember 2014 aus psychiatrischer Sicht Zweifel geäussert, ob durch
eine medizinische Behandlung eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands
im Hinblick auf eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit
erreicht werden könne. Somatischerseits habe die Suva diesbezüglich jedoch
keine hinreichenden Abklärungen vorgenommen. Gemäss den Berichten der Klinik
H.________ vom 12. Mai 2014, des Dr. med. F.________ vom 19. Dezember 2014 und
der Klinik I.________ vom 15. April 2015 sei das Behandlungspotential Ende
Januar 2015 noch nicht ausgeschöpft gewesen.  
 
6.3.  
 
6.3.1. Die namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nach Art. 19 Abs. 1 UVG
bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,
wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht
fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist
prospektiv zu beurteilen (RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1; Urteil
8C_184/2017 vom 13. Juli 2017 E. 2.2).  
 
6.3.2. Die Klinik H.________ empfahl am 13. Mai 2014 einen stationären
Rehabilitationsaufenthalt mit multimodalem Therapieregime inkl. Psycho-,
Schmerz- und intensiver Physiotherapie. Aufgrund der starken Schmerzangaben
attestierte sie nochmals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, schlug aber dennoch
eine stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit bis max. 15 kg ohne
Zwangshaltungen der Wirbelsäule oder längere Tätigkeiten über Kopf vor. Dr.
med. F.________ legte am 19. Dezember 2014 dar, grundsätzlich sei beim
Beschwerdeführer eine deutliche Besserung des psychischen Gesundheitszustandes
durchaus zu erwarten. Ob allerdings eine namhafte Verbesserung insofern
erreicht werden könne, dass in einem absehbaren Zeitraum von ca. 1 Jahr auch
Schritte in Richtung einer beruflichen Wiedereingliederung realistisch würden,
müsse eher bezweifelt werden. Eine stationäre Behandlung könnte durchaus neue
Impulse setzen und Aufschluss darüber geben. Vom 27. März bis 16. April 2015
war der Beschwerdeführer in der Klinik I.________ hospitalisiert, wo er
somatisch und psychiatrisch behandelt wurde. Im Austrittsbericht vom 15. April
2015 führte diese Klinik aus, wichtig sei nun vor allem die Weiterführung und
der Ausbau der aktiven Therapie (medizinische Trainingstherapie und
Heimprogramm) und der Weg hin zur Selbsthilfe mit konsequenter Ermutigung für
dieses Vorgehen. Der Beschwerdeführer sei motiviert und kooperativ gewesen und
habe die Therapien immer regelmässig besucht. Die Schmerzen seien im gesamten
Verlauf ondulierend auf ähnlichem Niveau gewesen. Sie sähen zurzeit keine
Arbeitsfähigkeit und würden die Abklärung einer Invalidenrente empfehlen.  
 
6.3.3. Das in der Klinik I.________ gezeigte Heilbehandlungsresultat spricht
angesichts der dort durchgeführten umfangreichen Behandlungsmassnahmen gegen
eine noch erzielbare namhafte Besserung des somatischen und psychischen
Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG. Hieran ändert nichts,
dass diese Klinik eine medizinische Trainings- und Bewegungstherapie inkl.
Heimübungsprogramm empfahl (vgl. auch Urteil 8C_156/2016 vom 1. September 2016
E. 4.1.2). Insgesamt liegt mithin keine medizinische Stellungnahme vor, der
sich - bezogen auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Januar 2015 -
die Prognose einer zu erwartenden gesundheitlichen Besserung mit der Folge
einer erheblichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit entnehmen liesse. Der
vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss auf dieses Datum hin ist somit nicht zu
beanstanden.  
 
7.   
Gegen die vorinstanzliche Beurteilung der Adäquanzkriterien und die gestützt
hierauf erfolgte Verneinung der adäquaten Unfallkausalität seines
Gesundheitsschadens (vgl. E. 3 hiervor) bringt der Beschwerdeführer keine
substanziierten Einwände vor. In diesem Punkt hat es beim angefochtenen
Entscheid somit ebenfalls sein Bewenden. 
 
Nach dem Gesagten braucht entgegen dem Beschwerdeführer nicht geprüft zu
werden, ob sein Gesundheitsschaden bei Fallabschluss per 31. Januar 2015 noch
natürlich unfallkausal war. 
 
8.   
Eine vorinstanzliche Verletzung der Begründungspflicht (hierzu vgl. BGE 138 I
232 E. 5.1 S. 237) liegt entgegen dem Beschwerdeführer nicht vor. Da von
weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu
erwarten sind, durfte darauf verzichtet werden. Dies verstösst weder gegen den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Grundsatz der
Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör
bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I
229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_153/2017 vom 29. Juni 2017 E. 8). Von
willkürlicher Beweiswürdigung der Vorinstanz kann keine Rede sein. 
 
9.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG
). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64 BGG). Er
hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage
ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Dr. André Largier wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. September 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar 

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