Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.297/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_297/2017            

 
 
 
Urteil vom 5. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Lloyd's Underwriters London UVG Schadenbüro, Rue de Romont 18, 1700 Freiburg, 
vertreten durch Rechtsanwalt Damien-Raphael Bossy, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 28. Februar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1948, arbeitete als EDV-Supporter und war bei der
Schweizerischen Krankenkasse für das Bau- und Holzgewerbe und verwandte Berufe
(SKBH) und bei der Lloyd's Underwriter's London (Lloyd's) obligatorisch
unfallversichert. Gestützt auf eine Vereinbarung vom 22. Dezember 1998 über die
Modalitäten der Zusammenarbeit war die SKBH - resp. als deren
Rechtsnachfolgerin die Mutuel Versicherungen AG - zuständig für die Erbringung
der sogenannt kurzfristigen Leistungen wie Taggeld und Heilbehandlung, die
Lloyd's für die Erbringung der langfristigen oder Dauerleistungen wie
Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Am 9. Januar 2002 erlitt
A.________ einen Auffahrunfall. Die SKBH hat dem Versicherten nach lange
andauerndem Verfahren, das mehrere gerichtlich ausgetragene Streitigkeiten
mitumfasste (8C_194/2007), letztlich mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung
vom 3. November 2010 - ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % -
Taggelder für die Zeit ab 1. Januar 2004 bis 4. Oktober 2007 im Betrag von
insgesamt Fr. 73'757.55 gewährt. Damit sah sie ihre Leistungspflicht als
erfüllt an und verwies A.________ für die langfristigen Leistungen an die
Lloyd's.  
 
A.b. Die Lloyd's erliess ebenfalls am 3. November 2010 eine Verfügung, gemäss
welcher sie unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 1 UVG die "Stabilisierung" des
Gesundheitszustandes auf den 4. Oktober 2007 festsetzte, den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung mangels unfallkausalen Dauerschadens sowie denjenigen
auf eine Invalidenrente mangels Unfallkausalität und Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ablehnte. Ein gegen den diese Verfügung bestätigenden
Einspracheentscheid der Lloyd's vom 29. März 2011 ergriffenes Rechtsmittel
führte zum vorinstanzlichen Entscheid vom 22. März 2012, welcher die Lloyd's
veranlasste, eine Abklärung in der MEDAS in Auftrag zu geben. Diese fand an
mehreren Tagen zwischen dem 19. Februar und dem 1. März 2013 statt und am 5.
Juli 2013 wurde darüber ein Gutachten erstattet. Gestützt darauf sowie der
Beantwortung von vom Versicherten angeregten Ergänzungsfragen durch die
Gutachter der MEDAS Dres. med. B.________ und C.________ vom 25. Oktober 2013
verneinte die Lloyd's mit Verfügung vom 16. Juni 2014 als Unfallversicherer für
die Zeit ab 5. Oktober 2007 jeglichen Anspruch von A.________ auf
Versicherungsleistungen in Form einer Invalidenrente und einer
Integritätsentschädigung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Mai
2015 fest.  
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 28. Februar 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Lloyd's zu
verpflichten, ihm rückwirkend eine angemessene Invalidenrente und eine
angemessene Integritätsentschädigung zu gewähren. 
Die Lloyd's lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Das kantonale Gericht enthält sich einer Stellungnahme
zur Sache. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG
) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Das kantonale Gericht ist im angefochtenen Entscheid vom 28. Februar 2017
zum Schluss gelangt, dass die Lloyd's - als Unfallversicherer für die sogenannt
langfristigen Leistungen (vgl. Art. 70 UVG und nachstehende E. 3.1) - die
Zusprache einer Invalidenrente für die Zeit ab 5. Oktober 2007 sowie einer
Integritätsentschädigung in der mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2015
bestätigten Verfügung vom 16. Juni 2014 gestützt auf ein Gutachten der
Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz vom 5. Juli 2013 zu Recht
abgelehnt habe. Den dagegen gerichteten Einwänden des Beschwerdeführers ist es
- zusammengefasst - mit folgenden Überlegungen begegnet:  
 
2.2.  
 
2.2.1. Auch nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die SKBH - als
Unfallversicherer für die kurzfristigen Leistungen wie Taggelder und
Heilbehandlung (vgl. Art. 70 UVG und nachstehende E. 3.1) - der ihr vom
Bundesgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil 8C_194/2007 vom 4. Oktober
2007 überbundenen Aufgabe, den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2004 näher
abklären zu lassen und hernach darüber sowie über die Taggeldhöhe ab 11. Januar
2002 neu zu verfügen, mit der am 3. November 2010 verfügungsweise erfolgten
Taggeldgewährung bis 4. Oktober 2007 hinreichend nachgekommen. Das eingeholte
MEDAS-Gutachten vom 5. Juli 2013 gebe Auskunft über den interessierenden
Gesundheitszustand ab 5. Oktober 2007. Daran ändere die Expertise des Dr. med.
D.________ vom 26. April 2005 und das bundesgerichtliche Urteil vom 4. Oktober
2007 schon aus zeitlichen Gründen nichts (E. 2.3.1 des angefochtenen
Entscheides).  
 
2.2.2. Dem Einwand, dass sich die Gutachter der MEDAS zum Zeitpunkt des
Fallabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG nicht explizit geäussert
hätten, entgegnete die Vorinstanz, dass schon seit längerer Zeit bekannt und in
dem ihrem Entscheid vom 22. März 2013 (UV.2011.00146) zugrunde liegenden
Sachverhalt auch unbestritten war, dass von weiterer ärztlicher Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte.
Der Zeitpunkt des Fallabschlusses sei unbestritten gewesen, so dass es aus
gutachterlicher Sicht keiner weiterer Ausführungen dazu bedurfte (E. 2.3.2 des
angefochtenen Entscheides).  
 
2.2.3. Eine Auseinandersetzung mit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nach
Massgabe einer Indikatorenprüfung, wie sie gemäss bundesgerichtlichem Urteil
9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) vorzunehmen ist, konnte nach
Ansicht des kantonalen Gerichtes unterbleiben, weil keine Diagnosen gestellt
worden waren, welche eine solche Prüfung der medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit erfordert hätten, zumal auch keine Arbeitsunfähigkeit
attestiert worden sei. Solche würden sich auch aus anderen fachärztlichen
Beurteilungen für den Zeitraum ab 5. Oktober 2007 nicht ergeben (E. 2.3.3 des
angefochtenen Entscheides).  
 
2.2.4. Auf Einwände gegen die Verneinung einer Integritätseinbusse ging das
kantonale Gericht nicht ein, weil diesbezüglich keine Begründung vorliege (E.
2.3.4 des angefochtenen Entscheides).  
 
2.3. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer
nicht im Einzelnen auseinander, obschon er dies in seiner dem Bundesgericht
eingereichten Rechtsschrift angekündigt hatte. Insoweit ist den Ausführungen
der Beschwerdegegnerin in deren Vernehmlassung vom 22. Juni 2017
beizupflichten, weshalb durchaus die Frage gestellt werden kann, ob die
Beschwerde überhaupt eine hinreichende Begründung enthält. Auf die
Argumentation im angefochtenen Entscheid nimmt der Beschwerdeführer jedenfalls
kaum Bezug, sondern streift diese mit der Darlegung der Rechtslage aus seiner
Sicht höchstens noch am Rande. Gleichwohl wird auf die Beschwerde - trotz des
auch auf "Nichteintreten" lautenden Antrages der Beschwerdegegnerin -
eingetreten, da doch Standpunkte vertreten werden, welche die geltend gemachten
Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung als nicht
ganz unbegründet erscheinen lassen könnten. Die Beschwerde kann jedoch nur als
den Begründungsanforderungen höchstens knapp genügend qualifiziert werden.  
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die nach Art. 42 Abs.
1 und 2 BGG erforderliche Beschwerdebegründung grundsätzlich in der Beschwerde
selbst enthalten sein muss. Lediglich ein Verweis auf frühere Rechtsschriften
im gleichen oder in parallel laufenden Verfahren resp. auf die Akten genügt
nicht (vgl. BGE 141 V 416 E. 4 S. 421 mit Hinweisen). Ein solcher hat im
bundesgerichtlichen Verfahren keine Beachtung zu finden. In der
Beschwerdeschrift selbst müssen zumindest kurz eigenständige Ausführungen zu
den Stellen enthalten sein, auf die verwiesen wird. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 70 Abs. 2 UVG können die Krankenkassen die Versicherung der
Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und
Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen (Satz 1); sie haben mit dem
Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt, die gegenseitige
Zusammenarbeit zu vereinbaren (Satz 2).  
Wie E. 2.1 des bundesgerichtlichen Urteils 8C_14/2013 vom 11. Februar 2014 zu
entnehmen ist, haben die SKBH und die Lloyd's am 22. Dezember 1998 eine
schriftliche Vereinbarung über die Modalitäten der Zusammenarbeit dieser beiden
Versicherer im Fall des Beschwerdeführers getroffen. Danach war die SKBH -
resp. als deren Rechtsnachfolgerin die Mutuel Versicherungen AG - zuständig für
die Erbringung der sogenannt kurzfristigen Leistungen wie Taggeld und
Heilbehandlung, die Lloyd's für die Erbringung der langfristigen oder
Dauerleistungen wie Invalidenrente und Integritätsentschädigung. 
 
3.2. Der Versicherungsfall des Beschwerdeführers, welcher auf einem
Auffahrunfall vom 9. Februar 2002 beruht, fand seinen Abschluss im Sinne von 
Art. 19 Abs. 1 UVG mit den beiden Verfügungen der SKBH einerseits und der
Lloyd's andererseits vom 3. November 2010. Während die SKBH noch Taggelder
aufgrund einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit zugesprochen hatte, prüfte die
Lloyd's den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung.
Dass an diesem Fallabschluss zwei Unfallversicherer beteiligt waren, führt -
wie das Bundesgericht schon im Urteil 8C_14/2013 vom 11. Februar 2014 dargelegt
hat - nicht zu einer andern Rechtslage, als wenn nur ein einziger Versicherer
für die Schädigungen des Beschwerdeführers im Sinne eines Ausgleichs
aufzukommen hätte (vgl. BGE 138 V 161).  
 
3.2.1. Mit der Vorinstanz ist der Zeitpunkt für einen Fallabschluss richtig
gewählt, da unbestritten blieb, dass von weiterer ärztlicher Behandlung keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu
erwarten war. Überdies hat das kantonale Gericht zu Recht auf den Umstand
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren, das zum vorinstanzlichen
Entscheid vom 22. März 2013 führte, selbst einen Antrag auf Gewährung einer
Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung gestellt hatte. Dies wäre von
vornherein nicht möglich, wäre ein Fallabschluss noch gar nicht in Betracht zu
ziehen gewesen. Abgesehen davon verneint auch das MEDAS-Gutachten vom 5. Juli
2015 die Möglichkeit einer wesentlichen Verbesserung des Heilergebnisses durch
weitere ärztliche Behandlung in unmissverständlicher Weise.  
 
3.2.2. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus seiner
Argumentation, wonach der Wegfall der Unfallkausalität seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigungen im Zeitpunkt des Fallabschlusses gar nicht nachgewiesen
werden konnte. Damit verkennt er, dass zur Begründung der angefochtenen
Leistungsverweigerung nicht allein die fehlende Unfallkausalität genannt wird,
sondern darüber hinaus auch jegliche Schädigung verneint wird, die Anlass zu
Versicherungsleistungen geben könnte. Solange weder eine leistungsrelevante
Invalidität noch ein Integritätsschaden vorliegt, können auch keine
entsprechenden Renten resp. Entschädigungen zur Ausrichtung gelangen. Die
Unfallkausalität allfällig verbliebener Beeinträchtigungen, wie im Urteil
8C_194/2007 vom 4. Oktober 2007 festgestellt, vermag zu keinem anderen Ergebnis
führen.  
 
3.2.3. Dass keine Schädigungen vorliegen, welche eine Invalidenrente oder eine
Integritätsentschädigung auslösen könnten, ergibt sich aus dem MEDAS-Gutachen
vom 5. Juli 2013 klar, an dessen Beweistauglichkeit nicht zu zweifeln ist.
Daran ändert nichts, dass Dr. med. D.________ am 26. April 2005 noch eine
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte, was seinen Niederschlag in den
nachfolgenden Taggeldverfügungen der SKBH gefunden hat. Das kantonale Gericht
hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Arbeitsfähigkeit
des Versicherten nicht eingeschränkt ist. Insoweit war es der Lloyd's
unbenommen, auf die überzeugende Betrachtungsweise der erfahrenen Experten der
MEDAS abzustellen. Auch die Tatsache, dass - was der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsschrift immer wieder hervorhebt - die Dres. med. B.________ und
C.________ in ihrem ergänzenden Bericht vom 25. Oktober 2013 angaben, der
Gesundheitszustand habe sich seit der Untersuchung durch Dr. med. D.________ am
26. April 2005 nicht verändert, ist nicht stichhaltig. Auch bei weitestgehend
unverändertem Gesundheitszustand können dessen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit Änderungen erfahren, zumal wenn sie - wie hier - nicht im
Hinblick auf dieselben Leistungen zur Diskussion stehen und damit nicht
identische Anspruchsvoraussetzungen gelten. Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit ist der Invaliditätsgrad 0 %, weshalb Vorinstanz
und Verwaltung zu Recht einen Rentenanspruch verneinten.  
 
3.2.4. Im vorinstanzlichen Verfahren war der Antrag auf eine
Integritätsentschädigung nicht begründet worden. Diesem Umstand wäre mit einem
Nichteintreten zu begegnen gewesen.  
 
4.   
Die Beschwerde gegen den weder rechtswidrigen noch auf fehlerhaften
Sachverhaltsfeststellungen beruhenden kantonalen Entscheid ist als unbegründet
abzuweisen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom
Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. September 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl 

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