Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.295/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
8C_295/2017            

 
 
 
Urteil vom 27. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 7. März 2017 (S 2015 59). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1972, ist Vater von vier Kindern (geboren 2002, 2003, 2004
und 2009) und arbeitete vom 1. Januar 2000 bis 31. Juli 2006 als Börsenhändler
bei der B.________ AG. Von 2006 bis 2008 war er arbeitslos. Anschliessend
versuchte er im Jahre 2008, sich selbständig-erwerbend als Börsenmakler zu
betätigen. Seither geht A.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Seit
Januar 2013 bezieht er von der Stadt Y.________ wirtschaftliche Sozialhilfe.
Der Sozialdienst meldete den Versicherten in Absprache mit seiner behandelnden
Ärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für psychotherapeutische Medizin, beim
Integrationsprojekt der Gemeinnützigen Gesellschaft X.________ (nachfolgend:
Sozialfirma) zur beruflichen Wiedereingliederung in geschütztem Rahmen bis zu
einem Pensum von 50 % an. Weil sich der Versicherte nach Auffassung des
Sozialdienstes nicht hinreichend an der eingeleiteten Massnahme beteiligte,
bestätigte die Stadt Y.________ mit Entscheid vom 17. Februar 2014 eine Kürzung
der Sozialhilfe ab 1. Dezember 2013 um 15 %. 
Am 20. November 2012 meldete sich A.________ unter Hinweis auf ein psychisches
und psychosomatisches Leiden, Blindheit auf dem linken Auge, Überanstrengung
und stetigem Nachlassen des Sehvermögens auf dem rechten Auge, chronischen
Kopfschmerzen und chronischem Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nach Einholung diverser Arztberichte empfahl der Regionale
Ärztliche Dienst der Zentralschweiz (nachfolgend: RAD) eine bidisziplinäre,
rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung. Die Dres. med. D.________ und
E.________ erstatteten das Gutachten am 7. Oktober 2013(nachfolgend: Gutachten
D.________/E.________). Unabhängig davon und ohne Kenntnis vom Gutachten
D.________/E.________ veranlasste der Sozialdienst im November 2013 bei dessen
Vertrauensarzt Dr. med. F.________ ein psychiatrisches Gutachten, welches vom
30. Dezember 2013 datiert (nachfolgend: Gutachten F.________). Aufgrund
diagnostischer Abweichungen zwischen den beiden psychiatrischen Gutachten holte
der RAD bei Dr. med. E.________ eine Stellungnahme zum Gutachten F.________
ein. Gestützt auf diese Unterlagen sowie unter Berücksichtigung eines
gescheiterten Wiedereingliederungsversuchs in der Sozialfirma sprach die
IV-Stelle des Kantons Zug (nachfolgend: Beschwerdegegnerin oder IV-Stelle) dem
Versicherten mit Verfügungen vom 23. März 2015 rückwirkend ab 1. Mai 2013 eine
halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % und ab 1. März 2014
eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 %, nebst den jeweils
entsprechenden Kinderrenten, zu. 
 
B.   
Die hiegegen erhobenen Beschwerden des A.________ vereinigte das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug in einem Verfahren und wies sie mit
Entscheid vom 7. März 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
die Verfügungen vom 23. März 2015 sowie der vorinstanzliche Entscheid seien
aufzuheben. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen,
mindestens aber eine Dreiviertelsrente auch über den 28. Februar 2014 hinaus
für die Zukunft zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle
zurückzuweisen und diese zu verpflichten, die Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit abzuklären und gestützt darauf eine ordentliche
Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich) vorzunehmen. Eventualiter sei die
Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten eine
unabhängige ophthalmologische Begutachtung durchzuführen. Zudem lässt der
Versicherte für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen. 
Während die Vorinstanz und die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde
beantragen, erneuert A.________ seinen Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG in Verbindung mit       Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 8C_219/2017 vom
12. Juni 2017    E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf
Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit
Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare
Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht
lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche Mängel sind in der Beschwerde
klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf
ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II
244 E. 2.2    S. 246 mit Hinweis).  
 
1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393
E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage
dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen
sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an den
Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232; Urteil 8C_673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 3.2). Im Rahmen der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung - und im
Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen
genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die
ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit
unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite
zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der
Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281
E. 5.2.1 S. 306; 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.; je mit Hinweisen; Urteil 8C_753/
2016 vom 15. Mai 2017 E. 2.3).  
 
 
2.   
Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der
Versicherten resp. der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich
sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen
Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege,         2. Aufl. 1983, S. 43 und 273; Urteil
8C_441/2012 vom 25. Juli 2013   E. 6.1.1, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134). Der
Verzicht auf weitere Abklärungen oder im Beschwerdefall auf Rückweisung der
Sache zu diesem Zweck (antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann
Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), wenn der festgestellte Sachverhalt
unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage,
wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten
Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteile 8C_344/
2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.1; 8C_624/2016 vom 25. November 2016 E. 2.1). 
 
3.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz die Verfügungen der IV-Stelle vom      23. März
2015 zu Recht bestätigte, wonach der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2013 Anspruch
auf eine halbe Rente und ab 1. März 2014 auf eine Viertelsrente hat. 
 
4.   
Das kantonale Gericht hat die hierfür massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend
dargelegt. Namentlich betrifft dies die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff
der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und des
Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f. mit Hinweisen), zum Anspruch
auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), zur Rentenrevision (Art. 17
ATSG) sowie zur freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E.
3b S. 352 mit Hinweisen) und zum Beweiswert eines Arztberichts (BGE 134 V 231
E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a       S. 352). Darauf wird verwiesen. 
 
5.   
Das kantonale Gericht hat sowohl dem Gutachten D.________/E.________ vom 7.
Oktober 2013 als auch dem Gutachten F.________ vom 30. Dezember 2013 sowie der
dazu verfassten Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom 24. März 2014 vollen
Beweiswert zuerkannt. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Ergebnis, für die
Ermittlung des Gesundheitszustandes des Versicherten könne in Bezug auf den
jeweiligen Untersuchungzeitpunkt auf die beiden Gutachten abgestellt werden.
Daraus ergebe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass zwischen
September und Dezember 2013 eine erhebliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes eingetreten sei, welche eine Rentenabstufung
rechtfertige. 
 
6.  
 
6.1. Die ab 1. Mai 2013 zugesprochene halbe Invalidenrente beruht auf der
Leistungsfähigkeitseinschränkung gemäss Gutachten D.________/E.________. Diese
basiert auf der unbestrittenen Diagnose, wonach der Beschwerdeführer -
zumindest im Untersuchungszeitpunkt - an einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie einer nicht
näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9) litt.  
 
6.2. Strittig ist demgegenüber, ob die betreffenden Gesundheitsschäden - über
das Gutachten D.________/E.________ hinaus - weitergehende
Leistungsfähigkeitseinschränkungen in Bezug auf die angestammte Tätigkeit zur
Folge haben, und ob eine ophthalmologische Begutachtung zur Ermittlung von
zusätzlichen somatischen Beeinträchtigungen der Restarbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit notwendig ist.  
 
6.3. Neben den unter E. 6.1 erwähnten psychischen Gesundheitsstörungen
diagnostizierten die Gutachter D.________/E.________ Gesundheitsschäden
somatischer Art ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Namentlich ein nicht
ausreichend somatisch abstützbares chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des
Kopfes und des Rückens, ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes
Syndrom, Nikotinkonsum, eine gestörte Gluconeogenese und eine seit Kindheit
bestehende Amblyopie links. Gestützt auf den im Gutachten D.________/E.________
ermittelten Gesundheitszustand kam das kantonale Gericht in Übereinstimmung mit
den Gutachtern zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit
nach wie vor im Umfang von sechs Stunden pro Tag mit einer Verminderung der
Leistungsfähigkeit um 40 % zumutbar. Die Einschränkung sei lediglich durch die
psychiatrischen Diagnosen begründet. Neben der angestammten seien auch andere
Tätigkeiten zumutbar. Allzu häufige soziale Kontakte würden den Versicherten
überfordern und seien zu vermeiden. Zudem sollte der Arbeitsplatz eher ruhig,
wenig hektisch und ohne allzu grossen Zeitdruck ausgestaltet sein.  
 
6.4. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei gerichtsnotorisch,
dass die Tätigkeit als Börsenmakler/Trader für jemanden mit einer
rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Angststörung kaum ausführbar
sei. Daher hätte - wie von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.________
ausgeführt - von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit ausgegangen werden müssen.  
 
6.4.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352
mit Hinweis).  
 
6.4.2. Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ohnehin auf
appellatorische Kritik beschränken, ist ihm entgegenzuhalten, dass keine Gründe
ersichtlich sind, weshalb das kantonale Gericht von der
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss Gutachten D.________/E.________ (E. 6.3
hievor) hätte abweichen sollen. Bei der Abschätzung der Folgen aus den
diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt
Stellung zur Arbeitsfähigkeit (BGE 141 V 281   E. 5.2.1 S. 306 mit Hinweis).
Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann
anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist,
die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S.
285 mit Hinweis). Soweit der Versicherte ausführt, für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vermöge einzig die behandelnde
Ärztin Dr. med. C.________ zu überzeugen, ist der Erfahrungstatsache Rechnung
zu tragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als
Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470; 125 V 351 E. 3a/cc S. 353), sondern
auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (vgl. SVR 2015 IV Nr. 26
S. 78 [8C_616/2014 E. 5.3.3.3], 2013 IV Nr. 40 S. 119 [8C_231/2013 E. 5.3], je
mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch: Urteile 8C_80/2017 E. 3.2 vom 20. April
2017; 8C_610/2016 vom 17. November 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen) im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen. Ausserdem ist bei der Frage der
Zumutbarkeit einer Tätigkeit insofern eine objektive Betrachtungsweise
massgebend, als es nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person
ankommen kann (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 S. 295; Urteil 8C_303/2016 vom 18. Juli
2016 E. 6.1). Inwiefern die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art.
43 Abs. 1 ATSG verletzt haben soll, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.  
 
6.4.3. Im Übrigen hat das kantonale Gericht ausführlich und überzeugend
dargelegt, weshalb eine augenärztliche Begutachtung für die Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit nicht erforderlich ist. Denn bei den Akten finden sich
keine ophtalmologisch begründeten Diagnosen, wonach der Beschwerdeführer
infolge seiner Einschränkungen der Sehfähigkeit in der Leistungsfähigkeit
beeinträchtigt wäre. Er verfügt rechts über einen vollen Visus und ist gemäss
vorinstanzlicher Tatsachenfeststellung für die Ausübung der angestammten
Tätigkeit nicht auf eine binokulare Sehfähigkeit angewiesen (vgl. dazu auch SVR
2004 IV Nr. 13 S. 37, I 29/02 E. 4.2 und E. 6 mit zahlreichen Hinweisen und
Urteil 8C_474/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 7.2). Eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich und eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung wird nicht geltend gemacht. Die
diesbezüglichen Ausführungen des Versicherten beschränken sich auf
appellatorische Kritik.  
 
6.5. Wie die Vorinstanz ferner zutreffend festgestellt hat, ist der
Prozentvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zulässig (BGE 114 V 310
E. 3a S. 313, vgl. Urteil 9C_734/2016 vom 27. Januar 2017    E. 4.1). Der
ordentliche Einkommensvergleich erübrigt sich, weil der Versicherte in der
angestammten Tätigkeit weiterhin eingeschränkt arbeitsfähig ist (vgl. E. 6.3
hievor) und daher für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe
Bemessungsgrundlage herangezogen werden darf (Urteil 8C_463/2012 vom 3. August
2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Aufgrund dessen ist der Einwand des
Beschwerdeführers, wonach der Einkommensvergleich anhand von Tabellenlöhnen
vorzunehmen sei, unbegründet (vgl. Urteil 9C_599/2011 vom          13. Januar
2012 E. 4.1 i.f. mit Hinweis;  MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014,   Rz. 78 zu Art. 28a IVG).  
 
6.6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden,
soweit das kantonale Gericht damit die von der IV-Stelle verfügte halbe Rente
ab 1. Mai 2013 bestätigt hat. Hier nicht zu prüfen ist, ob die diagnostizierten
psychischen Beschwerden überhaupt einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im
Rechtssinne (vgl. dazu SVR 2016 IV Nr. 52 S. 176, 9C_13/2016 E. 4.2 mit
Hinweisen) darstellen. Da das Bundesgericht nicht über die Anträge der Parteien
hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG), steht eine Abänderung des angefochtenen
Entscheids zu Lasten des Beschwerdeführers (reformatio in peius) ausser Frage.
 
 
7.   
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die von der IV-Stelle verfügte
Abstufung der halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 40 % ab dem 1. März 2014 zu Recht bestätigte. 
 
7.1. Das kantonale Gericht stützte sich dabei - unter Erwähnung der
Stellungnahme des Dr. med. E.________ - vollumfänglich auf das Gutachten
F.________. Dr. med. F.________ diagnostizierte einen Verdacht auf
dekompensierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-abhängigen und
paranoiden Zügen (Differenzialdiagnose: akzentuierte Persönlichkeit, anhaltende
Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung) (ICD-10 F60.9), eine
Dysthymie (ICD-10 F34.1), einen Verdacht auf eine unbehandelte
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit Persistenz im
Erwachsenenalter (ICD-10 F90), ein chronifiziertes, behandeltes Rückenleiden
gemäss rheumatologischer Diagnose sowie eine funktionelle Monopie bei
angeborenem Augenleiden (Strabismus congenitus). Auch dieser Gutachter stellte
fest, dass ausschliesslich die psychiatrischen Diagnosen eine Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit begründen, wobei eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit von
ungefähr 60 % verbleibe. Insbesondere verneinte er irgendwelche
Kontraindikationen gegen eine Beschäftigung in einem Integrationsprogramm.  
Einen Widerspruch zwischen den Beurteilungen von Dr. med. E.________ und Dr.
med. F.________ erkannte die Vorinstanz lediglich darin, dass Letzterer keine
Angststörung diagnostiziert habe, was ihm seitens des Versicherten als Mangel
angelastet werde. Entgegen dem Beschwerdeführer habe der Gutachter Dr. med.
F.________ aufgrund der pathologischen Befunderhebung anhand des Systems der
"Arbeitsgemeinschaft Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie" (AMDP)
sowie nach Rücksprache mit der behandelnden Ärztin Dr. med. C.________ auch
eine Angststörung nachgefragt, eine solche im Untersuchungszeitpunkt jedoch
nicht feststellen können. Bezüglich der von Dr. med. F.________
diagnostizierten allfälligen Persönlichkeitsstörung und -akzentuierung und
eines möglichen ADHS-Syndroms weiche seine Beurteilung hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich von der Beurteilung von Dr. med. E.________
ab, wenn berücksichtigt werde, dass im Dezember 2013 anstelle der noch im
September 2013 diagnostizierten depressiven mittelgradigen Episode nunmehr nur
noch eine Dysthymie feststellbar gewesen sei. 
 
7.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das kantonale Gericht
verletze den Untersuchungsgrundsatz, indem es dem Gutachten F.________ volle
Beweiskraft zuerkenne und gestützt darauf zum Ergebnis gelange, dass mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG auszugehen sei. Das vom
Sozialdienst in Auftrag gegebene Gutachten sei ohne Kenntnis des Gutachtens
D.________/E.________ erstellt worden. Dadurch habe im Zeitpunkt der
Exploration ein elementares Aktenstück gefehlt, was die Expertise per se
unverwertbar mache. Des Weiteren entalte das Gutachten F.________ unauflösbare
Widersprüche in psychiatrischer Hinsicht, insbesondere bezüglich der von ihm
nicht diagnostizierten Angststörung, weshalb es nicht als Entscheidgrundlage
für eine angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes nach Art. 17 ATSG
herangezogen werden könne. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach Dr. med.
F.________ eine Angststörung nachgefragt habe, seien aktenwidrig. Es ergebe
sich aus dem Gutachten insbesondere nicht, dass er die versicherte Person
hinsichtlich frei flottierender Ängste und allgemeinen Befürchtungen explizit
befragt habe. Dies wäre gemäss ergänzender Stellungnahme von Dr. med.
E.________ jedoch erforderlich gewesen. Ferner lasse die Aussage des Dr. med.
E.________, wonach er nicht ausschliessen könne, dass es innert dreier Monate
seit seiner Begutachtung zu einem Abklingen der Symptome der depressiven
Störung gekommen sei, aufgrund der Mängel im Gutachten F.________ nicht
automatisch auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen. Der
Auffassung der Vorinstanz, wonach es der allgemeinen Erfahrung entspreche, dass
depressive Episoden nicht immer gleich stark ausgeprägt seien und auch
abklingen könnten, sei entgegenzuhalten, dass es ebenfalls der allgemeinen
Erfahrung entspreche, dass eine rezidivierende depressive Störung in Wellen
verlaufe. Daher würden die Aussagen des Dr. med. F.________ - selbst wenn sie
zuträfen - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche
Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG nachweisen. Die
gutachterlichen Aussagen bzw. Feststellungen des Dr. med. F.________ stünden in
einem unauflösbaren Widerspruch zu den Vorakten - namentlich zu den Berichten
der behandelnden Ärztin Dr. med. C.________ sowie zum Gutachten E.________ -,
weshalb nicht auszuräumende Zweifel an der Schlüssigkeit der Expertise bestehen
würden. Indem sich das kantonale Gericht ohne ergänzende medizinische
Abklärungen zur Überprüfung der widersprüchlichen Anhaltspunkte hinsichtlich
der angeblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit
auf das Gutachten F.________ abstützte, habe es Art. 61 lit. c ATSG sowie Art.
17 ATSG verletzt.  
 
7.3.  
 
7.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass das Gutachten F.________ nicht per se
unverwertbar ist, nur weil es in Unkenntnis des Gutachtens D.________/
E.________ erstellt wurde. Es ist zwar zutreffend, dass hinsichtlich des
Beweiswerts eines Arztberichts unter anderem entscheidend ist, ob dieser in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde (vgl. dazu BGE 134 V 231 E.
5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; E. 6.4.1 hievor). Aus den Akten
und dem Gutachten geht hervor, dass Dr. med. F.________ die Anamnese
grösstenteils bekannt war. Ihm fehlte jedoch bei seiner Exploration das
aktuellste Gutachten D.________/E.________, worauf Verwaltung und Vorinstanz
mit Blick auf den Gesundheitszustand und das zumutbare Leistungsvermögen bei
der Zusprache der halben Invalidenrente ab 1. Mai 2013 abstellten (vgl. E. 6.1
und 6.3 hievor). Für die Beantwortung der revisionsrechtlich ausschlaggebenden
Frage nach einer anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
war demnach in medizinischer Hinsicht die Kenntnis des als zeitlicher
Referenzpunkt (vgl. dazu BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) massgebenden
Gesundheitszustandes gemäss Gutachten D.________/E.________ von besonderer
Bedeutung.  
 
7.3.2. Zwar holte der RAD aufgrund diagnostischer Abweichungen zwischen dem
Gutachten D.________/E.________ und dem Gutachten F.________ bei Dr. med.
E.________ eine Stellungnahme zum Gutachten F.________ ein, welcher die
Vorinstanz ebenfalls vollen Beweiswert zuerkannte. Doch trägt die Stellungnahme
des Dr. med. E.________ vom 24. März 2014 letztlich nicht zur zuverlässigen
Klärung der Frage nach dem Eintritt einer revisionsrechtlich
anspruchserheblichen Änderung des Gesundheitszustandes bei.  
 
7.3.2.1. Betreffend der von Dr. med. F.________ diagnostizierten Dysthymie hat
das kantonalen Gericht zutreffend festgestellt, dass sich die depressive
Symptomatik des Versicherten drei Monate nach der Exploration durch Dr. med.
E.________ durchaus vorstellbar verbessert haben könne. Es sei daher nicht
auszuschliessen, dass Dr. med. F.________ im Dezember 2013 nur noch eine
Dysthymie anstelle einer mittelgradigen Depression diagnostizieren konnte.
Allerdings hielt    Dr. med. E.________ ebenfalls ausdrücklich fest, dass er
diese Diagnose im konkreten Fall nicht abschliessend beurteilen könne, da sie
in einem Zeitraum nach seiner Exploration gestellt worden sei. Entgegen der
Ansicht der Vorinstanz genügt die in der Stellungnahme des Dr. med. E.________
genannte blosse Möglichkeit einer Dysthymie nicht, um mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes zu schliessen.  
 
7.3.2.2. Bezüglich der von Dr. med. E.________ diagnostizierten Angststörung
geht das kantonale Gericht davon aus, dass eine solche im Zeitpunkt der
Begutachtung durch Dr. med. F.________ nachgefragt wurde, aber nicht habe
festgestellt werden können. Dabei lässt es die Tatsache ausser Acht, wonach Dr.
med. E.________ in seiner Stellungnahme ausdrücklich an der von ihm
diagnostizierten Angststörung festhielt. Er vermochte nicht nachzuvollziehen,
weshalb Dr. med. F.________ keine Angststörung mehr diagnostiziert habe, zumal
diese während der von Dr. med. E.________ durchgeführten Exploration ausgeprägt
vorhanden gewesen sei. Die Vorinstanz setzte sich nicht mit dieser erheblichen
Diskrepanz zwischen dem Gutachten F.________ und der Stellungnahme des Dr. med.
E.________ in Bezug auf die Beurteilung des relevanten Gesundheitszustandes
auseinander. Sie führte lediglich aus, insgesamt weiche die Beurteilung von Dr.
med. F.________ hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich
von der Beurteilung des Dr. med. E.________ ab, wenn berücksichtigt werde, dass
im Dezember 2013 anstelle der noch im September 2013 diagnostizierten
depressiven mittelgradigen Episode nunmehr nur noch eine Dysthymie feststellbar
gewesen sei. Dabei übersieht das kantonale Gericht, dass sich diese Beurteilung
auf zwei unterschiedliche und sich widersprechende Diagnosen betreffend den
Gesundheitszustand der versicherten Person beziehen.  
 
7.3.2.3. Dr. med. E.________ kritisierte das Gutachten F.________ nicht nur
bezüglich der Angststörung. Vielmehr führte er betreffend die ADHS-Problematik
aus, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und in sich nicht
schlüssig, weshalb Dr. med. F.________ die Verdachtsdiagnose einer
unbehandelten ADHS-Symptomatik stelle, wenn er doch gleichzeitig die von der
behandelnden Psychiaterin postulierte
Hyperaktivitäts-Aufmerksamkeitsdefizitstörung nicht mit genügender Sicherheit
bestätigen könne. Die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz, wonach es
auch der behandelnden Psychiaterin nicht gelungen sei, nach beinahe 100
Therapiesitzungen über einen Verdacht hinaus zu gelangen und das ADHS schlüssig
abzuklären, überzeugt nicht. Vielmehr stellt sich die Frage, ob überhaupt eine
ADHS-Symptomatik vorliegt. Aus den Akten ist auch diese Frage nicht schlüssig
zu beantworten.  
 
7.3.2.4. Bei gegebener Aktenlage lässt sich für den Zeitpunkt der Exploration
des Dr. med. F.________ mit Blick auf die strittige Herabsetzung der
Invalidenrente ab 1. März 2014 jedenfalls nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine anspruchserhebliche
Veränderung des Gesundheitszustandes schliessen. Soweit das kantonale Gericht
ohne ergänzende medizinische Abklärungen zwecks zuverlässiger und schlüssiger
Ermittlung des relevanten Gesundheitszustandes im Revisionszeitpunkt lediglich
auf die im Gutachten F.________ festgestellte Arbeitsunfähigkeit abstellte,
verletzte es Bundesrecht. Die Sache ist daher zwecks Einholung eines
psychiatrischen Obergutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des
diesbezüglich feststehenden Sachverhalts (E. 6.4.3 hievor) besteht - entgegen
dem Beschwerdeführer - keine Veranlassung zu ergänzenden Abklärungen in
ophthalmologischer Hinsicht. Nach Einholung des psychiatrischen Obergutachtens
wird das kantonale Gericht über die vorinstanzliche Beschwerde neu entscheiden,
soweit diese die Frage betrifft (vgl. E. 6 hievor), ob - und gegebenenfalls in
welchem Umfang - der Versicherte ab 1. März 2014 weiterhin Anspruch auf eine
Invalidenrente hat.  
 
7.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten F.________ in
Unkenntnis des Gutachtens D.________/E.________ erstellt wurde. Dies führt zwar
nicht zu dessen Unverwertbarkeit, allerdings ist bei Widersprüchen im Hinblick
auf die erste Exploration insbesondere die nachträglich ergangene Stellungnahme
des Dr. med. E.________ von Bedeutung, da diese in umfassender Kenntnis der
Vorakten verfasst wurde und sich insbesondere mit den Ausführungen im Gutachten
F.________ auseinandersetzte. Soweit die beiden psychiatrischen Gutachten
unauflösbar widersprüchliche Aussagen zum Gesundheitszustand bzw. zur
Arbeitsfähigkeit enthalten, ist der medizinische Sachverhalt ungenügend
abgeklärt und es kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob zwischen
September und Dezember 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, oder ob - wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht - lediglich eine andere Beurteilung desselben
Sachverhalts vorliegt, was nicht zur Rentenrevision nach Art. 17 ATSG
berechtigen würde (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 m. H.).  
 
8.   
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung oder an das kantonale Gericht zu
weiterer Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der
Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als
vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im
Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Die
unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG)
und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
BGG; BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom
7. März 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. September 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli 

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