Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.291/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_291/2017

Urteil vom 8. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 1. März 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. April 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz den Einsprachentscheid des Unfallversicherers vom 13.
November 2015 bestätigte, mit welchem dieser die vom Beschwerdeführer am 31.
Juli 2012 und 17. Februar 2014 beantragten Erhöhungen der seit 2010
ausbezahlten Invalidenrente abwies,
dass das kantonale Gericht zur Begründung anführte,
- in keinem der seit 2010 erstellten, verfügbaren Berichte fänden sich Angaben
zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise zu einer allfälligen Einschränkung
derselben;
- keinem dieser Berichte liessen sich - auch nicht indirekt - Anhaltspunkte für
eine Arbeitsunfähigkeit relevanter Dauer entnehmen;
- möglicherweise hätten sich solche Angaben im vom Beschwerdeführer angerufenen
Bericht über die im Dezember 2012 durchgeführte funktionsorientierte
Medizinische Abklärung (kurz: FOMA) finden lassen, welchen er indessen dem
Gericht trotz entsprechender Aufforderung mit Androhung eines Aktenentscheids
sowie Auferlegung einer Ordnungsbusse bei Säumnis vorenthalten habe;
- deshalb die für eine Rentenrevision vorausgesetzte massgebende Veränderung
des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit seit der 2010 erfolgten
Rentenzusprechung nicht ausgewiesen sei;
-ebenso wenig von einem zweifellos unrichtigen Vergleich ausgegangen werden
könne, anlässlich welchem die Rentenzusprechung vereinbart worden war,
dass das Gericht dem Beschwerdeführer überdies androhungsgemäss eine
Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.- auferlegte,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, insbesondere nicht
aufzeigt, inwiefern die dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mangelhaft
im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich mit dem Geschehensablauf zu hadern und
weitere Abklärungen zu fordern, reicht genauso wenig aus, wie auf die
angespannte finanzielle Situation zu verweisen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Mai 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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