Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.28/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_28/2017         

Urteil vom 19. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Glarus,
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 22. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1956 geborene A.________ meldete sich im Januar 2012 erstmals zum
Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach Einholung des
psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. B.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Klinik C.________, vom 24. Oktober 2012 sowie
durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle Glarus mit
Verfügung vom 25. Juli 2013 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente.

Im Juli 2014 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle holte u.a. ein polydisziplinäres Gutachten der medexperts ag vom 6.
April 2016 ein. Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2016 sprach sie A.________,
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, ab 1. Juni 2015 eine halbe
Invalidenrente zu. In der Verfügung vom 6. Oktober 2016 hielt die IV-Stelle an
der Zusprache einer halben Invalidenrente fest, setzte indes den
Invaliditätsgrad nach Vornahme eines Tabellenlohnabzugs von 10 % auf 55 % fest.

B. 
In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde änderte das Verwaltungsgericht
des Kantons Glarus die Verfügung vom 6. Oktober 2016 mit Entscheid vom 22.
Dezember 2016 dahingehend ab, als es dem Versicherten ab 1. Juni 2015 eine
ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle Glarus die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 22. Dezember
2016 und die Bestätigung ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2016.

A.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person und
der daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die das
Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft,
sind tatsächlicher Natur. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von
Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um
eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 9C_133/2011 vom 29.
April 2011 E. 1). Rechtsfrage ist auch, nach welchen Gesichtspunkten die
Entscheidung über die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erfolgt (BGE 140
V 267 E. 2.4 S. 270).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte,
indem es dem Versicherten in Abänderung der Verfügung der IV-Stelle vom 6.
Oktober 2016 ab 1. Juni 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung
zusprach.
Nicht mehr streitig ist der medizinische Sachverhalt. Die Vorinstanz mass dem
polydisziplinären Gutachten der medexperts ag vom 6. April 2016 volle
Beweiskraft zu. Demgemäss leidet der Beschwerdegegner - mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit - hauptsächlich an ausgeprägten Gonarthrosen beidseits,
Periarthropathia humeroscapularis beidseits und einem intermittierenden
lumbovertebralen Syndrom sowie an chronischer asthmatischer Bronchitis und
restriktiven Ventilationsstörungen nach Thoraxtrauma. Aufgrund dieser Leiden
besteht in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr, wohingegen für
eine adaptierte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wurde.
Streitig sind nur mehr die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und damit
der Anspruch auf eine ganze Rente.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2. Hervorzuheben ist, dass sich die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)
Arbeitsfähigkeit auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf einen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt beurteilt (Art. 16 Abs. 1 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.),
wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten
keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (SVR 2016 IV Nr. 58 S.
190,      8C_910/ 2015 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Das fortgeschrittene Alter
wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung
als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und
beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person
verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung
auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt
es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine
vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460).

3.3. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich
nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V
457 E. 3.1 S. 460; SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 4.2.2). Somit
hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der
versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen
allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 S.
460).

3.4. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der
(Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das
Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit
abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat die Kasuistik zur Frage, in welchen Fällen das
Schweizerische Bundesgericht (bzw. bis 31. Dezember 2006 das Eidgenössische
Versicherungsgericht) die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit bei
versicherten Personen fortgeschrittenen Alters verneint oder aber bejaht hat,
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (vgl. auch SVR 2016 IV Nr. 58 S.
190, 8C_910/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E.
4.3).

4.2. Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen
der Vorinstanz war der Beschwerdegegner im massgeblichen Zeitpunkt der mit
Gutachten der medexperts ag vom 6. April 2016 feststehenden medizinischen
Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbsfähigkeit noch nicht ganz 60 Jahre alt. Ihm
war gemäss orthopädischem Teilgutachten noch eine körperlich leichte,
wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangspositionen der Kniegelenke und der
Wirbelsäule zumutbar; dies zu 50 % bei einer Anwesenheit von sechs Stunden pro
Tag mit der Möglichkeit zu vermehrten, verlängerten und betriebsunüblichen
Pausen zur Erholung bei einem verlangsamten Arbeitstempo. Aus pneumologischer
Sicht war ihm eine sitzende, körperlich kaum belastende Tätigkeit, ohne
jegliche Exposition gegenüber Dämpfen, Gerüchen oder sonstigen Chemikalien, in
einem 50 %-Pensum zumutbar. Der berufliche Werdegang des Beschwerdegegners war
vielseitig; so hat er beispielsweise Kontroll- und Montagearbeiten,
Verpackungstätigkeiten, Transportaufgaben, Reinigungsarbeiten oder
Maschinenbedienungstätigkeiten wahrgenommen.

4.3. Das kantonale Gericht hat erwogen, das Alter des Beschwerdegegners
schliesse für sich allein die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit nicht
aus. Das aus den medizinischen Unterlagen abzuleitende Zumutbarkeitsprofil
lasse durchaus noch verschiedene Tätigkeiten wie Kontroll- und
Überwachungstätigkeiten in Industrie und Gewerbe oder Hilfsarbeiten wie
Montage-, Sortierungs-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten in Produktions- und
Dienstleistungsbetrieben zu, soweit sie körperlich kaum belastend seien und in
einer inhalativ nicht belastenden Umgebung ausgeführt werden könnten. Die
zahlreichen Stellenwechsel des Beschwerdegegners würden sodann zeigen, dass er
stets gefordert gewesen sei, sich an neue Aufgaben und Strukturen anzupassen,
weshalb ihm aus diesem Blickwinkel die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit
zumutbar wäre. Entscheidend erscheine vorliegend indessen, dass der Versicherte
nicht nur aus orthopädischer, sondern auch aus pneumologischer Sicht in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aufgrund der stark schwankenden
Atemwegsobstruktion würde der Beschwerdegegner kaum konstante Leistungen
erbringen und müssten einem Arbeitgeber gehäufte krankheitsbedingte Absenzen
zugemutet werden. Die Gegenüberstellung der persönlichen sowie beruflichen
Gegebenheiten und der objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen
Arbeitsmarktes führe zum Schluss, dass der Versicherte mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finden würde. Namentlich mit Blick
auf das fortgeschrittene Alter sei die dem Beschwerdegegner verbliebene
Einsatzfähigkeit nicht mehr nachgefragt und könne ihm deren Verwertung auch
gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden.

4.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei von der attestierten 50%igen
Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ausgegangen. Festzuhalten sei
diesbezüglich, dass der Integrationsberater der IV-Stelle beim Beschwerdegegner
eine ausgeprägte Selbstlimitierung festgestellt und auch das Gutachten eine
Verdeutlichungs- sowie Aggravationstendenz festgehalten habe. Der Versicherte
weise durchaus vielseitige Fähigkeiten auf, welche er auch heute noch in
adaptierten Tätigkeiten wie beispielsweise als Taxifahrer, als Mitarbeiter in
einem Imbissstand, als (Nacht-) Portier, als Autoaufbereiter oder dergleichen
einsetzen könnte. Bei der vorinstanzlichen Argumentation aus pneumologischer
Sicht handle es sich um eine punktuelle Betrachtung, werde doch bei Würdigung
des Gesamtbildes eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Das kantonale Gericht
habe sich im Fazit überwiegend vom Alter als invaliditätsfremden Faktor leiten
lassen und die wirtschaftlichen Nachteile des aktuellen Arbeitsmarktes auf die
Invalidenversicherung überwälzt. Gewisse Einschränkungen bei der Suche einer
erneuten Erwerbstätigkeit seien sodann durch Gewährung eines leidensbedingten
Abzugs von 10 % berücksichtigt worden.

5.

5.1. Bezüglich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen liegt weder eine
offensichtliche Unrichtigkeit noch eine Rechtsverletzung vor. Sowohl die
Beschwerdeführerin wie auch die Vorinstanz sind zu Recht von einer
Restarbeitsfähigkeit von 50 % in adaptierter Tätigkeit ausgegangen.
Berücksichtigt sind diesbezüglich neben den Einschränkungen orthopädischer Art
namentlich die Einschränkungen aus pneumologischer Sicht, aber auch die
Verdeutlichungs- und Aggravationstendenzen des Beschwerdegegners.

5.2. Für die vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage, ob der
Versicherte angesichts seines fortgeschrittenen Alters nach allgemeiner
Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Art.
7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) noch als vermittelbar gelten und die ihm
verbleibende Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann, hat die Vorinstanz
insbesondere auf die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer
Sicht und auf die verbleibende Aktivitätsdauer von lediglich noch fünf Jahren
abgestellt. Wie die Beschwerdeführerin indessen zu Recht einwendet, fehlt es
damit an einer überzeugenden Begründung für die Annahme einer Unverwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit. Das Bundesgericht hat, wie die im angefochtenen
Entscheid dargelegte Judikatur zeigt, generell relativ hohe Hürden für die
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt (vgl.
Urteil 9C_88/2017 vom 30. März 2017 E. 3.3.2). Eine verbleibende
Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren gilt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich
als ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich
einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil 9C_677/2016 vom 7. März
2017 E. 4.3). Ins Gewicht fallen diesbezüglich auch die langjährige
Berufserfahrung des Versicherten in verschiedensten Tätigkeiten und die dadurch
erworbenen Fertigkeiten, welche er in dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden
Tätigkeiten einsetzen kann. Zudem wird dem Beschwerdegegner im
polydisziplinären Gutachten vom 6. April 2016 insgesamt noch eine
Restarbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten von 50 % attestiert, was einem
durchaus üblichen Arbeitspensum entspricht. Schliesslich zeigen die zahlreichen
Stellenwechsel, dass der Versicherte stets gefordert und in der Lage war, sich
an neue Aufgaben und Strukturen anzupassen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht
dargelegt, dass dem Beschwerdegegner unter Berücksichtigung dieser persönlichen
und beruflichen Gegebenheiten die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf
dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt zumutbar ist. Soweit sie dann
trotzdem unter Hinweis auf die pneumologischen Einschränkungen und das
fortgeschrittene Alter die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit verneint,
kann ihr nicht gefolgt werden. Dem Faktor Alter kann - wie bereits dargelegt -
in Anbetracht der noch verbleibenden Aktivitätsdauer von fünf Jahren nicht
diese Bedeutung beigemessen werden. Den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
aus pneumologischer Sicht und somit auch dem Risiko gehäufter
krankheitsbedingter Absenzen wurde sodann, wie die Beschwerdeführerin zu Recht
geltend macht, bei der Festsetzung der Restarbeitsfähigkeit auf 50 % Rechnung
getragen. Sie vermögen an der grundsätzlich gegebenen Verwertbarkeit der
Resterwerbsfähigkeit nichts zu ändern, zumal der relevante ausgeglichene
Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und
Arbeitsangebote umfasst, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_277/2016
vom 15. März 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.3. Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht nicht
Stand, weshalb er aufzuheben und die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Oktober
2016 zu bestätigen ist.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Glarus vom 22. Dezember 2016 wird aufgehoben und die Verfügung der
IV-Stelle Glarus vom 6. Oktober 2016 bestätigt.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zurückgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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