Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.288/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_288/2017            

 
 
 
Urteil vom 15. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bundesgasse 35, 3011
Bern, 
vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Rentenrevision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 22. März 2017 (VSBES.2015.170). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1960, arbeitete ab 29. Juni 1989 bei der Autobahnraststätte
B.________, als stellvertretende Ladenleiterin und war in dieser Eigenschaft
bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend:
Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. April 1990 erlitt
sie einen Autounfall. Der erstbehandelnde Dr. med. C.________, Chirurgische
Klinik, Spital D.________, diagnostizierte eine Commotio cerebri, eine Fraktur
des Malleolus medialis rechts, eine traumatisch eröffnete Bursa präpatellaris
und eine Rissquetschwunde an der Stirn frontal. Gestützt auf das Gutachten des
Zentrums für Medizinische Begutachtung, Basel (ZMB), vom 20. Juli 1992, dessen
Ergänzung vom 29. Juli 1995, das Gutachten des Dr. med. E.________, Facharzt
für Neurologie, vom 22. Februar 1995 sowie das Gutachten des Dr. med.
F.________, Facharzt für Neurologie, Klinik G.________, vom 29. Oktober 1996
sprach die Mobiliar A.________ ab 1. Januar 1997 eine Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 70 % zu, wobei diese als Komplementärrente ausgerichtet
und infolge Selbstverschuldens um 20 % gekürzt wurde (Verfügung vom 2. Dezember
1996). 
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hatte A.________ bereits am 30. Dezember
1992 ab 1. April 1991 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. In der Folge
wurde die Invalidenrente mehrfach bestätigt, u.a. gestützt auf das Gutachten
der Klinik H.________, vom 10. Oktober 1995. Mit Vorbescheid vom 23. Oktober
2013 kündigte die IV-Stelle an, gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 10.
September 2012 und dessen Ergänzung vom August 2013die Rente aufzuheben. Im
Rahmen ihrer Stellungnahme dazu liess A.________ das Gutachten der
Gutachtenstelle I.________, vom 29. Januar 2014 einreichen. Mit Verfügung vom
24. Juni 2014 hob die IV-Stelle die Invalidenrente per Ende Juli 2014 auf. Das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 23. Juni 2016 in dem Sinne gut, dass es die Sache
zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen und hernach erneutem Entscheid über
die Rentenaufhebung an die IV-Stelle zurückwies; das Bundesgericht trat mit
Urteil 8C_524/2016 vom 26. August 2016 auf die dagegen erhobene Beschwerde
nicht ein. 
Die Mobiliar stellte nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung die
Invalidenrente mit Verfügung vom 20. August 2014, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 26. Mai 2015, per Ende August 2014 ein. 
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 22. März 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr
weiterhin die vollumfänglichen UVG-Leistungen zu gewähren, insbesondere die
Invalidenrente über den 31. August 2014 hinaus. Zudem ersucht sie um
unentgeltliche Rechtspflege. 
Die Vorinstanz und die Mobiliar schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
D.   
Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 lässt A.________ an ihren Anträgen festhalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig ist die Aufhebung der Invalidenrente der Unfallversicherung per 31.
August 2014. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der hier massgebenden, bis 31. Dezember
2016 in Kraft gewesenen Fassung), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 129 V 222)
und die Rentenrevision (Art. 17 ATSG), einschliesslich der massgebenden
zeitlichen Vergleichspunkte (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweis), zutreffend
dargelegt. Dasselbe gilt für den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und
Art. 61 lit. c ATSG), den notwendigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360), die zulässige antizipierte
Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148), die allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E.
5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), speziell bei versicherungsexternen Ärzten
(BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469), bei behandelnden Ärzten (BGE 135 V 465 E. 4.5 S.
470; 125 V 351 E. 3b/cc S. 353) sowie bei Parteigutachten (BGE 125 V 351 E. 3c
S. 354). Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
Die Vorinstanz gibt die massgeblichen medizinischen Berichte in Erwägung 5 und
6 zutreffend wieder. Dies sind für die Zeit der Rentenzusprechung das
ZMB-Gutachten vom 20. Juli 1992, dessen Ergänzung vom 29. Juli 1995, das
Gutachten des Dr. med. E.________ vom 22. Februar 1995 und das Gutachten des
Dr. med. F.________ vom 29. Oktober 1996. Für die Zeit der Rentenüberprüfung
betrifft es den Bericht des Dr. med. J.________, Facharzt für
Gastroenterelogie, vom 7. Februar 2012, das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten
vom 10. September 2012, dessen Ergänzung vom August 2013 und das
polydisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle I.________ vom 29. Januar 2014.
Darauf wird verwiesen. 
 
5.  
 
5.1. Die Versicherte stimmt der Vorinstanz zu, dass der 2. Dezember 1996,
mithin die Verfügung über die ursprüngliche Rentenzusprache, massgeblicher
zeitlicher Vergleichspunkt bildet. Sie rügt jedoch, die Vorinstanz sei zu
Unrecht vom Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG ausgegangen.  
 
5.2. Die Vorinstanz erachtet eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und
damit ein Revisonsgrund als ausgewiesen, da sich die für die Rentenzusprechung
im Jahr 1996 massgeblichen Kopfschmerzen gemäss den Experten der MEDAS
gegenüber dem Zustand im Jahr 1996 verbessert hätten (MEDAS-Gutachten vom 10.
September 2012 und dessen Ergänzung vom August 2013). Das Bundesgericht
schliesst sich diesen nachvollziehbaren und begründeten Feststellungen an.
Namentlich hat die Vorinstanz zu Recht nebst den Äusserungen der Experten auch
die Aussagen der Versicherten selbst anlässlich des Gesprächs vom 28. März 2012
bei der IV-Stelle berücksichtigt. Ihr Einwand, es dürfe alleine auf ärztliche
Einschätzungen abgestellt werden, verfängt insbesondere im Rahmen der hier
strittigen Kopfschmerzen nicht. Denn gerade hier sind es die subjektiven
(Schmerz-) Angaben der versicherten Person, die auch den medizinischen Experten
als Ausgangspunkt für ihre Beurteilung dienen. Ebenfalls zutreffend ist die
vorinstanzliche Erwägung, wonach für die Frage der erheblichen Veränderung nach
Art. 17 ATSG entscheidend ist, ob sich die für die Leistungszusprechung
massgeblichen Befunde und Symptome verändert haben. Denn nach der
Rechtsprechung ist ein Revisionsgrund auch bei gleichen Diagnosen, aber
veränderter Intensität der gesundheitlichen Einschränkungen gegeben (Urteil
9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2). Dies ist vorliegend bei einem Vergleich
der Feststellungen des Dr. med. E.________ in seiner Beurteilung vom 22.
Februar 1995 und jener des neurologischen MEDAS-Teilgutachters sowie des
neurologischen Teilgutachters der Gutachtenstelle I.________ zu bejahen.
Schliesslich bringt die Versicherte vor, die Vorinstanz sei bezüglich der
Kopfschmerzen an ihren Entscheid vom 23. Juni 2016 im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gebunden, wo sie eine Verbesserung
verneint habe. Wie es sich damit verhält (die Vorinstanz verglich die
Feststellungen zu den Kopfschmerzen der MEDAS mit jenen der Klinik H.________
und nicht mit jenen des Dr. med. E.________), kann dahingestellt bleiben,
vermag der kantonale (Zwischen-) Entscheid vom 23. Juni 2016 das Bundesgericht
in seiner Beurteilung nicht einzuschränken, zumal es vorliegend - anders als im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren - nicht an den vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt gebunden ist (vgl. E. 1.2).  
Anzufügen bleibt, dass auch gestützt auf das Gutachten der Gutachtenstelle
I.________ vom 29. Januar 2014 eine Verbesserung des für die
Leistungsbeurteilung massgebenden Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Denn
die Gutachter der Gutachtenstelle I.________ führen die von ihnen
festgestellten Einschränkungen vornehmlich auf die neu hinzugekommenen und
unbestrittenermassen unfallfremden Magen-Darm-Probleme sowie den
Schilddrüsenkrebs samt den damit zusammenhängenden reaktiven psychischen
Beschwerden zurück. Demnach wäre selbst unter alleiniger Berücksichtigung des
Gutachtens der Gutachtenstelle I.________ vom 29. Januar 2014 ein
Revisionsgrund zu bejahen. 
 
6.  
 
6.1. In einem nächsten Schritt ist zu beurteilen, ob die Aufhebung der
Invalidenrente per Ende August 2014 gerechtfertigt ist. Dabei findet eine
vollumfängliche Überprüfung des Rentenanspruchs in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht statt, d.h. einschliesslich des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; Urteil 8C_833/2016 vom 14. Juni
2017 E. 5.1).  
 
6.2. Das MEDAS-Gutachten vom 10. September 2012 ist bezüglich der strittigen
Fragen umfassend, erging in Kenntnis der Vorakten und beruht auf allseitigen
Untersuchungen. Es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, leuchtet bezüglich
der Beurteilung der medizinischen Situation ebenso ein wie hinsichtlich der
Zusammenhänge und ist in seinen Schlussfolgerungen begründet. Es erfüllt somit
die Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis)
an ein voll beweiskräftiges Gutachten.  
 
6.3. Zu prüfen bleibt, ob es durch das Gutachten der Gutachtenstelle I.________
vom 29. Januar 2014 in Zweifel gezogen wird (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).  
Die Vorinstanz hat dies verneint: Der neurologische Teilgutachter der
Gutachtenstelle I.________ begründe die Schlussfolgerungen vornehmlich mit den
neu hinzugetretenen Magen-Darm-Problemen, halte selbst aber nur geringe
pathologische Befunde fest und unterscheide sich damit nicht wesentlich von der
Beurteilung durch den neurologischen MEDAS-Gutachter. Bezüglich der
orthopädischen Situation divergiere die Beurteilung des Gutachters der
Gutachtenstelle I.________ von jener der MEDAS-Gutachterin lediglich durch
einen frischen Meniskusriss, welcher aber unfallfremd sei und sich damit nicht
auf die Beurteilung der zur Diskussion stehenden Ansprüche auswirken könne. Das
psychiatrische Teilgutachten der Gutachtenstelle I.________ weise eine ganze
Reihe von Schwachpunkten auf, so dass es nicht geeignet sei, die Beurteilung
durch den MEDAS-Teilgutachter in Zweifel zu ziehen. Schliesslich vermöchten
auch die Differenzen in der Beurteilung des internistischen Teilgutachters der
Gutachtenstelle I.________ zu jener durch den Internisten der MEDAS keine
Zweifel zu wecken, da die diesbezüglich festgestellten Beschwerden
(Schilddrüsenkrebs, gastroenterologisches Leiden) nicht Folgen des hier
massgebenden Unfalles seien und die Einschätzung des MEDAS-Experten zudem mit
jenen des bis 2011 behandelnden Dr. med. J.________ übereinstimmen würden. 
Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend und überzeugend. Das
Gutachten der Gutachtenstelle I.________ vom 29. Januar 2014 ist demnach nicht
geeignet, die Feststellungen und Schlussfolgerungen der MEDAS in Zweifel zu
ziehen. Dem MEDAS-Gutachten kommt somit voller Beweiswert zu und es kann im
Folgenden darauf abgestellt werden. 
 
6.4. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 10. September 2012 und dessen
Ergänzung vom August 2013 ist für eine körperlich leichte bis gelegentlich
mittelschwere Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen.
Selbst bei Abstellen auf das Gutachten der Gutachtenstelle I.________
verbleiben nebst den nicht unfallkausalen physischen Leiden (Schilddrüsenkrebs
und Magen-Darm-Probleme) als mögliche, die Arbeitsfähigkeit einschränkende
Leiden ausschliesslich nicht objektivierbare Folgen des Schädelhirntraumas
sowie psychische Beschwerden. Somit hat eine separate Adäquanzprüfung zu
erfolgen. Ob dabei die Rechtsprechung von BGE 115 V 133 oder jene von BGE 134 V
109 massgebend ist, kann offen bleiben, da selbst beim Vorgehen nach BGE 134 V
109 die Adäquanz nicht bejaht werden kann (vgl. nachfolgend E. 6.5).  
 
6.5. Vorinstanz und Verwaltung haben das streitbetroffene Unfallereignis dem
mittelschweren Bereich im eigentlichen Sinne zugeordnet, während die
Versicherte von einem schweren Unfall ausgeht. Gemäss den vorinstanzlichen
Feststellungen war sie damals auf ihrem Arbeitsweg mit dem Wagen in einer
Rechts-Links-Kurve von der Fahrbahn abgekommen und frontal gegen eine Mauer
geprallt. Die dabei erlittenen Verletzungen bestanden im Wesentlichen in einer
Gehirnerschütterung, einer Rissquetschwunde an der Stirn, einer Fraktur des
rechten Unterschenkels sowie diversen Verletzungen am rechten Knie. Dieser
Hergang und dessen Folgen werden beschwerdeweise weder bestritten noch mit
weiteren Angaben konkretisiert. Daher und mit Blick auf die in dieser Hinsicht
bestehende umfangreiche Rechtsprechung besteht für das Bundesgericht kein
Anlass, von der vorinstanzlichen Wertung abzuweichen (vgl. dazu die Kasuistik
bei Rumo-Jungo/Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012,
S. 65 sowie Urteil 8C_291/2007 vom 14. Januar 2008 E. 6.1). Damit müssen für
die Bejahung der Adäquanz mindestens drei der massgebenden Kriterien oder eines
in besonders ausgeprägter Weise vorliegen (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100 E. 4.5,
8C_897/2009).  
Der Unfall war weder besonders eindrücklich noch ereignete er sich unter
dramatischen Begleitumständen; daran vermag auch der Unfallhergang nichts zu
ändern, da die beim Unfall entwickelten Kräfte bereits bei der Einteilung in
die Kategorien leicht, mittelschwer und schwer berücksichtigt werden (vgl.
Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 61). Das Kriterium der Schwere oder besonderen
Art der Verletzungen ist ebenfalls nicht erfüllt, bedarf es dazu doch
besonderer Umstände (vgl. etwa Urteil 8C_484/2007 vom 3. September 2008 E.
6.3.1), welche hier nicht vorliegen. Ob wegen der in den ersten beiden Jahren
nach dem Unfall durchgeführten operativen Eingriffe am Knie- und Sprunggelenk
eine fortgesetzte spezifische, besonders belastende ärztliche Behandlung
gegeben ist, kann offen bleiben. Jedenfalls wäre das Kriterium nicht in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Dabei haben blosse Abklärungen,
Kontrollen beim Hausarzt mit Verschreibung von Medikamenten sowie
manualtherapeutische Behandlungen keine spezifische Behandlung im Sinne des
Kriteriums ohnehin ausser Betracht zu fallen (vgl. Urteile 8C_57/2008 vom 16.
Mai 2008 E. 9.3 und 8C_970/2008 vom 30. April 2009 E. 5.4). Das Kriterium der
erheblichen Beschwerden kann bejaht werden, wobei es nicht besonders ausgeprägt
vorliegt. Eine ärztliche Fehlbehandlung wird weder geltend gemacht noch ergibt
sich eine solche aus den Akten. Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs
oder erheblicher Komplikationen ist nicht gegeben, da es dazu besonderer
Umstände bedarf und selbst bei Bejahung der Kriterien der ärztlichen Behandlung
und der erheblichen Beschwerden nicht automatisch vorliegt; ebenso wenig genügt
es, wenn trotz regelmässiger Therapie keine Beschwerdefreiheit erreicht wird
(vgl. Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 72 f. und 76). Schliesslich ist auch das
Erfordernis der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen zu verneinen; dabei kann offen bleiben, ob überhaupt eine
ausreichende Arbeitsunfähigkeit zu bejahen wäre, fehlt es doch offensichtlich
an irgendwelchen Anstrengungen der Versicherten, wenigstens teilweise einer
Arbeit nachzugehen. Damit sind höchstens zwei der Kriterien und nicht in
besonders ausgeprägter Weise gegeben, so dass die Adäquanz zu verneinen ist. 
 
7.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob mangels Durchführung
der separaten Adäquanzprüfung bei Verfügungserlass im Jahr 1996 ein
Wiedererwägungsgrund vorliegt. Die hier strittige Frage (Zulässigkeit der
Rentenaufhebung per Ende August 2014) kann gestützt auf eine Rentenrevision
nach Art. 17 ATSG abschliessend beantwortet werden. Die vorinstanzlich
bestätigte Rentenaufhebung ist nicht zu beanstanden. 
 
8.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Infolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) werden diese indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen und ihrem Anwalt wird eine
Entschädigung aus der Gerichtskasse bezahlt. Die Versicherte hat jedoch Ersatz
zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Die
Mobiliar hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG
). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Roger Zenari wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. November 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold 

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