Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.286/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_286/2017        

Urteil vom 19. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 2. März 2017.

Sachverhalt:

A. 
Der 1978 geborene A.________ erlitt am 12. Oktober 2011 einen Unfall. Bei der
Blechbearbeitung flog ihm ein Metallsplitter ins rechte Auge. Er zog sich dabei
eine Bulbusperforation mit Glaskörperblutung und eine Cataracta secundaria zu.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte die gesetzlichen
Versicherungsleistungen. A.________ meldete sich am 9. März 2012 wegen der
Folgen dieser Verletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau traf Abklärungen in medizinischer und
erwerblicher Hinsicht. Insbesondere zog sie die Akten der Suva bei. Darin
befanden sich unter anderem ein Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin FMH, Leiter des Instituts
C.________, vom 1. September 2014, ein solches der Dr. med. D.________,
Fachärztin für Ophthalmologie FMH, vom 22. Juli 2015 und eine
interdisziplinäre, neurologisch-psychiatrische Gesamtbeurteilung durch die
Fachärzte der Suva, Dres. med. E.________ (Neurologie FMH) und F.________
(Psychiatrie und Psychotherapie FMH), welche diese mit Datum vom 27. August
2015 erstatteten. Nach Vorlage an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der
IV-Stelle (Beurteilung vom 17. Februar 2016) verneinte diese nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Rentenanspruch, da dem Versicherten
in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ein volles Arbeitspensum zumutbar sei
(Verfügung vom 26. Oktober 2016).

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 2. März 2017 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine
Invalidenrente auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und neuer
Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das kantonale Gericht habe
seine bereits vorinstanzlich vorgebrachte Rüge, die Verfügung der IV-Stelle vom
26. Oktober 2016 sei unzureichend begründet, zu Unrecht abgewiesen.

2.2.

2.2.1. Im Rahmen der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
BV fliessenden Begründungspflicht ist es nicht erforderlich, dass sich die
Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

2.2.2. Das kantonale Gericht hat zu Recht erkannt, dass die Verfügung vom 26.
Oktober 2016 diese Anforderungen erfüllt. Die Vorinstanz stellte fest (vgl. E.
1), die Ausführungen in der Verfügung hätten den Betroffenen in die Lage
versetzt, sich ein Bild darüber zu machen, von welchen Überlegungen sich die
Beschwerdegegnerin leiten liess. Aus der genannten Verfügung ergibt sich
einwandfrei, dass aufgrund der als schlüssig bezeichneten Ausführungen der im
UVG-Verfahren beauftragen Gutachter die geltend gemachten Beschwerden weder
neurologisch noch ophthalmologisch objektivierbar seien. Zudem liege auch keine
krankheitswertige psychosomatische Schmerzerkrankung vor. Dieser
Verfügungsinhalt ermöglichte es dem Versicherten, seine Beschwerde zu
begründen. Zudem ist den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu folgen. Es
genügt eine Bezugnahme auf die fachärztlichen Ausführungen und es ist nicht
erforderlich, die entsprechenden aktenkundigen Stellen, aus denen die IV-Stelle
ihre Argumentation zog, explizit aufzuführen. Schliesslich wird in der
Verfügung ausdrücklich auf die "anamnestischen Angaben" in den Gutachten
verwiesen, in welchen bezüglich Alltagsaktivität und vorhandenen Ressourcen
zahlreiche Inkonsistenzen festgestellt wurden. Inwiefern dieser Verweis ungenau
sein soll, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch
die IV-Stelle liegt damit nicht vor.

3. 
Materiell streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die verfügte Verneinung
eines Rentenanspruchs zu Recht geschützt hat.

3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar
bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

3.3. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 2). Die konkrete
Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung
des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfrage (BGE
132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4
mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden
Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1
BGG).

4. 
In sachverhaltlicher Hinsicht hält das kantonale Gericht fest, der Beweiswert
der medizinischen Grundlagen sei nicht bestritten. Da nicht ersichtlich sei,
inwiefern hierauf nicht abgestellt werden könne, sei diesen zu folgen. Die
geklagten Augen- und Kopfschmerzen könnten gemäss fachärztlicher Beurteilung
keinem organischen Korrelat zugeordnet werden. Auch aus psychiatrischer Sicht
hätten die Schmerzen diagnostisch nicht eingeordnet werden können. Hinsichtlich
der geltend gemachten Schmerzen liege somit kein Gesundheitsschaden vor. Daran
vermöge auch die Verordnung des bewilligungspflichtigen Medikaments
"Dronabinol" nichts zu ändern. Weitere Abklärungen erübrigten sich. Die
Vorinstanz folgerte aus diesen Feststellungen, der Versicherte sei in einer
seinem Leiden (sehr eingeschränkte Sicht am rechten Auge) angepassten Tätigkeit
voll arbeitsfähig.

5. 

5.1. Der Beschwerdeführer erachtet den Sachverhalt insofern als ungenügend
abgeklärt, als die IV-Stelle und das kantonale Gericht sich ausschliesslich auf
die medizinischen Akten der Suva stützten. Als finale Versicherung habe die
Invalidenversicherung auch für Gesundheitsschäden einzustehen, die nicht auf
den Unfall zurückzuführen seien. Alleine aus dem Umstand, dass ihm eine
Ausnahmebewilligung für die Verwendung von "Dronabinol" erteilt worden sei,
müsste auf eine Schmerzproblematik und eine gesundheitliche Beeinträchtigung
geschlossen werden, die eine Erwerbstätigkeit ausschliesse. Diese Frage sei
ungenügend abgeklärt. Insbesondere sei sie auch nicht dem RAD vorgelegt worden.
Das widerspreche dem in Art. 59 Abs. 2bis IVG verankerten Grundsatz, dass
dieser Dienst die medizinische Bewertung des Sachverhalts vorzunehmen habe.
Schliesslich wird angeführt, sofern seine gesundheitlichen Beschwerden nicht
einer organischen Grundlage zugeordnet werden könnten, hätte die Beurteilung
seines Leistungsvermögens anhand der in BGE 141 V 281, E. 4.1 entwickelten
Prüfung der massgeblichen Indikatoren erfolgen müssen.

5.2. Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts, namentlich die aus
den medizinischen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach es für die geltend
gemachte Schmerzproblematik keine organische Ursache gibt, sind im
letztinstanzlichen Prozess verbindlich. Das gilt auch für jene, es gebe
bezüglich der Schmerzen - trotz differentialdiagnostischer Auseinandersetzung
mit in Frage kommenden psychosomatischen Leiden - auch keine psychiatrische
Diagnose. Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art.
6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich
sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich
einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285 mit
Hinweis). Vorliegend haben die Ärzte gerade keine Gesundheitsbeeinträchtigung
diagnostiziert, welche die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in
irgendeiner Weise einschränken würde. Dass dabei insbesondere der psychische
Gesundheitszustand nur unvollständig abgeklärt worden wäre, ist nicht dargetan.
Entsprechend entfällt auch eine Prüfung der Leistungsfähigkeit mittels der in
BGE 141 V 281 entwickelten Rechtsprechung. In der psychiatrischen Beurteilung
des Dr. med. F.________ vom 2. Juni 2015 sind als Diagnosen ein
Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, aktive Abhängigkeit (ICD-10: F10.24), eine
Störung von Psyche und Verhalten im Zusammenhang mit gefährlichem Gebrauch von
Cannabis (ICD-10: F12), eine Störung von Psyche und Verhalten im Zusammenhang
mit gefährlichem Gebrauch von Nikotin (ICD-10: F17.8) und akzentuierte
Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) angeführt. Eine krankheitswertige
Beeinträchtigung der Alltagsfunktionen, welche bei der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit aufzugreifen ist oder mit anderen Worten, eine Diagnose als
Referenz für allfällige Funktionseinschränkungen (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.2
S. 286 f.) wird nicht erwähnt. Auch der Beschwerdeführer legt kein Arztzeugnis
vor, welches ihm eine psychische Krankheit attestieren würde. Der Umstand
alleine, dass dem Versicherten vom Bundesamt für Gesundheit mit Verfügung vom
19. Mai 2016 eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 8 Abs. 5 des Bundesgesetzes
über die Betäubungsmittel und die Psychotropen Stoffe (BetmG) zur Anwendung
eines Cannabinoides ("Dronabinol") erteilt wurde, kann eine regelrecht
gestellte Diagnose eines invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht ersetzen.
Die genannte Ausnahmebewilligung stützt sich denn auch nicht auf eine bestimmte
Diagnose. Damit ist der Erkenntnis des kantonalen Gerichts, aus der Verwendung
von "Dronabinol" könne nicht auf das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung
geschlossen werden, vollumfänglich zuzustimmen. Die Tatsache, dass ein
bestimmtes Schmerzmittel verschrieben wird, besagt nichts über die
invalidisierende Wirkung des Schmerzes. Es braucht diesbezüglich auch keiner
weiteren medizinischen Abklärung. Es ist nicht ersichtlich, und wird auch nicht
geltend gemacht, dass sich der - psychische - Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch die Suva verändert, insbesondere
verschlechtert hätte.

Da der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung zum Gebrauch
von "Dronabinol" erteilt wurde, auf die Entscheidfindung keine Einfluss hatte,
musste die IV-Stelle diese Tatsache auch nicht dem RAD zur medizinischen
Bewertung vorlegen. Es mag zwar wünschenswert erscheinen, dass medizinische
Unterlagen wie fachärztliche Berichte, deren Relevanz nicht von vornherein
verneint werden kann, dem RAD zur Stellungsnahme vorgelegt werden. Ein
unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf besteht indessen nicht (Urteil 9C_858/
2014 vom 3. September 2015 E. 3.3; zusammenfassend veröffentlicht in SZS, 2015
S. 562).

5.3. Damit wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
Invalidenversicherung zu Recht verneint.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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