Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.280/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_280/2017        

Urteil vom 28. Juli 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
handelnd durch Ruedlinger & Partner,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Clavadetscher,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17.
November 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1968 geborene A.________ meldete sich am 1. Dezember 1999 unter Hinweis auf
Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 30.
August 2000 zog er sich einen Kreuzbandriss zu. Die IV-Stelle Basel-Landschaft
sprach ihm mit Verfügung vom 27. September 2001 berufliche Massnahmen zu
(Umschulung zum Metallbearbeiter). Am 4. Februar 2002 erlitt er erneut ein
Knietrauma mit Kreuzbandriss. Nach Operationen am Knie und am Rücken musste der
Versicherte die begonnene Umschulung zum Metallbearbeiter vorzeitig abbrechen.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 sprach die IV-Stelle A.________ aufgrund
eines Invaliditätsgrades von 100 Prozent mit Wirkung ab 1. April 2000 eine
ganze Invalidenrente zu. Dieser Anspruch wurde verschiedentlich revisionsweise
bestätigt (Mitteilungen vom 14. April 2005, 26. Mai 2008, 14. Juli 2011).
Im Rahmen eines im Juli 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die
IV-Stelle ein neurologisches (Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Neurologie/
Verhaltensneurologie SGVN) und ein rheumatologisches (Dr. med. C.________,
Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin) Gutachten ein. Mit Verfügung
vom 15. Juni 2016 setzte sie die bisherige ganze Rente nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens unter Hinweis auf einen verbesserten Gesundheitszustand
bei einem Invaliditätsgrad von 54 Prozent auf eine halbe Rente herab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit
Entscheid vom 17. November 2016 ab mit der substituierten Begründung, die
ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm weiterhin
eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter seien ihm vor der
Rentenherabsetzung berufliche Massnahmen zuzusprechen. Zudem wird um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
IV-Stelle, kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten
auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte,
indem es die revisionsweise Herabsetzung der ganzen Invalidenrente mit der
substituierten Begründung der Wiedererwägung bestätigte.

2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG; [SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere
ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes
revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem
Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder
Aufgabenbereich von Bedeutung. Dazu gehören die Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung.
Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (
BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10).

2.2. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1
IVG kann die IV-Stelle jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Mit der gleichen
Begründung kann die Beschwerdeinstanz eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte
Rentenaufhebung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137,
9C_121/2014 E. 3.2.1).

2.3. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer
anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung
im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei,
dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden)
Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist.
Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung
unvertretbar war, weil sie auf Grund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil
massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324
E. 3.3 S. 328). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der
Verfügung bestehendem Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen
Rechtspraxis (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 149).
Eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) mit
der Folge, dass die Leistungszusprechung auf einer offenkundig unvollständigen
oder widersprüchlichen Aktenlage erfolgte, bei Renten etwa die
Invaliditätsbemessung auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung
beruhte, kann ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sein
(Urteile 9C_546/2015 vom 24. März 2016 E. 2.2.1; 8C_347/2015 vom 20. August
2015 E. 2.1). Auf einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff beruht eine
Verfügung, wenn der erstmaligen Anspruchsprüfung kein Arztbericht zugrunde lag,
welcher die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten
beantwortet hat (vgl. Art. 6 zweiter Satz ATSG; Urteil 9C_342/2008 vom 20.
November 2008 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 135 I 1; SVR 2016 IV Nr. 15 S. 45,
9C_862/2015 E. 2.2). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im
Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung
notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner
Schritte bei der Festlegung solcher Anspruchsvoraussetzungen
(Invaliditäsbemessung, Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigung,
Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich
im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar,
scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil 8C_469/2013 vom 24.
Februar 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 140 V 70).

2.4. Die Feststellungen, welche der Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit
zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich nur eingeschränkt
überprüfbar (vgl. E. 1 hiervor). Die unvollständige (gerichtliche) Feststellung
der rechtserheblichen Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes
als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die Verletzung der Pflicht zu
inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c ATSG) stellen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 lit. a BGG
dar. Hat das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen
Feststellungen in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes getroffen, sind sie
für das Bundesgericht nicht verbindlich (SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213, 9C_994/2010
E. 1).

3.

3.1. Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts beruhte die ursprüngliche
Rentenzusprache auf den Berichten des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für
Chirurgie, und des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Rheumatologie. Dr.
med. D.________ habe am 4. Januar 2000 eine grosse paramediane nach kaudal
luxierte Diskushernie L4/L5 mit langer therapieresistenter
lumboischialgieformer Residualsymptomatik diagnostiziert. Für den bisherigen
Beruf als Tankrevisor habe er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert
und eine Umschulung empfohlen. Dr. med. E.________ sei am 18. Januar 2000 von
einer mässig bis stark reduzierten körperlichen Belastbarkeit der
Lendenwirbelsäule bei grösserer mediolateraler Diskushernie L4/L5 ausgegangen.
Er habe das Tragen von Lasten über 10 kg und eine ergonomisch ungünstige
Haltung des Rückens als nicht zumutbar bezeichnet. Aus diesem Grund habe er
eine Umschulung in eine administrative Tätigkeit angeregt. Am 25. Juni 2003
habe Dr. med. D.________ ausgeführt, der Versicherte sei nach einer
Rückenoperation vom 17. Januar 2003 bis auf Weiteres vollständig
arbeitsunfähig. Die bisherige Erwerbstätigkeit könne er nicht mehr ausüben.
Laut dem neurologischen Konsilium des Dr. med. F.________, Facharzt FMH für
Neurologie, vom 18. August 2003 verhinderten Residualbeschwerden zum damaligen
Zeitpunkt eine berufliche Reintegration. Gemäss Vorinstanz wurde in keinem der
beigezogenen medizinischen Berichte die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in
einer leidensangepassten Verweistätigkeit beurteilt. Die Rente sei diesem
vielmehr gestützt auf die Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit
zugesprochen worden. Die Rentenzusprache beruhe somit auf einer fehlerhaften
Anwendung von aArt. 28 Abs. 2 IVG bzw. Art. 16 ATSG. Damit sei die Verfügung
vom 12. Dezember 2003 im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig.
Das kantonale Gericht prüfte sodann in einem nächsten Schritt die
Anspruchsberechtigung pro futuro, das heisst bezogen auf den Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung. Es stützte sich dabei auf die beiden von Dr. med.
B.________ am 6. Februar 2016 und Dr. med. C.________ am 8. Februar 2016
erstellten Gutachten. Danach sei der Versicherte in einer leichten
wechselbelastenden Verweistätigkeit mit einer maximalen Gewichtslimite von 7.5
kg, ohne Zwangspositionen, mit leichten Anforderungen an die Gehfähigkeit, ohne
repetitives Bücken oder Überkopfarbeiten, ohne Gehen auf unebenem Boden sowie
ohne Steigen auf Leitern und Gerüste und ohne Knien oder Hocken bezogen auf ein
Ganztagespensum zu 50 Prozent arbeitsfähig. Der durchgeführte
Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 54 Prozent.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, vor dem Hintergrund der fachärztlichen
Berichte und der gescheiterten beruflichen Massnahmen könne die Rentenzusprache
im Jahre 2003 nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. Es lägen
fachärztliche und berufsberaterische Berichte vor, die im Jahr 2003 eine
berufliche Wiedereingliederung ausgeschlossen hätten. Zur Arbeitsfähigkeit in
einer Alternativtätigkeit habe sich Dr. med. D.________ am 25. Juni 2003
geäussert. Dr. med. F.________ habe eine berufliche Reintegration als
unrealistisch bezeichnet (Bericht vom 18. August 2003).

3.3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gesagt werden, die
Rentenzusprache habe auf keiner ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in
einer Verweistätigkeit beruht. Auf die Frage der IV-Stelle, welche Tätigkeiten
dem Versicherten in welchem Ausmass noch zumutbar seien, gab Dr. med.
D.________ im Beiblatt zum Arztbericht vom 25. Juni 2003 an, der Patient könne
nur leichte Gewichte heben (bis 3 kg), die Stehdauer betrage ca. 15 Minuten,
die Sitzdauer 1/2 Stunde, die Gehstrecke ohne Stöcke ca. 5 bis 10 Minuten. Für
weitere Strecken benötige der Versicherte Amerikanerstöcke. Das Arbeitstempo
sei eindeutig eingeschränkt bei rund 2 Stunden mit langsamem Arbeitstempo.
Diese Vorgaben sind laut Dr. med. D.________ auch im Rahmen von beruflichen
Massnahmen zu beachten. Bezüglich Prognose verwies er auf die
Standortbestimmung des Dr. med. F.________. Am 28. August 2003 teilte Dr. med.
D.________ der Verwaltung unter Hinweis auf den Bericht des Dr. med. F.________
vom 18. August 2003 mit, eine berufliche Reintegration sei vorerst nicht
möglich. Dr. med. D.________ hat sich somit zur Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit geäussert. Die medizinischen Grundlagen erscheinen aus
heutiger Sicht zwar eher knapp. Es kann jedoch nicht gesagt werden, die
Rentenzusprache habe auf keiner ärztlichen Einschätzung der massgeblichen
Arbeitsfähigkeit beruht. In diesem Zusammenhang gilt es dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass die ärztliche Einschätzung von der Natur der Sache her
unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253). Auch wenn
die Annahme einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt und einer Eingliederungsunfähigkeit des Versicherten diskutabel
sein mag, wie Dr. med. B.________ meint (vgl. Gutachten vom 6. Februar 2016 S.
8), erscheint sie jedenfalls nicht als unvertretbar. Damit scheidet die
wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 12. Dezember 2003 mangels
zweifelloser Unrichtigkeit aus.

4.

4.1. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die revisionsweise Herabsetzung
der Invalidenrente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind, wovon die IV-Stelle
in ihrer Verfügung vom 15. Juni 2016 ausging. Die Verwaltung stützte sich dabei
auf die Gutachten von Dres. med. B.________ und C.________. Bei gleich
gebliebener Diagnose habe sich die Ausprägung des Lumbalsyndroms auf die
Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Aktenlage im Zeitpunkt der Zusprechung einer
ganzen Invalidenrente erheblich verbessert. Der Beschwerdeführer bestreitet
dies.

4.2. Das kantonale Gericht hat offen gelassen, ob eine Rentenanpassung mittels
Revision möglich wäre. Diesbezüglich enthält der vorinstanzliche Entscheid
keine das Bundesgericht bindende Feststellungen. In Ergänzung des Sachverhalts
(Art. 105 Abs. 2 BGG) ergibt sich aus den Akten Folgendes:

4.3. Dr. med. F.________ ging im Bericht vom 18. August 2003 von
multisegmentalen degenerativen LWS-Veränderungen nach operativem Eingriff in
Höhe L3/L4 links infolge einer grossen mediolateralen Diskushernie aus. Der
Versicherte leide an einem persistierenden postoperativen Lumbovertebralsyndrom
und einer teilinvalidisierenden Quadricepsschwäche sowie innervationsbedingten
Crampiphänomenen im Bereich des Vastus laterallis links. Inwieweit das
Lumbovertebralsyndrom auf den ausgedehnten Narbenprozess im Operationsgebiet
zurückzuführen sei oder die zusätzlichen multisegmentalen Pathologien oder eine
postoperative Mikroinstabilität eine Rolle spielten, sei noch schwierig
abzuschätzen. Zusätzliche radikuläre Affektionen L5 oder S1 lägen nicht vor.

4.4. Dr. med. C.________ diagnostizierte im rheumatologischen Teilgutachten vom
8. Februar 2016 ein chronisches Lumbovertebralsyndrom nach Hemilaminektomie
LWK3, Diskektomie L3/4 links, Foraminektomie L3 und L4 links am 17. Januar 2003
mit persistierender Quadrizepsschwäche links, radiologisch deutlich
ausgewiesener Osteochondrose L3/L4 mit Traction spurs, Chondrose L4/L5 sowie
eine sekundäre Pangonarthrose rechts nach Kniedistorsionstrauma am 30. August
2000 und Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers umschreibt der Rheumatologe als seit Jahren bestehendes
lumbovertebrales Syndrom. Eine akute Reizsituation lag diesbezüglich jedoch
nicht mehr vor. Hingegen konnte eine Quadrizepsatrophie mit konsekutiver
Quadrizepsschwäche als Ausdruck der stattgehabten Wurzelkompression auf der
linken Seite festgestellt werden. Schmerzausstrahlungen in den linken
Oberschenkel wurden nicht mehr angegeben. Weiter erwähnt der Gutachter eine
Gonarthrose rechts mit klar nachvollziehbaren Beschwerden. Bezüglich der
lumbalen Beschwerden geht der Facharzt aufgrund der Klinik (deutlicher
Aufrichteschmerz, Beschwerden beim Aufstehen, Nachtschmerzen beim Drehen, zum
Teil einschiessende Schmerzen) und der Röntgenbilder von einer Instabilität L3/
L4 und somit im Operationsgebiet aus. Gestützt auf die erhobenen Befunde
umschreibt Dr. med. C.________ folgendes Zumutbarkeitsprofil in einer
Verweistätigkeit: "Von Seiten des Rückens kann er nicht über 7.5 kg heben,
stossen oder ziehen, er kann nicht dauernd in Zwangsstellungen arbeiten wie
dauernd vornübergebeugt, repetitiv bückend, in der Vorhalte oder über Kopf. Von
Seiten des rechten Knies kann er nicht kniend arbeiten, nicht kauernd oder in
der Hocke arbeiten, er kann nicht repetitiv in die Knie gehen, er kann nicht
nur stehend oder nur gehend arbeiten. Die Gehstrecke ist auf etwa eine halbe
Stunde beschränkt, wobei es günstig ist, wenn er dies nicht repetitiv tätigen
muss. Er kann nicht auf unebenem Boden gehen, nicht auf Leitern oder Gerüste
steigen, wobei gelegentliches Treppensteigen durchaus erlaubt ist". Der
Gutacher geht von deutlichen Pathologien von Seiten des Rückens und des
Kniegelenks mit erheblichen Einschränkungen aus. Zu einer allfälligen
Veränderung des Gesundheitszustandes verglichen mit dem Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenzusprechung nimmt er wegen der damit verbundenen
Unsicherheiten nicht ausdrücklich Stellung. Aufgrund der vom Beschwerdeführer
als seit Jahren stabil geschilderten Beschwerden von Seiten des Rückens und des
Knies nimmt er an, dass die aktuelle Beurteilung wahrscheinlich bereits seit
Jahren Gültigkeit hat. Dabei sei es durchaus möglich, dass die Quadrizepsparese
im Zeitpunkt der Rentenzusprechung wesentlich stärker ausgebildet gewesen sei
("hier scheint sich eine gewisse Erholung ereignet zu haben"). Dr. med.
C.________ äusserte sich auch zu früheren Arztberichten: Am 16. April 2003 habe
Suva-Kreisarzt Dr. med. G.________ über ein gutes Resultat hinsichtlich des
rechten Knies berichtet und diesbezüglich eine volle Arbeisfähigkeit
attestiert. Aktuell finde sich jedoch eine sekundäre Gonarthrose. Dr. med.
F.________ habe am 18. August 2003 angegeben, die Ischialgie sei postoperativ
verschwunden. Dies sei so geblieben. Auch die von Dr. med. F.________
beschriebenen persistierenden lumbalen Rückenbeschwerden seien weiterhin
vorhanden. Ebenso bestünden weiterhin postoperative Narbenbildungen und
multisegmentale degenerative Veränderungen. Schliesslich verweist Dr. med.
C.________ darauf, dass der Hausarzt über einen seit Jahren in etwa gleichen
Zustand berichtet habe. Damit ist mit Blick auf den massgeblichen
Vergleichszeitpunkt (hier: Verfügung vom 12. Dezember 2003; BGE 133 V 108 E. 5
S. 110 ff.) keine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dargetan.

4.5. Dr. med. B.________ geht im neurologischen Teilgutachten vom 6. Februar
2016 von einer radikulären Ausfalls- und möglichen Reizsymptomatik der Wurzel
L3 und L4 aus. Objektivierbar seien eine Oberschenkelathropie links sowie eine
Parese L3 und L4 inervierter Muskulatur mit dadurch verursachtem leichtem
Hinken beim Gehen. Zusätzlich abgrenzbar sei ein Lumbovertebralsyndrom. Der
Versicherte sei in jeder Tätigkeit mit mehr als leichter Belastung der
Körperachse und Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Gehfähigkeit
behindert. Eine ideal angepasste Tätigkeit sei eine solche mit der Möglichkeit
die Körperhaltung zu wechseln, ohne mehr als leichte Belastung der Körperachse
sowie ohne mehr als leichte Anforderungen an die Gehfähigkeit. Dies entspricht
im Wesentlichen der Beurteilung, welche der Rentenzusprache zugrunde lag. Eine
relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten im
massgebenden Zeitraum legt der Neurologe nicht dar.

4.6. Wenn die beiden Gutachter in ihrer Konsensbeurteilung eine 50 prozentige
Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit postulieren, handelt es
sich dabei lediglich um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts, was im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist
(vgl. E. 21. hiervor). Eine revisionsweise Rentenherabsetzung ist damit
ausgeschlossen. Somit bleibt es beim bisherigen Rentenanspruch. Die Beschwerde
ist begründet.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 17. November 2016 und
die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 15. Juni 2016 werden
aufgehoben.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juli 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Frésard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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