Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.273/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_273/2017        

Urteil vom 29. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Volksschulamt des Kantons Zürich,
Walchestrasse 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. März 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. April 2017 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2017,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. April 2017 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss   Art. 44-48 BGG am
15. Mai 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts
ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S.
60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass das kantonale Gericht in Würdigung der in den Akten gelegenen Beweismittel
und der Parteivorbringen zur Überzeugung gelangte, die Beschwerdeführerin sei
für die Zeit vom 21. März 2011 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.
Juli 2012 an der bisherigen Arbeitsstätte im vollen Umfang arbeitsunfähig
gewesen,
dass es gestützt auf diese Tatsachenfeststellung die Lohnfortzahlungspflicht
unter Verweis auf § 99 Abs. 3 und 4 Vollzugsverordnung zum kantonalen
Personalgesetz (VVO/ZH) auf den 20. März 2013 begrenzte,
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid zwar punktuell kritisiert, ohne
indessen aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zur
arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit und rechtlichen Überlegungen zur
maximal möglichen Lohnfortzahlung bei krankheits- oder unfallbedingter
Arbeitsunfähigkeit willkürlich oder anderweitig verfassungswidrig sein sollen,
dass dieser Begründungsmangel offenkundig ist,
dass damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
der Bildungsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Mai 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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