Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.26/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_26/2017    {T 0/2}     

Urteil vom 2. Februar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Januar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Dezember 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 12. Januar 2017 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 18. Januar 2017eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Begründung sachbezogen sein muss, was ein konkretes Auseinandersetzen
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S.
68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit
weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht allein die Frage näher prüfte, ob die von der
IV-Stelle mit Verfügung vom 31. März 2016 vorgenommene Berechnung des
Verrechnungsanspruchs des Sozialdienstes für die Zeit von April bis November
2013 mathematisch korrekt erfolgt sei, und dies bejahte,
dass es bezogen auf die darüber hinausgehenden Anträge der Beschwerdeführerin
ausführte, über den Renten- wie auch Verrechnungsanspruch als solche sei
bereits mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 28. Januar 2016
rechtskräftig befunden worden, weshalb dies im vorliegenden Verfahren genau so
wenig (erneut) thematisiert werden könne wie die ausserhalb des
Anfechtungsgegenstandes liegenden Ansprüche, wie etwa gegenüber dem
Sozialdienst für die Monate Februar bis Mai 2016,
dass die Beschwerdeführerin in ihren beiden Eingaben zwar auf einer Überprüfung
auf ausserhalb des in der Verfügung der IV-Stelle vom 31. März 2016 Geregeltem
besteht, ohne sich indessen mit den dazu ergangenen Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen, geschweige denn
aufzuzeigen, inwiefern das von der Vorinstanz dazu Erwogene rechtsfehlerhaft
sein soll,
dass sich die Beschwerde dergestalt als offensichtlich unzureichend begründet
erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Gemeinde Bad Zurzach
Sozialdienst schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Februar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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