Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.269/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_269/2017            

 
 
 
Urteil vom 13. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
22. Februar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1997 geborene A.________ absolviert bei der B.________ AG seine Lehre als
Automobilmechatroniker und ist in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versichert. Am 22. Juni 2015 kollidierte er als
Motorradfahrer bei einem Notbremsmanöver mit ungefähr 50 km/h mit einem quer in
der Fahrbahn stehenden Personenwagen und zog sich gemäss Austrittsbericht
Notfall des Spitals C.________ vom 22. Juni 2015 eine Kontusion der
Brustwirbelsäule, eine Schulterkontusion rechts sowie multiple Schürfwunden
(unter anderem am Knie links) zu. A.________ konnte das Spital gleichentags
verlassen und am 29. Juni 2015 nahm er die Arbeit wieder auf. Die Suva
erbrachte Versicherungsleistungen. Infolge andauernder Knieschmerzen wurde am
18. August 2015 ein MRI Knie links durchgeführt, welches eine Totalruptur des
hinteren Kreuzbandes zeigte. Die Suva verneinte einen Kausalzusammenhang
zwischen den Kniebeschwerden und dem Unfall, weshalb sie den Schadenfall per
18. August 2015 abschloss; für die medizinische Behandlung und die ab 19.
August 2015 erneut attestierte Arbeitsunfähigkeit lehnte sie eine weitere
Leistungspflicht ab (Verfügung vom 19. Februar 2016). Daran hielt sie auf
Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2016). 
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 22. Februar 2017). 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
sinngemässen Rechtsbegehren, die Suva habe im Zusammenhang mit den
Kniebeschwerden Versicherungsleistungen zu erbringen. Mit Eingabe vom 11. April
2017 (Postaufgabedatum) reicht er ergänzende Bemerkungen ein. 
 
Die Suva schliesst unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen
Gerichtsentscheid auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit
freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 142 II 363 E. 1 Ingress S. 365 mit
Hinweis). 
 
Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2017
ausgehändigt. Die dreissigtägige Beschwerdefrist lief deshalb bis zum 3. April
2017 (Montag). Die Beschwerde vom 20. März 2017 (Postaufgabedatum) ist damit
fristgerecht eingereicht worden. Mit Schreiben vom 22. März 2017 wies das
Bundesgericht den Versicherten, welcher um eine Fristverlängerung ersucht
hatte, unter anderem ausdrücklich darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist nicht
erstreckt werden kann. Die am 11. April 2017, und damit nach Ablauf der
Beschwerdefrist, der Post aufgegebene ergänzende Eingabe des Versicherten ist
unbeachtlich. Weil die Beschwerde vom 20. März 2017 auch für sich allein den
Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) genügt, kann dennoch auf das
Rechtsmittel eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138; SVR 2016 UV Nr. 38 S. 128, 8C_898/2015 E. 1.1).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ablehnung weiterer
Versicherungsleistungen durch die Suva für die Zeit ab 19. August 2015 zufolge
Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Motorradunfall vom 22. Juni
2015 und der Ruptur des hinteren Kreuzbandes im linken Knie zu Recht bestätigt
hat. 
 
4.  
 
4.1. Im angefochtenen Entscheid wird richtig dargelegt, dass die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nach UVG zunächst das Bestehen eines
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) voraussetzt. Ursachen im
Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren
Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden
kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit
anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; 402 E. 4.3.1 S.
406; 119 V 335 E. 1 S. 337, je mit Hinweisen). Korrekt sind sodann auch die
vorinstanzlichen Ausführungen zum im Sozialversicherungsrecht bei der
Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Darauf wird
verwiesen.  
 
4.2. Zu betonen ist, dass bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne
ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem
Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, strenge Anforderungen an
die Beweiswürdigung zu stellen sind: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine
versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG
oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465
E. 4.4 S. 469 f.).  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die Stellungnahmen des Kreisarztes
Dr. med. univ. D.________, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18. Dezember 2015 und
15. Februar 2016 zur Auffassung, der Unfall sei nicht Ursache der
Knieverletzung gewesen. Zeitnah zum Unfallereignis seien - neben den
Schürfwunden - keinerlei Befunde erhoben worden. Vielmehr sei dem Bericht des
Spitals C.________ vom 22. Juni 2015 zu entnehmen, dass die Knie beidseits
stabil und die unteren Extremitäten frei beweglich gewesen seien. Eine
Schwellung des Kniegelenks sei nicht aufgetreten und es habe nur eine sehr
kurze Arbeitsunfähigkeit von zwei Tagen bei Fortsetzung der sportlichen
Aktivitäten vorgelegen. Es sei aber gerichtsnotorisch, dass insbesondere Hip
Hop die Kniegelenke durch häufige Sprünge und Rotationen stark belaste. Eine
dashboard injury, wie sie Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie FMH, Klinik F.________, in seinem Bericht vom 10.
Februar 2016 angegeben habe, hätte zudem zu Verletzungen führen müssen, die
sowohl klinisch am Unfalltag wie auch bildgebend zur Darstellung gelangt wären.
 
 
5.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der angefochtene
Gerichtsentscheid (und der Einspracheentscheid) basierten auf falschen
Tatsachen. Entgegen den Angaben des (von ihm wegen Knieschmerzen links)
aufgesuchten Dr. med. G.________, Leitender Arzt Kniechirurgie, Klinik für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates Spital
H.________, habe bisher keine (Knie-) Operation stattgefunden. Auf die Frage
des Dr. med. G.________ oder der Assistenzärztin, ob er Sport betreibe, habe er
geantwortet: "Ja, ich betreibe fleissig Hip Hop und Fitness". Dies sei aber
eine Aussage zu seinen Hobbies gewesen. Selbstverständlich habe er nach dem
Unfall weder intensiv Hip Hop getanzt noch Fitness betrieben. Beim Tanzen habe
er ab und zu versucht, "ob es geht", und im Fitness vorwiegend die anderen
Körperteile trainiert. Mit dem verletzten Knie habe er nur sachte Übungen
gemacht, aber weil es geschmerzt habe, habe er sich zurückgehalten. Hätte der
Kreisarzt ihn selber untersucht, so hätte er diese falschen Tatsachen klären
können. Nun basiere das kantonale Gerichtsurteil auf diesen Unwahrheiten.  
 
6.  
 
6.1. Dr. med. G.________ führte in seinem (von der Assistenzärztin
mitunterzeichneten) Bericht vom 26. August 2015 aus, das Kniegelenk sei "nach
der Operation" nie ruhiggestellt gewesen, der Beschwerdeführer habe 100 % als
Automechanikerlehrling gearbeitet und weiterhin intensiv Fitness-Sport sowie
Hip Hop-Tanz betrieben. Der Beschwerdeführer weist zu Recht auf die Tatsache
hin, dass bisher keine Knieoperation erfolgt sei. Auch bezüglich des von Dr.
med. G.________ erwähnten intensiven Betreibens von Hip Hop-Tanz und Fitness
nach dem Unfall drängt sich die Frage auf, ob er seinen Patienten
missverstanden hat. Denn demselben Bericht lässt sich auch entnehmen, dass der
Versicherte seit dem Unfall vor zwei Monaten über ständige Schmerzen im linken
Knie klage, welche bei bestimmten Beugebewegungen zunehmen würden; zudem trete
beim Stehen ein Instabilitätsgefühl auf, bzw. der Unterschenkel knicke nach
hinten ein. Wie insbesondere Hip Hop-Tanz nach dem Unfall noch möglich gewesen
sein soll, wenn der Unterschenkel schon beim Stehen einknickte, wird in der
fachärztlichen Stellungnahme nicht geklärt. Hingegen riet Dr. med. G.________
zu einem operativen Eingriff, wie im Übrigen auch der für eine Zweitmeinung
konsultierte Dr. med. E.________. Bei einer solchen Knieinstabilität wäre ein
intensives Hip Hop-Tanztraining oder Fitnesstraining jedenfalls schwer
vorstellbar. Trotz dieser Ungereimtheit stellte Dr. med. D.________ allerdings
in seiner ärztlichen Beurteilung vom 18. Dezember 2015 ohne Einschränkung auf
die Angaben von Dr. med. G.________ ab und stufte - unter anderem auch mit
Blick auf die vermeintliche Tatsache, dass der Versicherte nach dem Unfall
weiterhin intensiv Hip Hop-Tanz und Fitness-Sport betrieben habe - eine hintere
Kreuzbandruptur anlässlich des Motorradunfalls am 22. Juni 2015 als "sehr
unwahrscheinlich" ein. In seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2016 ging er
ebenfalls davon aus, dass eine frische Kreuzbandruptur "mit Sicherheit" die
Tätigkeit als Automechaniker-Lernender sowie das "weiterhin uneingeschränkte
intensive Betreiben von Fitnesssport und Hip Hop-Tanz" verunmöglicht hätte;
weder beruflich noch sportlich hätten aber offenbar relevante Einschränkungen
bestanden.  
 
6.2. Den Akten der Kantonspolizei H.________ zum Verkehrsunfall vom 22. Juni
2015 lässt sich entnehmen, dass gemäss Angaben des Notfallarztes unter anderem
Schürfungen am Knie links vorgelegen haben. Sowohl gegenüber Dr. med.
G.________ als auch bei der Befragung durch den Aussendienst am 10. November
2015 gab der Beschwerdeführer zudem an, dass er seit dem Unfall an
Kniebeschwerden leide, bzw. er habe schon bei der Fahrt mit der Ambulanz ins
Spital C.________ unter anderem, neben den Schmerzen am ganzen Körper, die vom
Aufprall auf das entgegenkommende Auto herrührten, auch Schmerzen in seinem
linken Knie verspürt. Dr. med. E.________ versteht die Knieverletzung als
dashboard injury, bei der es typischerweise zu einer Ruptur des hinteren
Kreuzbandes kommen könne. Sowohl der Unfallmechanismus wie auch die Intensität
des Motorradunfalles sind nach seiner Auffassung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ursächlich für die entsprechende Kreuzbandruptur. Mit dieser
Einschätzung hat sich der Kreisarzt lediglich unter seinem Eindruck einer
uneingeschränkten Funktionsfähigkeit nach dem Unfall (inklusive 100%igem
Arbeitspensum und intensivem Betreiben von Fitness und Hip Hop-Tanz)
auseinandergesetzt. Der Versicherte hatte zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit, die
bestehenden Diskrepanzen mit dem Kreisarzt - welcher reine Aktenbeurteilungen
vorgenommen hatte - zu klären.  
 
7.   
Damit bestehen mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der
kreisärztlichen Feststellungen (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Angelegenheit ist zur
Klärung des Sachverhalts und - falls sich die Angaben des Dr. med. G.________,
wonach der Beschwerdeführer auch nach dem Unfall intensiv Hip Hop-Tanz und
Fitness (bezogen auf die Beine) betrieben habe, nicht bestätigen sollten - zur
Veranlassung einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung an die Suva
zurückzuweisen. Hernach wird sie gestützt darauf bezüglich ihrer eventuellen
weiteren Leistungspflicht über den 18. August 2015 hinaus neu zu verfügen
haben. 
 
8.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Praxisgemäss entspricht die
Rückweisung einem vollen Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen),
weshalb die Gerichtskosten der Suva auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Februar 2017 und der
Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom
26. Oktober 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Suva zurückgewiesen,
damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen
neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. September 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

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