Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.267/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
8C_267/2017    {T 0/2}     

Urteil vom 17. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.
Januar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. April 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Januar 2017,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 12. April 2017 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 12. Mai 2017 bei der
Schweizerischen Post eingegangene, am 1. Mai 2017 im Kosovo aufgegebene
Schriftstück,

in Erwägung,
dass Eingaben aus dem Kosovo mangels gegenteilig lautender bilateraler
Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Kosovo erst mit der Übergabe an die
Schweizerische Post als fristwahrend zugesandt gelten (vgl. BGE 139 V 263),
dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44-48
BGG am 1. Mai 2017 abgelaufen ist; sich mithin die zweite Eingabe als verspätet
eingereicht erweist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in
welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE
131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid
der Suva vom 16. September 2016 bestätigte, wonach die mit Neuanmeldung vom 28.
August 2014 geltend gemachten Beschwerden nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit dem bei der Suva versicherten Unfall von März 1996 in
Verbindung zu bringen seien,
dass es dabei die somatischen Beschwerden in Würdigung der im Recht gelegenen
Arztberichte nicht als natürlich kausale Folgen des versicherten
Unfallereignisses vom 13./14./15. oder 29. März 1996 betrachtete,
dass es den psychischen Beschwerden in Anwendung der Rechtsprechung (BGE 129 V
177 E. 4.1 S. 183 f.) die A däquanz zum als mittelschwer eingestuften Ereignis
absprach,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben, wovon die zweite ohnehin
verspätet erfolgt ist (s.o.), darauf nicht konkret eingeht; lediglich den
erstbehandelnden Arzt mit dem Hinweis anzurufen, vor dem Unfall beschwerdefrei
gewesen zu sein, genügt eindeutig nicht,
dass damit die Beschwerdeschrift offenkundig nicht den Mindestanforderungen
nach Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag,
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Mai 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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