Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.266/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_266/2017        

Urteil vom 9. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 8. März 2017.

Sachverhalt:

A. 
Der 1954 geborene A.________ war seit Dezember 2000 als Projektleiter/Bauleiter
bei der B.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) unter anderem gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 9. März 2016 rutschte er mit dem Fahrrad auf einer Eisfläche aus
und stürzte senkrecht auf den Ellbogen rechts. Dabei verletzte er sich an der
Schulter. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Zur
Abklärung des Gesundheitsschadens wurden am 10. März 2016 Röntgenbilder
angefertigt. Am 1. April 2016 wurden zusätzlich Magnetresonanzbilder
aufgenommen und eine Arthrographie durchgeführt. Aufgrund der dabei erhobenen
Befunde unterzog sich der Versicherte am 15. Juli 2016 einer operativen
Schultersanierung. Die Unfallversicherung holte in der Folge bei ihrem
Kreisarzt Dr. med. C.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Beurteilung des Kausalzusammenhanges
zwischen der am 15. Juli 2016 operierten Schädigung an der Schulter und dem
Unfallereignis vom 9. März 2016 ein. Gestützt auf dessen Bericht vom 16. August
2016 stellte die Suva mit Verfügung vom 31. August 2016 ihre Leistungen ein, da
die weiterhin bestehenden Beschwerden nicht mehr auf den versicherten Unfall
zurückzuführen seien. Auf Einsprache hin hielt sie mit Entscheid vom 17.
Oktober 2016 daran fest.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde
unter Berücksichtigung einer während des Verfahrens eingereichten chirurgischen
Beurteilung des PD Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH von der
Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, vom 10. Januar 2017 ab (Entscheid vom
8. März 2017).

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
stellt sinngemäss den Antrag, die Suva habe über den 31. August 2016 hinaus
Leistungen für den Unfall vom 9. März 2016 zu erbringen.
Es findet kein Schriftenwechsel statt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Im Beschwerdeverfahren um die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das
Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; zur Geltung
dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung
von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4
S. 199 f.). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen
hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von
unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten
vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem
angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor
Bundesgericht unzulässig (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 4 mit
Hinweis).
Beim nach Erlass des angefochtenen Entscheides erstellten Bericht des med.
pract. E.________ und des Dr. med. F.________, Zentrum für Orthopädie, vom 19.
April 2017 handelt es sich um ein echtes Novum, welches im vorliegenden
Verfahren unbeachtlich ist.

3. 
Die Beschwerde richtet sich gegen die vom kantonalen Gericht geschützte
Leistungseinstellung auf den 31. August 2016 zufolge fehlenden adäquaten
Kausalzusammenhanges zwischen dem Fahrradunfall vom 9. März 2016 und den
verbliebenen Beschwerden.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf
Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden
Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).

4. 
Der Versicherte macht insbesondere geltend, die Ablehnung der Leistungspflicht
der Suva mangels Kausalzusammenhangs zwischen den weiterhin bestehenden
Beschwerden und dem versicherten Unfall nach dem 31. August 2016 beruhe auf
einem unrichtig festgestellten Sachverhalt hinsichtlich des Unfallherganges
beziehungsweise der dabei auf den Körper einwirkenden Kräfte.

5. 
Das kantonale Gericht stützt seine Beurteilung auf die kreisärztlichen
Stellungnahmen des Dr. med. C.________ vom 16. August und 26. September 2016
sowie auf die ausführliche chirurgische Beurteilung des PD Dr. med. D.________
vom 10. Januar 2017. Nach deren Ausführungen zeigte sich bildgebend
dokumentiert und intraoperativ festgestellt ein erheblicher krankhafter,
degenerativer Vorzustand. Gemäss angefochtenem Entscheid ist es angesichts der
eingehend begründeten und nachvollziehbaren fachärztlichen Beurteilungen
überwiegend wahrscheinlich, dass der versicherte Unfall bloss eine
vorübergehende Verschlimmerung dieses krankhaften Vorzustandes bewirkte. Die
Vorinstanz befasste sich in der Folge auch mit der Rüge, PD Dr. med. D.________
habe den Unfallmechanismus falsch verstanden, und widerlegte diese.
Was beschwerdeweise dagegen vorgebracht wird, vermag an der Beurteilung des
kantonalen Gerichts nichts zu ändern. Es werden die bereits vorinstanzlich
erhobenen Einwände erneuert, zu denen sich das kantonale Gericht eingehend und
zutreffend geäussert hat. Entscheidend ist, dass PD Dr. med. D.________ den vom
Versicherten in seiner Einsprache und mit der kantonalen Beschwerde
geschilderten und mit Skizzen illustrierten Unfallmechanismus kannte und sich
auch damit auseinandersetzte. Seine fachärztliche Schlussfolgerung, weder die
Rotatorenmanschettenläsion noch die SLAP-Läsion ("superior labrum anterior
posterior Läsion"; somit Risse der Knorpellippe am Oberrand der
Schulterpfanne), welche am 15. Juli 2016 operativ versorgt wurden, seien Folgen
des Fahrradunfalles vom 9. März 2016, begründet er entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde nicht mit dem Unfallmechanismus. Vielmehr zeigten die vom Arzt
der Unfallversicherung detailliert kommentierten Röntgen- beziehungsweise MRI-
und intraoperativen Befunde, dass die Körperschädigungen nicht durch den Sturz
hatte verursacht werden können, weil sie schon vor diesem vorhanden waren. Sie
waren lediglich asymptomatisch, das heisst, sie verursachten vor dem
versicherten Ereignis in der Regel keine Schmerzen. Die eigene
Kausalitätsbeurteilung des Beschwerdeführers im Sinne des "gesunden
Menschenverstandes" und eines "Mechanismus, der jedem einleuchten sollte"
vermag an der fundiert begründeten medizinischen Einschätzung keine auch nur
geringen Zweifel zu erwecken. So legt der Versicherte denn auch keine
medizinische Beurteilung vor, welche seine Interpretation stützen würde. Es ist
zwar verständlich, dass ein Versicherter körperliche Beschwerden, welche im
Anschluss an einen Unfall aufgetreten sind, diesem zuordnet. Das genügt aber
nicht, einen Kausalzusammenhang medizinisch und juristisch zu begründen.
Zusammengefasst sind mit der Vorinstanz keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit
der Beurteilung des Suva-Arztes auszumachen. Es ist darauf abzustellen. Weitere
Abklärungen sind nicht angezeigt.

6. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid
erledigt.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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