Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.265/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_265/2017

Urteil vom 12. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Nidwalden,
Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts Nidwalden
vom 12. September 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. April 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 12. September 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz das Nichteintreten der IV-Stelle vom 1. Februar 2016 auf
die am 17. Januar 2014 erfolgte Neuanmeldung des Versicherten zum
Leistungsbezug in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung
der Akten schützte, da eine rentenrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustands seit der letzten Rentenverfügung vom 22. Juli 2013 nicht
glaubhaft dargetan worden sei, was aber gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV
Voraussetzung für eine neuerliche Prüfung des Leistungsanspruchs gewesen wäre,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht über eine allgemein gehaltene,
teils ungebührlich vorgetragene Kritik des angefochtenen Entscheids hinausgeht,
ohne dass in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt würde, inwiefern das kantonale
Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen oder - soweit
überhaupt beanstandet - eine entscheidwesentliche, qualifiziert unrichtige oder
auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art.
97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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