Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.264/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_264/2017

Urteil vom 4. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Schwyz,
Herrengasse 17, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 24. Februar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. April 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Schwyz vom 24. Februar 2017,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 11. April 2017 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss   Art. 44-48 BGG am
1. Mai 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts
ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S.
60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darlegte, weshalb die vom
kommunalen Schulträger gestützt auf §§ 11 Abs. 1, 12 und 13 Abs. 2 lit. b
Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule des
Kanton Schwyz vom 27. Juni 2002, SRSZ 612.110 (kurz: PGL/SZ), gegenüber der
Beschwerdeführerin auf den 1. Juli 2016 hin ausgesprochene Kündigung des
Arbeitsverhältnisses sachlich zureichend begründet gewesen sei, was die
eingeklagten Entschädigungs- oder Abfindungszahlungen nach §§ 18 und 19 PGL/SZ
ausschliesst,
dass die Beschwerdeführerin auf die vorinstanzlichen Erwägungen dazu nicht
näher eingeht, sich statt dessen auf pauschal gehaltene Vorwürfe an die Adresse
der Vorinstanz beschränkt, wonach diese unter "starker Einflussnahme" des
Präsidenten wie auch des Schulrektors der Gemeinde Schwyz und in einseitiger
Würdigung der Beweismittel ein "Gefälligkeitsfehlurteil" gefällt habe,
dass damit den eingangs erwähnten Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2
BGG offensichtlich nicht Genüge getan ist,
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals (vgl.
Urteil 8C_496/2016 vom 15. September 2016) auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Mai 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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