Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.263/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_263/2017            

 
 
 
Urteil vom 28. August 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Santini, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Neuanmeldung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 1. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1960 geborene A.________ war zuletzt als Rohrwäscherin erwerbstätig
gewesen, als sie sich am 24. Januar 2009 bei der IV-Stelle das Kantons Aargau
zum Leistungsbezug anmeldete. Nachdem eine erste leistungsablehnende Verfügung
vom kantonalen Gericht wegen weiteren Abklärungsbedarfs aufgehoben worden war,
verneinte die IV-Stelle gestützt auf ein Gutachten des Spitals B.________ vom
24. Mai 2013 mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 bei einem Invaliditätsgrad von
17 % einen Leistungsanspruch der Versicherten. 
Am 31. März 2016 meldete sich A.________ erneut bei der IV-Stelle zum
Leistungsbezug an und reichte auf deren Aufforderung hin am 31. Mai 2016
weitere medizinische Unterlagen ein. Daraufhin trat die IV-Stelle mit Verfügung
vom 18. Oktober 2016 nicht auf die Neuanmeldung ein, da eine
anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft
gemacht worden sei. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. März 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, die IV-Stelle sei unter Aufhebung der
Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, auf die
Neuanmeldung vom 31. März 2016 einzutreten. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97    Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel
dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie
die Nichteintretens-Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend die
Neuanmeldung der Versicherten vom 31. März 2016 bestätigte. 
 
3.  
 
3.1. Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur
materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die
tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in
einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3
in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt
ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die
anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung
verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33
S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem
Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71).  
 
3.2. Im Verfahren der Neuanmeldung kommt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43
Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) erst zum Tragen, nachdem die versicherte
Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten
rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (BGE 130 V 64 E.
5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C_353/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2).  
 
4.   
 
4.1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung des kantonalen Gerichts
erfolgte die Ablehnung eines Rentenanspruchs in der Verfügung vom 15. Oktober
2013 gestützt auf die Annahme, die Versicherte sei trotz ihrer Leiden,
insbesondere ihrer Rückenbeschwerden und ihrer dermatologischen Probleme, in
der Lage, einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich mit einer Leistungsminderung
von 20 % nachzugehen. Ausgehend von dieser Annahme wurde damals ein
Invaliditätsgrad von 17 % ermittelt. Das kantonale Gericht hat weiter erwogen,
der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, durch die von ihr im IV-Verfahren
aufgelegten ärztlichen Berichte eine erhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Was die Versicherte gegen diese
Erwägung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu
lassen: Gemäss der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 21. Juli
2016 wurde mit den neu eingereichten Unterlagen lediglich eine vorübergehende
Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht; für den Zeitpunkt der
Neuanmeldung ist davon auszugehen, dass keine erhebliche Verschlechterung der
Arbeitsfähigkeit gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt der rentenablehnenden
Verfügung vom 15. Oktober 2013 mehr bestand. Da sich die eingereichten
Unterlagen nicht ausdrücklich zur letztlich relevanten Frage der
Arbeitsfähigkeit der Versicherten äussern, erscheint das vorinstanzliche
Abstellen auf die Einschätzung des RAD-Arztes in tatsächlicher Hinsicht nicht
als offensichtlich unrichtig und in rechtlicher Hinsicht korrekt (vgl. BGE 135
V 465 E. 4.6 S. 471).  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das kantonale Gericht habe sich
nicht auf die Prüfung der von ihr bei der IV-Stelle eingereichten Berichte
beschränken dürfen, vielmehr hätte es auch den erst im vorinstanzlichen
Verfahren aufgelegten Bericht des Dr. med. D.________, Orthopädie Zentrum des
Spitals E.________, vom 12. Oktober 2016 in die Beurteilung einbeziehen müssen.
Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht näher geprüft zu werden,
enthält doch auch dieser Bericht weder eine Einschätzung der Auswirkungen des
Rückenleidens auf das Leistungsvermögen noch sonstige Elemente, die eine
anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten
glaubhaft machen würden.  
 
4.3. Ist es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen, eine
anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der
rentenablehnenden Verfügung vom 15. Oktober 2013 glaubhaft zu machen, so hat
die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen, als sie das Nichteintreten
der IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 31. März 2016 bestätigt hat. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. August 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold 

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