Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.258/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_258/2017

Urteil vom 3. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung
Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 22. Februar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 6. April 2017 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar
2017,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. April 2017 an A.________, worin auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 21. April 2017 (Poststempel) eingereichte
Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen
aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E.
2.1 f. S. 245 f.),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit eingehender Begründung
dargelegt hat, weshalb die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich
(AWA) verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von
sieben Tagen bezüglich der Kontrollperiode Juli 2015 rechtens und die von
demselben Amt angeordnete Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die
Dauer von dreizehn Tagen bezüglich der Kontrollperiode August 2015 in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde von dreizehn auf ebenfalls sieben Tage zu
reduzieren war,
dass die vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift vom
6. April 2017 und die ergänzende Eingabe vom 21. April 2017 weitgehend
appellatorische Kritik aufweisen und sich die Ausführungen des Versicherten im
Wesentlichen darauf beschränken, bereits vor dem kantonalen Gericht
Vorgetragenes zu wiederholen, ohne in hinreichend substanziierter Weise
aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art.
95 f. BGG begangen oder - soweit überhaupt beanstandet - eine
entscheidwesentliche, qualifiziert unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung
beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen
haben sollte,
dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges
Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten
auf die entsprechenden Anforderungen an das Rechtsmittel und die nur innert der
Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der
mangelhaften Eingabe am 7. April 2017 ausdrücklich hingewiesen hat,

dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das
bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Arbeitslosenkasse
Unia schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Mai 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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