Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.253/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_253/2017        

Urteil vom 29. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Glarus,
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 2. März 2017.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1960 geborene A.________ arbeitete zuletzt bis Juni 2003 in der
Fahrzeugaufbereitung, als er sich am 13. November 2003 unter Hinweis auf ein am
1. Mai 2001 bei einem Auffahrunfall erlittenes Schleudertrauma der
Halswirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete.
Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle Glarus
einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 20. September 2005 und
Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005). Am 12. Januar 2007 liess A.________
um Revision oder Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 5. Dezember 2005
ersuchen. Mit dem Hinweis, gemäss Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle
(MEDAS) Zentralschweiz vom 26. Juli 2010 bestünden keine Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb er sowohl in der bisherigen
Tätigkeit als Fahrzeugaufbereiter/Automechaniker, als auch in sämtlichen
leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeiten ohne ausgesprochen monotone
oder repetitive, stark vornübergeneigte Kopfhaltung bei sitzenden Tätigkeiten,
vollständig arbeitsfähig sei, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren abermals
ab (Verfügung vom 2. Dezember 2010). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 16. November 2011 ab.
Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht in Abweisung der dagegen
eingereichten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit es
darauf eintrat. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat es nicht ein
(Urteil 8C_932/2011 vom 7. März 2012).

A.b. Am 2. Dezember 2014 meldete sich A.________ erneut bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle liess ihn
polydisziplinär begutachten (Expertise des Begutachtungszentrums Baselland
[BEGAZ] vom 24. August 2016) und verneinte verfügungsweise am 21. November 2016
einen Leistungsanspruch.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die dagegen geführte Beschwerde
mit Entscheid vom 2. März 2017 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache im
Sinne der Erwägungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Da die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches
Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss sie einen Antrag in der Sache
(vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) enthalten; ein blosser Antrag auf Rückweisung genügt
nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden
könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f. mit Hinweis; Urteil 8C_673/2016 vom 10.
Januar 2017 E. 1). Aus ihrer Begründung, die in diesem Zusammenhang zur
Interpretation beigezogen werden kann, ergibt sich immerhin, dass die
Beschwerde im Ergebnis auf die Zusprechung einer - mindestens halben - Rente
abzielt. Unter diesen Umständen steht einem Eintreten auf die Beschwerde nichts
im Wege.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches
gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E.
4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen
sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln
Rechtsfragen.

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht bestätigte, dass kein
mit Neuanmeldung vom 2. Dezember 2014 geltend gemachter Rentenanspruch besteht,
nachdem ein solcher mangels genügenden Invaliditätsgrads rechtskräftig verneint
worden war. Dies beurteilt sich in analoger Anwendung der für die
Rentenrevision geltenden Regeln. Massgeblich ist demnach, ob sich eine
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben hat, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen. Dabei bildet in zeitlicher Hinsicht die letzte, auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhende, rechtskräftige Verfügung den
Ausgangspunkt - hier demnach der 2. Dezember 2010 - und die streitige Verfügung
den Endpunkt - hier der 21. November 2016 - für die Beurteilung, ob eine solche
Änderung eingetreten ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 263 und 108; 130
V 71).

3.

3.1. Das kantonale Gericht sah das Gutachten des BEGAZ vom 24. August 2016 als
beweiskräftig an. Danach seien dem Beschwerdeführer körperlich schwere und
häufig mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr, körperlich leichte und
mittelschwere Beschäftigungen, wie die angestammte Betätigung in der
Fahrzeugaufbereitung, zu 50 % zumutbar. Angepasste Tätigkeiten mit
sporadischer, leichter körperlicher Belastung und der Möglichkeit wechselnder
Körperposition seien ihm im Umfang von 80 % zumutbar.

3.2. Damit nahm die Vorinstanz gestützt auf die im Teilgutachten der Frau Dr.
med. B.________, FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 23. Mai 2016
festgehaltenen, seit 2006 langsam progredienten degenerativen Veränderungen,
v.a. zervikal und weniger auch lumbal, eine wesentliche Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Begutachtung der MEDAS
Zentralschweiz vom 26. Juli 2010 an, die Grundlage für die Rentenabweisung am
2. Dezember 2010 gebildet hatte. Ob hier tatsächlich eine anspruchsrelevante
Veränderung des Gesundheitszustands vorliegt, scheint angesichts der
Feststellungen der Gutachter fraglich. So war aus organischer Sicht eine
objektivierbare Verschlechterung nicht erkennbar, auch nicht im Hinblick auf
die neu beschriebene Ausweitung des Zentralkanals auf Höhe des 7.
Halswirbelkörpers (Teilgutachten des Dr. med. C.________, FMH für Neurologie,
vom 30. Mai 2016). Und in psychischer Hinsicht wurde mit angenommener
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine leichte depressive Episode
diagnostiziert (Teilgutachten des Dr. med. D.________, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 18. August 2016). Wie es sich im Einzelnen damit verhält,
kann letztlich offenbleiben, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.
Soweit die Vorinstanz auf die Schlussfolgerungen der Experten des BEGAZ
abstellte, ist dies jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig oder sonstwie
bundesrechtswidrig, was auch nicht gerügt wird. Die Feststellungen betreffend
Arbeitsfähigkeit sind nicht willkürlich und bleiben daher für das Bundesgericht
verbindlich (E. 1).

4.

4.1. Mit Blick auf die erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung bemängelt
der Beschwerdeführer das ermittelte Valideneinkommen in der Höhe von Fr.
70'539.30 nicht. Das trotz Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen
(Invalideneinkommen) sei nicht auf der Grundlage der Zahlen der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2014, Tabelle TA1,
Total, Kompetenzniveau 1, Männer zu ermitteln, sondern es sei auf die
prozentuale Beeinträchtigung im angestammten Beruf als Fahrzeugaufbereiter/
Automechaniker abzustellen. Hieraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50 %.
Sofern dennoch der Tabellenlohn massgeblich sei, hätte das kantonale Gericht
diesen nicht nur für die zeitliche Einschränkung des funktionellen
Leistungsvermögens um 20 %, sondern aufgrund des sehr eingeschränkten
erwerblichen Leistungsvermögens zusätzlich angemessen kürzen müssen. Es sei mit
dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar, wenn, unabhängig davon, wie
ausgeprägt die Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens im
erwerblichen Bereich sei, ausnahmslos der ungekürzte Tabellenlohn herangezogen
werde. So seien auch die Einsatzmöglichkeiten bei der monetären Bewertung der
in medizinischer Hinsicht noch vorhandenen Leistungsfähigkeit zu
berücksichtigen. Da er nur noch leichte, wechselbelastende
Verweisungstätigkeiten ausführen könne, seien seine Einsatzmöglichkeiten
eingeschränkter als bei Versicherten, die sämtliche leichten
Verweisungstätigkeiten oder sogar mittelschwere oder schwere leidensangepasste
Tätigkeiten ausführen könnten. Das Ausmass der eingeschränkten
Leistungsfähigkeit sei daher hinsichtlich Einsatzdauer und -möglichkeiten
entsprechend zu reduzieren, was hier nicht erfolgt sei. Zusätzlich zur
Reduktion des statistischen Werts für die Einschränkung des funktionellen
Leistungsvermögens sei mit einem Abzug zu berücksichtigen, dass der Versicherte
als ungelernter Hilfsarbeiter nur noch branchenfremde Tätigkeiten ausführen
könne und als 57-Jähriger mit Migrationshintergrund auf dem konkreten
Arbeitsmarkt überdurchschnittlich benachteiligt sei. Daher sei mindestens ein
Abzug von 20 % vorzunehmen. Ein solcher von 10 % sei unangemessen. Schliesslich
sei der leidensbedingte Abzug in unzutreffender Weise nicht vom ungekürzten
(Fr. 63'744.-), sondern vom an den Beschäftigungsgrad angepassten Tabellenlohn
vorgenommen worden. Bei einem Abzug von 15 % würde der Invaliditätsgrad damit
nicht 36, sondern über 38 % betragen.

4.2.

4.2.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

4.2.2. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich
erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593
f. mit Hinweis).

4.3.

4.3.1. Entgegen den Darlegungen in der Beschwerde ermittelte die Vorinstanz das
Invalideneinkommen in allen Teilen korrekt. Aus dem Umstand, dass dem
Beschwerdeführer die angestammte Hilfsarbeitertätigkeit in der
Fahrzeugaufbereitung nur noch zu 50 % zumutbar ist, kann nicht auf eine
rentenbegründende Invalidität von 50 % geschlossen werden. Denn für den
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ist nicht die
Berufsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern die gesundheitlich bedingte
Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG), verstanden als das Unvermögen, auf dem
gesamten für den Versicherten in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu
verwerten. Da der Versicherte seine ihm verbleibende Leistungsfähigkeit nicht
verwertet, zog die Vorinstanz sodann zu Recht die Tabellenlöhne der LSE heran
und errechnete bundesrechtskonform nach Massgabe der gegebenen
Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 80 %,
umgerechnet auf die branchenübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.70 Stunden,
ein zumutbares Einkommen mit Behinderung von Fr. 53'162.50 (Fr. 63'744.- x
41.70/40 x 0.8).

4.3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist erst in einem nächsten
Schritt zu prüfen, ob vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen ein Abzug
zu gewähren ist, um ein Invalideneinkommen zu ermitteln, das der im Einzelfall
zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen
der (Rest-) Arbeitsfähigkeit am besten entspricht.
Soweit er gestützt auf das Gebot der Gleichbehandlung wegen seiner beschränkten
Einsatzmöglichkeiten über die rechtsprechungsgemäss bestehende Möglichkeit des
leidensbedingten Abzugs hinaus (vgl. hernach) eine zusätzliche Reduktion des
ihm anzurechnenden Tabellenlohnes beansprucht, ist ihm nicht zu folgen. Der
Tabellenlohn umfasst im tiefsten Kompetenzniveau (einfache Tätigkeiten
körperlicher oder handwerklicher Art) eine Vielzahl von leichten und
mittelschweren Tätigkeiten, weshalb selbst bei Verweisung auf leichte
Tätigkeiten schon unter dem Titel des Leidensabzugs kein unbedingter Anspruch
besteht (vgl. Urteil 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3). Weshalb es beim
Invalideneinkommen, das auf der Grundlage eines Tabellenlohnes, nach Massgabe
der bestehenden Arbeitsfähigkeit, unter Berücksichtigung eines allfälligen
Leidensabzugs festzusetzen ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen eines
weiteren Korrektivs bedürfen soll, ist nicht ohne weiteres ersichtlich und auch
im Rahmen der Beschwerdebegründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht hinreichend
dargetan.
Ein leidensbedingter Abzug kann praxisgemäss von dem anhand der
LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten
Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Dieser soll
persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung
tragen, die negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich
beeinträchtigten Person haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das
Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen,
wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75 und
seitherige Entscheide). Ob ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist, ist eine
vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Die Höhe des vorgenommenen
Abzuges hingegen kann das Bundesgericht lediglich auf Überschreitung,
Missbrauch und Unterschreitung des vorinstanzlichen Ermessens überprüfen (vgl.
BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 mit Hinweis).

4.3.3. Die Vorinstanz berücksichtigte beim gewährten Abzug von 10 % - entgegen
der Behauptung in der Beschwerde - auch die eingeschränkte Einsetzbarkeit
aufgrund des umschriebenen Zumutbarkeitsprofils sowie die Benachteiligung durch
die rechtsseitige leichtgradige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit und die
linksseitige Schallleitungsschwerhörigkeit, wobei sie ihr Vorgehen hinreichend
begründete. Sie prüfte überdies eventualiter, ob bei einem Abzug von 15 % ein
leistungsbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde, was sie unter Angabe
eines Wertes von diesfalls 36 % verneinte. Inwiefern das kantonale Gericht
dabei sein Ermessen rechtsfehlerhaft angewandt oder willkürlich entschieden
oder das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot verletzt haben soll, ist
weder ersichtlich noch stichhaltig dargetan. Es hat, wie dargelegt, gerade die
eingeschränkte Leistungsfähigkeit und die darauf beruhenden
Einsatzmöglichkeiten als lohnmindernd berücksichtigt. Soweit der
Beschwerdeführer überdies einen Abzug vom Tabellenlohn fordert für die geltend
gemachten Schwierigkeiten, die theoretische Restarbeitsfähigkeit auf dem
konkreten Arbeitsmarkt zu verwerten, verkennt er, dass einzig massgebend ist,
ob er seine verbliebene Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch
wirtschaftlich nutzen könnte. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein
theoretischer und abstrakter Begriff (vgl. Art. 16 ATSG) und berücksichtigt die
konkrete Arbeitsmarktlage nicht. Da der Abzug in Würdigung der Umstände
gesamthaft zu schätzen ist, basiert der vorinstanzliche Abzug von 10 % im
Ergebnis - worauf es alleine ankommt - folglich nicht auf einer
rechtsfehlerhaften Ermessensausübung. Damit hat es beim vorinstanzlichen
Entscheid sein Bewenden.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann
gewährt werden (Art. 64 BGG). Der Versicherte hat der Bundesgerichtskasse
Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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