Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.252/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_252/2017

Urteil vom 18. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
15. Februar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. April 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Februar 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz in Würdigung der in den Akten gelegenen Arztberichte und in
Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen den Beschwerdeführer als in einer
dem Leiden angepassten Tätigkeit für 100 % arbeitsfähig erachtete, was einen
Rentenanspruch ausschliesse,
dass sie dabei insbesondere näher darlegte, weshalb trotz des vom
Beschwerdeführer während des Bosnienkriegs Erlebten nicht von einer die
Arbeitsfähigkeit limitierenden posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen
werden könne,
dass sie sich alsdann mit der vom Versicherten thematisierten Frage der
Verwertbarkeit der ihm attestierten Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt auseinandersetzte, um dies in Berücksichtigung des Berichts der
Einrichtung B.________ vom 26. März 2015 über einen vom 10. Dezember 2014 bis
9. Juni 2015 dauernden Arbeitsversuch schliesslich zu bejahen,
dass der Beschwerdeführer dies als willkürlich und falsch rügt, ohne indessen
konkret aufzuzeigen, inwiefern die vom Gericht getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen (zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit)
willkürlich und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen;
die schwierigen Lebensumstände zu schildern und sich über fehlende Empathie von
Seiten von Ärzten und Gerichten zu beschweren, reicht genauso wenig aus, wie
das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb bei allem Verständnis
für die schwierige Situation des Beschwerdeführers auf seine Eingabe im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. April 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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