Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.251/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_251/2017        

Urteil vom 22. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Bremgarten,
Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten,
handelnd durch die Schulpflege der Stadt Bremgarten, Badstrasse 1, 5620
Bremgarten,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Beendigung; Abgangsentschädigung;
Verantwortlichkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 14. Februar 2017.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war ab 1. August 2003 als Lehrer an der Schule B.________
angestellt. Mit Schreiben vom 29. April 2013 kündigte er sein Arbeitsverhältnis
per 31. Juli 2013.
Am 21. Mai 2014 liess er bei der Schlichtungskommission für Personalfragen
Antrag auf Schadenersatz und Genugtuung stellen. Diese empfahl am 13. November
2014, das Begehren abzuweisen. Die Stadt Bremgarten, handelnd durch die
Schulpflege, teilte A.________ am 19. Dezember 2014 mit, sie werde weder
Schadenersatz noch eine Genugtuung leisten.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die von A.________ erhobene
Klage vom 17. August 2015, mit welcher er Schadenersatz und Genugtuung
beantragen liess, mit Entscheid vom 14. Februar 2017 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde, führen mit dem Begehren, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Stadt Bremgarten zu
verpflichten, ihm Schadenersatz von Fr. 25'180.- zuzüglich Zins von 5 % seit 1.
August 2013 sowie eine Genugtuung von Fr. 10'000.- zuzüglich Zins von 5 % seit
1. August 2013 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu
erneuter Prüfung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Der Entscheid wurde von einer letzten kantonalen Instanz erlassen und ist nicht
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt
eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts zugrunde (Art. 82 lit. a BGG). Ein
Ausschlussgrund (Art. 83 BGG) liegt nicht vor. Insbesondere ist der auf dem
Gebiet öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse zu beachtende
Ausnahmetatbestand des Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben. Die nach Art. 85 Abs.
1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG zu beachtende
Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- wird mit den geltend gemachten Ansprüchen
(Schadenersatz, Genugtuung) erreicht. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) einzutreten.

2. 
Da sämtliche Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erfüllt sind, ist auf die Verfassungsbeschwerde infolge
Subsidiarität (Art. 113 BGG) nicht einzutreten.

3.

3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG, insbesondere wegen Verletzung von
Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), erhoben werden. Die Verletzung kantonaler
Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art.
95 lit. c-e BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine
derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art.
95 lit. a BGG oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge
hat (BGE 140 I 320 E. 3.1 S. 321 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.2. Soweit der Beschwerdeführer eingangs das Vorliegen eines gültigen
vorinstanzlichen Entscheids unter Hinweis auf darin enthaltene divergierende
Datumsangaben in Zweifel zieht, ist ihm nicht zu folgen. Die Darstellung des
angefochtenen Gerichtsentscheids, insbesondere unter der Wiedergabe der
Prozessgeschichte belässt keinen Zweifel, dass es sich bei dem auf der letzten
Seite genannten 14. Januar 2017 um einen offensichtlichen Verschrieb handelt.

3.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf
kantonales Recht angestellt war. Entgegen seiner Behauptung ist keine
bundesrechtliche Norm ersichtlich (und es wird von ihm auch keine explizit
genannt), aus der sich eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eines nach
kantonalem Recht angestellten Arbeitnehmers ergeben würde. Demnach ist alleine
zu prüfen, ob eine Bundesrecht verletzende Anwendung des kantonalen Rechts
durch die Vorinstanz vorliegt. Diese Prüfung beschränkt sich hier auf Willkür.

3.4. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis
unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als
zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit
Hinweisen).

4. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz erstellt hat; es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu
erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Dass die von der Vorinstanz gezogenen
Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei
übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder
bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264
E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

5. 
Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung
mit Mobbing durch die ehemalige Arbeitgeberin.

5.1. Mobbing stellt nach einer auch vom Bundesgericht verwendeten Definition
ein systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes
Verhalten dar, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt
oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll (Urteil 8C_900/2013 vom 5.
Mai 2014 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Belinda Bieli, Mobbing aus Sicht des
Schweizer Arbeitsrechts, 2016, S. 7).

5.2.

5.2.1. Soweit der Beschwerdeführer erneut das Verhalten der damaligen
Stufenleiterin in Zusammenhang mit den Schülerbeschwerden rügt, ist
unbeachtlich, dass diese den Dienstweg verletzt haben soll, räumte der
Beschwerdeführer anlässlich der Schlichtungsverhandlung doch ein, dies verletze
seine Persönlichkeit nicht. Die Vorinstanz stellte fest, es könne offenbleiben,
ob die Umstände in Zusammenhang mit dem Zwischenzeugnis vom Sommer 2011 auf
Unvermögen seitens der Schule oder auf eine feindliche Grundhaltung
zurückzuführen seien, da auch bei letzterem nicht auf Mobbing zu erkennen sei.
Diese Schlussfolgerung ist nicht offensichtlich unhaltbar. Jedenfalls bringt
der Beschwerdeführer nichts vor, das eine entgegengesetzte Beurteilung geradezu
aufdrängt. Bei den Vorwürfen in Zusammenhang mit Beschwerden seitens eines
Elternpaars setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinander, die ein Mobbing verneinen, sondern beschränkt sich
darauf, seine eigene Würdigung der Umstände vorzubringen. Selbst wenn sich die
Aussage des neuen Stufenleiters gegenüber den Eltern, er habe den Unterricht
des Beschwerdeführers besucht und dieser sei nicht zu beanstanden, als
unzutreffend erweisen würde, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies als Mobbing
zu qualifizieren wäre, stellte sich der Stufenleiter doch damit auf die Seite
des Beschwerdeführers und verteidigte ihn gegenüber den Eltern. Bezüglich der
strittigen Noten 1 ist festzuhalten, dass die einlässlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers zum Ablauf die vorinstanzlichen Feststellungen nicht in Frage
stellen. Denn sie beschränken sich weitgehend auf die Darlegung eines
abweichenden Sachverhalts, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die
vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sein sollen (vgl. E. 4). Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Persönlichkeitsverletzung bzw. ein
Indiz für Mobbing nicht bereits dann zu bejahen, wenn die Arbeitgeberin nicht
seinen Vorstellungen entsprechend gehandelt hat.

5.2.2. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der
Mahnung vom Frühjahr 2013. Einerseits verweist sie zu Recht auf die nach
kantonalem Personalrecht massgebende Treuepflicht und die daraus abgeleitete
Schadenminderungspflicht, gemäss welcher der Beschwerdeführer gehalten ist, an
dem von seinem Arbeitgeber organisierten Case Management mitzuwirken.
Andererseits ist festzuhalten, dass es nicht im Belieben des Angestellten
liegt, darüber zu entscheiden, welche beruflichen Massnahmen angebracht sind,
um seinen Wiedereinstieg in den Beruf zu fördern. So ist denn auch nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, inwiefern die
Teilnahme an einem Case Management bei langandauernder Krankheit eine
unzumutbare Massnahme darstellt. Die Feststellung der Vorinstanz, die Mahnung
vom 21. März 2013 sei aus zureichenden Gründen erfolgt und stelle keinen
Ausdruck eines feindlichen Verhaltens im Sinne eines Indizes von Mobbing dar,
ist nicht willkürlich. Ebenfalls nicht als willkürlich zu qualifizieren ist,
dass sie unter Verweis auf den Vergleich vor der Schlichtungsbehörde vom 1.
Juli 2013 mit Rückzug der Mahnung vom 21. März 2013 nicht weiter auf diese
eingegangen ist. Zu Recht hat sie auch die gerügte Verletzung des rechtlichen
Gehörs verneint, da bei einer schriftlichen Äusserungsmöglichkeit, die dem
Beschwerdeführer unbestrittenermassen gewährt wurde, dem grundrechtlichen
Anspruch Genüge getan ist (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweis).

5.2.3. Was die Darstellung des Beschwerdeführers zur Kündigungsvorankündigung
betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern er damit etwas zu seinen Gunsten
ableiten will, hat die Vorinstanz doch das Vorgehen der Schule als Indiz für
Mobbing gewertet. Dass sie alleine gestützt auf diesen Umstand nicht bereits
Mobbing resp. eine (schwere) Persönlichkeitsverletzung bejahte, ist jedoch
nicht willkürlich; denn Mobbing setzt u.a. ein über längere Zeit andauerndes
und nicht bloss einmaliges Verhalten voraus (E. 5.1). In Zusammenhang mit den
Vorwürfen zur Schlussklausel im Arbeitszeugnis hat die Vorinstanz das
vorliegend massgebende kantonale Recht nicht willkürlich angewendet. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers stellt die ursprünglich gewählte und
letztlich durch eine ihm genehme ersetzte Formulierung weder einen unzulässigen
Code dar noch besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine bestimmte
Formulierung der Schlussklausel (anschaulich Streiff/von Kaenel/Rudolph,
Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 3h zu Art. 330a OR in fine; vgl. auch Stephan
Fischer, Arbeitszeugnis, Beurteilung und Durchsetzung, 2016 S. 34). Angesichts
des Ablaufs der Erstellung des Arbeitszeugnisses ist es nicht willkürlich, wenn
die Vorinstanz die lange Dauer unter Verweis auf das Verhalten des
Beschwerdeführers sowie die übrigen Umstände insgesamt nicht als Indiz für
Mobbing qualifizierte.

5.2.4. Die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des gegen Unbekannt
eingeleiteten Strafverfahrens sind weder willkürlich noch anderweitig
bundesrechtswidrig. Auf die dagegen erhobenen appellatorischen Einwände des
Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen.

5.2.5. Die Beurteilung der Vorinstanz, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des
vereinzelt nicht adäquaten Vorgehens der Schule sei nicht von einem Mobbing
resp. einer Persönlichkeitsverletzung auszugehen, ist nicht bundesrechtswidrig.
Vielmehr schliesst sich das Bundesgericht ihrer Würdigung an, wonach der
Beschwerdeführer - aus welchen Gründen auch immer - hinter jeder Aussage und
Verhaltensweise seiner ehemaligen Arbeitgeberin einen persönlichen Angriff
vermutete. Nicht jedes Fehlverhalten eines Arbeitgebers stellt jedoch ein Indiz
für Mobbing oder eine Persönlichkeitsverletzung dar. Daran vermögen auch die
Vorbringen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verletzungen des
Rechtsgleichheitsgebots und des Diskriminierungsverbots, soweit sie überhaupt
der Rügepflicht von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen, nichts zu ändern.

5.3. Soweit der Beschwerdeführer in den Äusserungen der Beschwerdegegnerin in
ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften eine schwere Verletzung seiner
Persönlichkeit sieht, ist darauf nicht weiter einzugehen, gehört das Verhalten
der (ehemaligen) Arbeitgeberin vor Vorinstanz nicht zum Streitgegenstand.
Insofern legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, weshalb das kantonale
Gericht in diesem Zusammenhang zu Weiterungen gehalten gewesen wäre.

6. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 BGG, namentlich ohne Schriftenwechsel und mit summarischer
Begründung, erledigt. Einer öffentlichen mündlichen Urteilsberatung (vgl. Art.
58 f. BGG) bedarf es nicht.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juni 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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