Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.249/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_249/2017

Urteil vom 18. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 23. Februar
2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. April 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Freiburg vom 23. Februar 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der Suva
vom 7. August 2015 bestätigte, wonach die vom Beschwerdeführer am 19. August
2014 gemeldeten Handbeschwerden links weder auf einen Unfall noch eine
unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien, weshalb dafür auch keine
Leistungspflicht des Unfallversicherers bestehe,
dass sie dabei insbesondere näher darlegte,
- welche Rolle Arztberichten für die Beantwortung der Frage zukommt, ob ein
leistungsbegründender Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung
vorliege,
- welche Kriterien im einzelnen erfüllt sein müssen, damit von einem
leistungsbegründenden Unfall oder einer unfallähnlichen Körperschädigung
ausgegangen werden könne,
- unter welchen Voraussetzungen von einem "ungewöhnlichen äusseren Faktor"
ausgegangen werden könne und weshalb ein solcher weder im Stossen eines
Rollstuhls auf einer Rampe noch im Tragen der De Quervai-Schiene zu erblicken
sei,
dass sie in Würdigung der medizinischen Akten auch einen Rückfall im Sinne von
Art. 11 UVV ausschloss,
dass der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich im Wesentlichen darauf
beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf
die dazu ergangenen Erwägungen näher einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen,
inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen dazu mangelhaft im
Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 18. April 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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