Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.248/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_248/2017  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, 1007
Lausanne, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 12.
September 2016 (SV 16 17). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1962, tätig als "Wirtschaftsberater" im Bereich Verkauf von
Finanzprodukten, verunfallte am 18. Februar 2001, als sich unvermittelt der
Kopf- und der Seitenairbag seines Wagens öffneten. In der medizinischen
Erstbehandlung wurde eine "Schleuderbewegung der HWS" (Halswirbelsäule)
diagnostiziert; daneben bestanden eine Verletzung der linken Schulter (ventrale
Limbusläsion) und ein Tinnitus im linken Ohr. Die VAUDOISE ALLGEMEINE
Versicherungs-Gesellschaft AG (fortan Vaudoise) erbrachte als zuständiger
obligatorischer Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen. In der Folge
erkannte die IV-Stelle Nidwalden im Wesentlichen gestützt auf ein Gutachten der
MEDAS-Zentralschweiz vom 16. Juli 2004, dass A.________ bei vollständiger
Invalidität eine ganze Rente der Invalidenversicherung zustehe (Verfügung vom
3. März 2005). Die Vaudoise ihrerseits schloss den Fall per 1. August 2006 ab,
indem sie ihm ab diesem Zeitpunkt eine unfallversicherungsrechtliche
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 39% zusprach (Verfügung vom 24.
Oktober 2007). Im Rahmen des von A.________ angehobenen Einspracheverfahrens
anerkannte die Vaudoise gestützt auf eine vergleichsweise Einigung ab 1. Januar
2006 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 72%, worüber sie am 11. März
2008 verfügte. Nach Einholung eines Gutachtens der MEDAS-Zentralschweiz vom 28.
April 2009 sprach sie A.________ - ebenfalls nach einem Vergleich - eine
Integritätsentschädigung für eine entsprechende Einbusse von 50% zu (Verfügung
vom 19. Januar 2010). 
Im Zuge einer revisionsweisen Anspruchsüberprüfung veranlasste die IV-Stelle
ein polydisziplinäres Gutachten der PMEDA (Polydisziplinäre medizinische
Abklärungen, Zürich) vom 13. Juni 2014. Daraufhin stellte die Vaudoise ihre
Leistungen ab Mai 2015 ein (Verfügung vom 23. April 2015). Es bestünden nur
noch neuropsychologische Defizite, die nicht überwiegend wahrscheinlich im
Unfall gründeten und auch nicht als dessen adäquat kausale Folge zu werten
seien. Im Verlaufe des vom Versicherten angehobenen Einspracheverfahrens zog
der Unfallversicherer ein wiederum von der IV-Stelle in Auftrag gegebenes
Gutachten des BEGAZ (Begutachtungszentrum BL, Binningen) vom 9. September 2015
bei. Im Wesentlichen gestützt darauf hielt der Unfallversicherer mit
Einspracheentscheid vom 31. März 2016 an der verfügten Leistungseinstellung
fest. Denn ein natürlicher Kausalzusammenhang der bestehenden Beschwerden zum
Unfall bestehe nicht mehr überwiegend wahrscheinlich, was letztlich aber offen
bleiben könne, da es auch an der Adäquanz fehle. Die IV-Stelle ihrerseits hatte
am 10. November 2015 die Herabsetzung der Rente auf eine Viertelsrente bei
einem Invaliditätsgrad von 44% verfügt. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden (Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung) wies die gegen die vom Unfallversicherer verfügte
Leistungseinstellung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. September 2016
ab. Im gleichen Sinne entschied es am 16. Januar 2017 über die gegen die
Reduktion der Invalidenrente nach IVG erhobene Beschwerde. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids vom 12. September 2016 und die
weitere Ausrichtung der UVG-Invalidenrente im bisherigen Umfang (72%)
beantragen. 
Die Vaudoise schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
D.   
Beschwerde lässt der Versicherte auch gegen den Entscheid des Nidwaldner
Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2017 über die Einstellung der Rente nach IVG
erheben. Darüber befindet das Bundesgericht im Verfahren 8C_431/2017 ebenfalls
am heutigen Tag mit separatem Urteil. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (
Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen
ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG
).  
 
2.   
Im Streit liegt die Frage, ob das kantonale Gericht die von der
Beschwerdegegnerin verfügte revisionsweise Aufhebung des bestehenden
Invalidenrentenanspruchs (Art. 18 UVG) zu Recht geschützt hat. 
 
3.  
 
3.1. Der angefochtene Gerichtsentscheid enthält eine umfassende Wiedergabe der
massgebenden rechtlichen Grundlagen. Das betrifft insbesondere die
Voraussetzungen einer revisionsweisen Aufhebung oder Anpassung der
Invalidenrente gemäss dem auch für den Bereich des Unfallversicherungsrechts
(vorbehältlich der Sondernorm des Art. 22 UVG) anwendbaren Art. 17 Abs. 1 ATSG.
Gleiches gilt für die dazu ergangene Rechtsprechung zum Begriff der
wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (BGE 130 V 343 E. 3.5
S. 349 ff.), zu den für die vergleichende revisionsweise Überprüfung relevanten
Zeitpunkten (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5.4 S. 114) sowie zur
umfassenden Neuüberprüfung bei gegebenem Revisionsgrund (BGE 141 V 9 E. 2.3 S.
11). Ebenfalls richtig dargelegt werden die bei der freien Beweiswürdigung (
Art. 61 lit. c ATSG) und der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen
Berichts oder Gutachtens zu beachtenden Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
125 V 351 E. 3a S. 352). Auf all dies sei verwiesen.  
 
3.2. Zu wiederholen ist der für das Revisionsrecht nach Art. 17 ATSG geltende
Grundsatz, dass eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung darstellt
(BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 unten; Urteil 8C_481/2013 E. 2.2, nicht publ. in:
BGE 139 V 585, aber in: SVR 2014 UV Nr. 7 S. 21).  
 
3.3. Zu ergänzen sind die vorinstanzlichen Rechtserörterungen mit einem Hinweis
auf die jüngere Rechtsprechung, die es bei gegebenem Revisionsgrund zulässt,
dass nicht nur der natürliche Kausalzusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz
einer grundsätzlich freien, ohne Bindung an frühere Beurteilungen erfolgenden
Prüfung unterzogen werden kann. Dabei hat die Prüfung der Adäquanzkriterien
aufgrund der im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung
gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen (SVR 2017 UV Nr. 41 S. 141,
8C_833/2016 E. 5.1, sowie SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9, 8C_147/2017 E. 3.2).  
 
3.4. Was die für die Adäquanzprüfung nicht objektivierbarer Unfallfolgen bei
Verletzungen der HWS geltenden Grundsätze anbelangt, insbesondere die
Voraussetzungen der Anwendbarkeit der so genannten Schleudertrauma-Praxis, die
Einteilung der Unfälle nach deren Schwere sowie die einzelnen massgebenden
Kriterien (BGE 134 V 109 mit Hinweisen), kann wiederum vollumfänglich auf die
Ausführungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet eine wesentliche Veränderung seines
Gesundheitszustandes seit Entstehung des Rentenanspruchs.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Nach Wiedergabe der medizinischen Aktenlage sowohl für die Zeit nach dem
Unfall bis zu dessen Abschluss (Verfügung vom 11. März 2008) als auch für jene
danach bis zur Renteneinstellung hielt das kantonale Gericht gestützt auf die
von ihm als uneingeschränkt beweiskräftig anerkannten Gutachten der PMEDA sowie
des BEGAZ dafür, dass mit diesen ein gegenüber der Rentenzusprache deutlich
verbesserter Gesundheitszustand ausgewiesen sei.  
 
4.2.2. Soweit das kantonale Gericht eine Änderung des für den Rentenanspruch
massgebenden Sachverhalts bereits im PMEDA-Gutachten erkennen will, ist ihm
nicht zu folgen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, erfolgt darin
ausschliesslich eine revisionsrechtlich unbeachtliche Neubewertung einer im
Wesentlichen unveränderten Sachlage (vgl. E. 3.2 hiervor). Wie dem betreffenden
Gutachten zu entnehmen ist, stellt es die gesamte bisherige Beurteilung in
Frage, einschliesslich des Unfallereignisses selbst, seines Hergangs, der dabei
erlittenen Verletzungen sowie der Indikation der erfolgten Abklärungen, mit der
Folge, dass die Arbeitsfähigkeit ab Beginn ("ex tunc") von Grund auf neu
eingeschätzt wird. Dementsprechend gelangen die Gutachter zur Annahme,
unfallkausale Beschwerden seien nicht belegt und es nie gewesen, um in der
Aussage zu gipfeln, dass die vorangehenden Bewertungen alle wesentlichen
schulmedizinischen Regeln der Kausalitätsprüfung missachtet hätten. Vor diesem
Hintergrund erstaunt es nicht, wenn im angefochtenen Gerichtsentscheid nicht
spezifiziert wird, an welcher Stelle das - im Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin auch gar nicht mehr angerufene - Gutachten der PMEDA eine
wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands ausweisen soll.  
 
4.2.3. Anderseits findet sich im Gutachten des BEGAZ tatsächlich eine
Veränderung des Gesundheitszustandes beschrieben, was im vorinstanzlichen
Entscheid im Einzelnen auch aufgezeigt wird. Neben einer diagnostisch erfassten
Verbesserung des depressiven Leidens hin zu einer nur mehr leichten Episode,
unterlegt durch den erfolgten Verzicht auf Psychopharmaka und Abbruch der
Gesprächstherapie, gilt es eine solche der Kopf- und Nackenschmerzen und des
kognitiven Verlaufs zu erwähnen. Hinzu kommt sodann eine im Gutachten des BEGAZ
erhobene Beschwerdefreiheit im Bereich der Schulter seit der Operation und
Schulterprothese vom 24. August 2011. Insofern verweist das kantonale Gericht
auf den Erwerb eines Immobilienkomplexes im Jahr 2013, wo sich der
Beschwerdeführer an fünf Tagen in der Woche handwerklich betätige, was
ebenfalls auf einen verbesserten Gesundheitszustand hindeute.  
Dieser Beurteilung, basierend auf einer sorgfältigen Würdigung der
medizinischen Aktenlage, insbesondere des BEGAZ-Gutachtens, kann beigepflichtet
werden. Daran ändert nichts, dass dieses Gutachten stellenweise ebenfalls neue
Bewertungen enthält, namentlich was die Verletzung der HWS anbelangt.
Hinsichtlich der soeben erwähnten festgestellten Verbesserungen wartet der
Beschwerdeführer im Übrigen nicht mit konkreten Beanstandungen auf, womit es in
diesem Zusammenhang keiner Weiterungen bedarf. 
 
4.3. Das kantonale Gericht hat sich nicht näher dazu geäussert, welche
Auswirkungen diese Änderungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bzw. den
Invaliditätsgrad zeitigen, was insofern von Belang ist, als ein Revisionsgrund
nur dann angenommen werden kann, wenn sich die Sachverhaltsänderung auf den
Anspruch auswirkt, mithin wenn sie "rentenwirksam" ist (vgl. BGE 133 V 545 E.
6.3 S. 547; 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351;  THOMAS LOCHER  /  THOMAS GÄCHTER,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 39 Rz. 9 f.). In
dieser Hinsicht gilt es bei den prozentgenauen Renten der Unfallversicherung
gemäss UVG sowie der Militärversicherung zu beachten, dass die Rechtsprechung
eine Erheblichkeit der Veränderung etwa dann verneint, wenn die Differenz des
Invaliditätsgrades gegenüber der ursprünglichen Rentenverfügung (von 70 auf
74%) weniger als 5 Prozentpunkte betrug, obwohl die prozentuale Erhöhung des
Invaliditätsgrades 5,7% ausmachte (BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87 mit Hinweis auf
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 267/05 vom 19. Juli 2006 E. 3.3; vgl.
ferner BGE 133 V 545 E. 6.2 S. 547 mit weiteren Hinweisen sowie  JEAN-MAURICE
FRÉSARD  /  MARGIT MOSER-SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl.
2016, Rz. 293 S. 994; vgl. weitergehend:  ALFRED    MAURER, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 392 sowie kritisch dazu:  UELI KIESER,
in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen
1999, S. 58 f.).  
Wie es sich im Einzelnen damit verhält, mag im vorliegenden Fall offen bleiben.
Das gilt ebenso für die Frage, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht wird,
wenn anstelle der in Verweisungstätigkeiten bestehenden Arbeitsfähigkeit von
50%, wie sie der ursprünglichen Rentenzusprache im Nachgang zum Gutachten der
MEDAS-Zentralschweiz vom 16. Juli 2004 zugrunde gelegt worden war, eine solche
von 60% angenommen wird, wie im BEGAZ-Gutachten attestiert. Denn aufgrund des
Ergebnisses des ebenfalls heute beurteilten invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahrens mit einem Invaliditätsgrad von 44% bei voller Arbeitsfähigkeit für
angepasste Tätigkeiten kann an der rentenwirksamen Veränderung des
Gesundheitszustandes auch in Bezug auf die Unfallversicherung kein Zweifel
bestehen. Auch hier ist die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehend
von den Angaben im BEGAZ-Gutachten auf deutlich weniger als 40% anzusetzen.
Dies belegt ein Tagesablauf, der demjenigen einer aktiven gesunden Person
entspricht, wobei sich der Beschwerdeführer, der seit Jahren weder
Psychopharmaka noch Gesprächstherapie benötigt und der den behandelnden
Psychiater lediglich alle paar Monate aufzusuchen pflegt, praktisch
vollschichtig den Umbauarbeiten an seinem Haus widmet und im Übrigen aktiv am
Sozialleben teilnimmt. Selbst wenn damit auch normativ geprägte Bewertungen
einfliessen mögen, kann unter den gegebenen Umständen in bundesrechtlich
haltbarer Weise doch von einer wesentlichen rentenwirksamen Änderung
ausgegangen werden. 
 
4.4. Der Beschwerdeführer widersetzt sich der Rentenrevision unter Hinweis
darauf, dass die ursprüngliche Rentenzusprache in einer vergleichsweisen
Einigung gegründet habe. Dabei beruft er sich auf BGE 140 V 77 E. 3.2.2 S. 81,
worin das Bundesgericht die Wiedererwägung eines Vergleichs zwar grundsätzlich
zuliess, im Rahmen von Art. 53 Abs. 2 ATSG jedoch höhere Anforderungen stellte,
um dem Vergleichscharakter Rechnung zu tragen. Demgegenüber stützte sich das
kantonale Gericht auf Urteil 8C_739/2011 vom 20. August 2012 E. 4.1, wonach
auch eine Rente, die gestützt auf einen Vergleich ausbezahlt wird,
grundsätzlich revidierbar ist, was selbst für eine auf einem gerichtlich
genehmigten Vergleich beruhende Leistung gelte. Davon ist mit der Vorinstanz
auch im vorliegenden Fall auszugehen. Dies rechtfertigt sich deshalb, weil die
Hürden für die Wiedererwägung einer ursprünglich fehlerhaften Rentenzusprache
mit der dafür vorausgesetzten zweifellosen Unrichtigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2
ATSG) eher höher liegen als diejenigen für eine Revision nach Art. 17 ATSG, mit
der die Anpassung an nachträglich geänderte Verhältnisse bezweckt wird. Zu
diesen gehören bspw. die Veränderung des Gesundheitszustandes und der
erwerblichen Verhältnisse oder - namentlich im Bereich der Unfallversicherung -
der Wegfall der natürlichen Unfallursächlichkeit; beidem soll auch bei der
Leistungszusprache gestützt auf vergleichsweise Einigung Rechnung getragen
werden können.  
 
5.  
 
5.1. Besteht nach dem Gesagten bereits wegen der Verbesserung des
Gesundheitszustandes ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG, durfte das kantonale
Gericht den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseits
neu überprüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen bestand.
Entsprechend durfte es auch die Adäquanz eines natürlichen Kausalzusammenhanges
für die Zukunft aufgrund der im Zeitpunkt der Leistungsanpassung gegebenen
Verhältnisse neu beurteilen (vgl. E. 3.3 hiervor und dortige Hinweise). Vor dem
Hintergrund dieser jüngeren Rechtsprechung vermag der Beschwerdeführer von
vornherein insoweit nicht durchzudringen, als er die Neubeurteilung der
Adäquanz von einem diesbezüglich gegebenen Wiedererwägungsgrund abhängig machen
will.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer bemängelt nicht, dass die Vorinstanz die Frage nach
dem natürlichen Kausalzusammenhang offen liess und sogleich zur Prüfung der
Adäquanz schritt, wogegen rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nichts
einzuwenden ist (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). Ebenso wenig macht er geltend,
dass eine einwandfreie Adäquanzprüfung nach zusätzlichen
Sachverhaltsabklärungen verlangt hätte (vgl. BGE a.a.O.). Derlei zeigt sich
auch nicht in offensichtlicher Weise, womit sich weitere Ausführungen in diesem
Punkt erübrigen.  
 
5.3. Das kantonale Gericht prüfte die Adäquanz nach Massgabe der
Schleudertrauma-Praxis, qualifizierte den Unfall vom 18. Februar 2001 als
mittelschweres Ereignis an der Grenze zu den leichten Unfällen und gelangte
nach Abhandlung der einzelnen Kriterien (vgl. E. 3.4 hiervor) zum Schluss, dass
keines davon erfüllt sei. Eine begründete Auseinandersetzung mit den
diesbezüglichen Erwägungen enthält die Beschwerde nicht. Vielmehr erschöpft sie
sich - wie eingangs erwähnt - im Wesentlichen darin, die ursprüngliche
Adäquanzprüfung als nicht zweifellos unrichtig darzustellen, worauf es hier
jedoch nicht ankommt.  
Sowohl hinsichtlich Beurteilung der Unfallschwere als auch bezüglich jener der
einzelnen Kriterien bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die
Vorinstanz von falschen Überlegungen hätte leiten lassen, falsche
Feststellungen getroffen oder Wesentliches übersehen hätte. Dies gilt
insbesondere auch für den massgeblichen Zeitpunkt der Adäquanzprüfung. Wie den
Ausführungen zu den Kriterien der fortgesetzt spezifischen, belastenden
ärztlichen Behandlung, der erheblichen Beschwerden sowie der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen zu entnehmen ist, floss
auch die Entwicklung nach der Berentung bis hin zum Einspracheentscheid in die
Beurteilung ein. 
 
6.   
Nach dem Erwogenen hält die verfügte und vorinstanzlich bestätigte
revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente stand, womit die Beschwerde
abzuweisen ist. 
 
7.   
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Mai 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo 

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